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VB.2011.00596 Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Januar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
A AG, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
1. Planungs- und Baukommission,
2. Baudirektion Kanton Zürich,
3. C, Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Die Planungs- und Baukommission Thalwil erteilte C mit Beschluss vom 9. Juni 2011 die baurechtliche Bewilligung für den Anbau von Balkonen und den Einbau von Dachflächenfenstern beim Wohnhaus auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Thalwil. Gleichzeitig eröffnete sie die ortsbildschutzrechtliche Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 10. Mai 2010. II. Die A AG erhob gegen die beiden Entscheide Rekurs, auf welchen das Baurekursgericht mit Entscheid vom 23. August 2011 nicht eintrat. III. Dagegen erhob die A AG mit Eingabe vom 22. September 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts sei aufzuheben und dieses sei einzuladen, auf den Rekurs einzutreten. Eventuell sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und über den Rekurs der Beschwerdeführerin materiell zu befinden. Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens seien vollumfänglich der Planungs- und Baukommission Thalwil aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Die Vorinstanz schloss am 4. Oktober 2011 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Die Planungs- und Baukommission Thalwil beantragte am 11. Oktober 2011, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der A AG abzuweisen. Die Baudirektion des Kantons Zürich und C liessen sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 21. November 2011 hielt die A AG an ihren Anträgen fest. Die Planungs- und Baukommission Thalwil verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts zuständig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zur Anfechtung des Rekursentscheids befugt, mit welchem auf ihren Rekurs nicht eingetreten wurde. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist. Sollte dies nicht zutreffen, wäre die Sache zur Beurteilung der materiellen Rügen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf den unbegründet gebliebenen Eventualantrag der Beschwerdeführerin ist daher nicht einzugehen. 2. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu spät verlangt und daher ihr Rekursrecht verwirkt. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei auch die Publikation im Regionalteil des Tages-Anzeigers als amtliche Publikation zu qualifizieren. Der Gemeinderat habe den entsprechenden Rechtsschein geschaffen, indem er durch faktische Übung, eventuell sogar durch ausdrücklichen Beschluss, den Tages-Anzeiger zum amtlichen Publikationsorgan erhoben habe. Die Beschwerdeführerin habe sich daher darauf verlassen dürfen, dass eine unter dem Signet der Gemeinde Thalwil im Tages-Anzeiger linkes Seeufer ergehende Publikation als amtliche Publikation betrachtet werden könne und ein innert 20 Tagen seit dieser Publikation eingereichtes Zustellungsbegehren rechtzeitig erfolge. 2.1 Gemäss § 314 PBG macht die örtliche Baubehörde ein Bauvorhaben nach der Vorprüfung öffentlich bekannt (Abs. 1) und legt die Gesuchsunterlagen gleichzeitig mit der Bekanntmachung während 20 Tagen öffentlich auf (Abs. 4). Öffentliche Bekanntmachungen sollen gemäss § 6 Abs. 1 lit. a PBG gleichzeitig im kantonalen Amtsblatt und in den üblichen Publikationsorganen der Gemeinde, wo solche fehlen, durch öffentlichen Anschlag erfolgen. Sodann sind die im PBG vorgesehenen Rechtsbehelfe und Eingaben, deren Fristen und notwendiger Inhalt sowie die Stelle, an die sie zu richten sind, anzugeben (§ 6 Abs. 2 PBG). Wer im baurechtlichen Verfahren Ansprüche geltend machen will, hat laut § 315 Abs. 1 PBG innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde schriftlich die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen. Wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, hat gemäss § 316 Abs. 1 PBG das Rekursrecht verwirkt. Diese Verwirkungsfrist beginnt nach der Praxis des Verwaltungsgerichts dann nicht zu laufen, wenn die Publikation dergestalt qualifiziert mangelhaft ist, dass ein Dritter auch bei Anwendung durchschnittlicher Aufmerksamkeit und trotz angemessener Sorgfalt den Mangel nicht erkennen kann und dadurch davon abgehalten wird, rechtzeitig die Zustellung des baurechtlichen Entscheids zu verlangen (VGr, 20. Dezember 2006, VB.2005.00347, E. 2.5 mit Hinweisen = BEZ 2007 Nr. 9). 