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VB.2011.00598
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Juli 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Nicole Tschirky.
In Sachen
Beschwerdeführerin,
gegen
Primarschulgemeinde Rüti, vertreten durch RA C, Beschwerdegegnerin,
und
D GmbH, Mitbeteiligte,
betreffend Submission, hat sich ergeben: I. In Mitteilungen vom 23. Juni 2011 lud das Bauamt der Gemeinde Rüti namens der Primarschulgemeinde Rüti fünf Planungsbüros ein, eine Offerte für die Planung und Bauleitung des Bereichs Haustechnik bei der Sanierung und Erweiterung der Schulanlage Widacher einzureichen. Innert Frist reichten vier der eingeladenen Büros Angebote mit Preisen zwischen Fr. 164'195.- und Fr. 213'840.- (inkl. MwSt.) ein. Mit Beschluss vom 5. September 2011 vergab die Primarschulpflege Rüti den Auftrag an die D GmbH zum Preis von Fr. 164'195.- (inkl. MwSt.). Der Beschluss wurde den Anbietenden mit Schreiben vom 7. September 2011 eröffnet. II. Mit Eingabe vom 21. September 2011 erhob die A AG beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid der Primarschulpflege Rüti und beantragte sinngemäss, der Entscheid sei aufzuheben und das Vergabeverfahren zu wiederholen. Am 28. Oktober 2011 erstattete die Primarschulgemeinde Rüti ihre Beschwerdeantwort mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 8. November 2011 stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In der Replik vom 2. Dezember 2011 bestätigte sie sodann ihre Beschwerdeanträge, ergänzt um ein Begehren betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Duplik vom 11. Januar und Triplik vom 30. Januar 2012 hielten beide Parteien an ihren Standpunkten fest. Die Beschwerdegegnerin reichte am 10. Februar 2012 eine weitere Stellungnahme ein. In Präsidialverfügungen vom 10. November und 5. Dezember 2011 wurde der Beschwerde einstweilen und mit Präsidialverfügung vom 12. Januar 2012 für das weitere Verfahren die aufschiebende Wirkung erteilt. Die Mitbeteiligte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (VGr, 9. Februar 2011, VB.2010.00389, E. 1, mit Hinweisen). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung. Die Beschwerdeführerin erhebt gegenüber der Bewertung der Offerten Beanstandungen, die, sofern sie sich als berechtigt erweisen, zur Erteilung des Zuschlags an sie führen können. Ferner vertritt sie den Standpunkt, die beanstandeten Mängel verlangten nach einer Wiederholung des Vergabeverfahrens. Mit diesen Rügen ist sie zur Beschwerdeführung legitimiert. 2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die Vergabeunterlagen hätten ungenaue Angaben enthalten. Insbesondere sei die als Grundlage der Offerte dienende Grobkostenschätzung des Sanierungs- und Minergiekonzepts nicht nach dem allgemein üblichen Baukostenplan (BKP; Schweizer Norm SN 506 500) gegliedert worden. Dieser Mangel habe dazu beigetragen, dass der Interpretationsspielraum für die Honorarberechnung zu gross gewesen sei und ein faires Evaluationsverfahren verunmöglicht habe. 2.1 Wenn die Beschwerdeführerin der Auffassung war, die Vergabeunterlagen seien von vornherein derart ungenügend, dass sie sich nicht als Grundlage eines Vergabeverfahrens eigneten, hätte sie dies frühzeitig, jedenfalls vor dem Einreichen eines Angebots, kundtun müssen und kann sich nicht erst nach dem für sie negativen Ausgang des Verfahrens auf diesen Standpunkt stellen (VGr, 24. November 1999, BEZ 2000 N. 10, E. 4c). 2.2 Die beanstandete Darstellung der Grobkostenschätzung wäre jedoch auch bei materieller Beurteilung kein Grund, das Vergabeverfahren wie beantragt zu wiederholen. Dass die Kosten baulicher Massnahmen anhand der Positionen des BKP gegliedert werden, ist zwar weithin üblich und hätte möglicherweise auch im vorliegenden Fall zur Übersichtlichkeit beigetragen. In diesem Stadium des Verfahrens war dies indessen nicht zwingend, denn hier war nicht die Ausführung der Bauarbeiten zu offerieren, sondern deren Planung und Überwachung. Die geforderten Leistungen wurden im Formular "Honorarangebot Haustechnik" anhand des Leistungsmodells der SIA-Ordnung 112 gegliedert, welche die Verwendung von BKP-Positionen nicht vorschreibt. Auch die Beschwerdeführerin selbst verwendete bei ihrer internen Aufwandermittlung gemäss den eingereichten Belegen nur das Bauvolumen insgesamt als Kalkulationsgrundlage. Die Ausarbeitung eines detaillierten (nach BKP gegliederten) Kostenvoranschlags ist erst Gegenstand des noch zu vergebenden Auftrags. Der Verzicht auf die Verwendung des Baukostenplans für die Grobkostenschätzung stellte unter diesen Umständen jedenfalls keinen Mangel dar, der die Ausarbeitung der Angebote übermässig erschwert oder deren Vergleichbarkeit beeinträchtigt hätte. 3. Die Beschwerdeführerin beanstandet des Weiteren, die Vergabeunterlagen enthielten unklare und widersprüchliche Angaben über die Kosten der Sanierungsmassnahmen im Bereich Haustechnik. 3.1 Das als Grundlage der Grobkostenschätzung dienende Sanierungs- und Minergiekonzept enthält in Kapitel 5 "Gebäudetechnik" eine Zusammenstellung möglicher Sanierungsmassnahmen. Die Mehrzahl der Massnahmen ist mit einer Kostenschätzung und einer Priorität (1 bis 3) versehen. Am Ende des Kapitels findet sich sodann eine nach Prioritäten geordnete Zusammenfassung der geschätzten Kosten mit der Angabe "inkl. Reserve, MWST, Honorar, Gebühren 32 %". Darin werden die Gesamtkosten der Massnahmen der 1. Priorität auf Fr. 1'190'000.-, jene der 2. Priorität auf Fr. 420'000.- und jene der 3. Priorität auf Fr. 450'000.-, insgesamt also Fr. 2'060'000.-, geschätzt. Kapitel 8 des Sanierungs- und Minergiekonzepts (fälschlicherweise mit Kapitel 6 überschrieben) enthält nochmals eine tabellarische Zusammenfassung der geschätzten Kosten, in welcher die Gesamtsummen der Gebäudetechnik wiederum nach Prioritäten geordnet sowie mit dem Gesamttotal von Fr. 2'060'000.- aufgeführt werden. Schliesslich deklariert das Formular "Honorarangebot Haustechnik" Baukosten für die Gebäudetechnik "ohne Honorar, MWST und Reserven" im Betrag von Fr. 1,5 Mio. 3.2 Die Beschwerdeführerin hält diese Angaben für unzutreffend und irreführend. Die Summe der im Kapitel Gebäudetechnik des Sanierungs- und Minergiekonzepts genannten Kosten betrage nicht Fr. 2'060'000.-, wie in den Unterlagen angegeben, sondern Fr. 2'162'820.-. Demnach belaufe sich der Nettobetrag abzüglich 32 % (Honorar, MwSt. und Reserven) nicht auf Fr. 1,5 Mio., sondern auf Fr. 1'638'500.-. Selbst wenn man mit der Beschwerdegegnerin von einem Gesamtbetrag von Fr. 2'060'000.- ausgehe, ergebe sich ein Nettobetrag von Fr. 1'560'606.-, der über der im Honorarangebot genannten Grösse von Fr. 1,5 Mio. liege. Die Beschwerdegegnerin erläutert die Kostenschätzung des Sanierungs- und Minergiekonzepts im Beschwerdeverfahren dahingehend, dass in der Gesamtsumme nur Massnahmen berücksichtigt seien, welchen eine Priorität (1 bis 3) zugeordnet werde. Die als Variante vorgesehene Erstellung eines Gaskessels für die Wärmeerzeugung sei mit keiner Priorität versehen, und der bei dieser Massnahme genannte Betrag von Fr. 75'000.- sei daher im Total von Fr. 2'060'000.- nicht enthalten. Auch aus dem Zusammenhang ergebe sich ohne Weiteres, dass die Kosten des Gaskessels nicht zu berücksichtigen seien, nachdem für die Wärmeerzeugung die Variante Erdsondenheizung bevorzugt