2.2 Das strittige Bauprojekt wurde am 14. April 2011 im Thalwiler Anzeiger und am 15. April 2011 im kantonalen Amtsblatt publiziert. Letztere Publikation enthielt den Hinweis, dass das Datum der letzten Ausschreibung gelte, wenn sie in den Publikationsorganen der Gemeinde oder durch Anschlag später erfolge. Das Zustellbegehren der Beschwerdeführerin datiert vom 9. Mai 2011. Es erfolgte damit mehr als 20 Tage nach der Publikation im kantonalen Amtsblatt, aber innert 20 Tagen seit Veröffentlichung des Projekts im Regionalteil des Tages-Anzeigers vom 19. April 2011. Dort war die Publikation unter der Überschrift "Mitteilungen" und unter Verwendung des Signets der Stadt Thalwil publiziert worden. Am Ende der Rubrik, unmittelbar unter der fraglichen Ausschreibung, fand sich folgender Hinweis: "Informationsquelle ist die jeweilige Gemeindeverwaltung oder das Amtsblatt des Kantons Zürich. Der Tages-Anzeiger übernimmt keine Gewähr für eine vollständige, korrekte oder fristgerechte Publikation. Ist ein Fristenlauf ab Publikationsdatum vorgesehen, ist das Datum der Publikation im amtlichen Publikationsorgan massgebend." 2.3 Wird die Ausschreibung eines Bauprojekts neben dem kantonalen Amtsblatt in verschiedenen Zeitungen publiziert, beginnt die 20-tägige Frist gemäss § 315 Abs. 1 PBG nicht in jedem Fall erst mit der letzten Publikation zu laufen. Dies macht die Beschwerdeführerin denn auch zu Recht nicht geltend. Aus § 6 Abs. 1 lit. a PBG ergibt sich, dass die Gemeinden solche Ausschreibungen neben dem kantonalen Amtsblatt zumindest in einem Publikationsorgan der Gemeinde oder durch öffentlichen Anschlag öffentlich bekannt machen müssen. Dieser Vorschrift wurde mit der Publikation im Thalwiler Anzeiger offensichtlich Genüge getan. Umstritten ist vorliegend, welche Bedeutung der zusätzlichen Publikation im Tages-Anzeiger zukommt. Hinzu kommt, dass die Anzeige unter der Rubrik Mitteilungen im Tages-Anzeiger vom 19. April 2011 weder einen Hinweis auf das Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheids noch die dafür geltende Frist noch die Stelle, an welche es zu richten ist, enthielt. Damit genügte die Mitteilung im Tages-Anzeiger den Anforderungen von § 6 Abs. 2 PBG offensichtlich nicht. 2.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin wurde vorliegend auch nicht der Anschein erweckt, bei der Mitteilung im Tages-Anzeiger handle es sich um eine öffentliche Bekanntmachung im Sinn von § 314 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 PBG. Aufgrund des Hinweises auf die Massgeblichkeit des amtlichen Publikationsorgans und der Tatsache, dass die Mitteilung im Tages-Anzeiger den Anforderungen von § 6 Abs. 2 PBG offensichtlich nicht genügte, musste der Beschwerdeführerin klar sein, dass es sich – entsprechend dem Titel der Rubrik, unter welcher sie erschien – lediglich um eine blosse Mitteilung handelte. Diese orientierte allein über das Bauvorhaben als solches. Für alle übrigen verfahrensrechtlich zentralen Angaben verwies sie auf die amtlichen Publikationen. Der Hinweis im kantonalen Amtsblatt, für die Fristberechnung sei die letzte Ausschreibung massgebend, wenn diese in den Publikationsorganen der Gemeinde oder durch Anschlag später erfolge, kann somit nicht als "Rückverweisung" auf die Anzeige im Tages-Anzeiger erblickt werden. Die Beschwerdeführerin hätte den Hinweis im Tages-Anzeiger daher zum Anlass nehmen müssen, sich über die amtlichen Publikationsorgane der Gemeinde Thalwil zu erkundigen oder das kantonale Amtsblatt zu konsultieren. 2.6 Massgeblich für die Fristberechnung bleiben damit die amtlichen Publikationen im Thalwiler Anzeiger bzw. im kantonalen Amtsblatt vom 14. bzw. 15. April 2011. Das erst am 9. Mail 2011 erfolgte Zustellbegehren der Beschwerdeführerin erweist sich als verspätet. 3. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu. Die Beschwerdegegnerschaft hat keine solche beantragt. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |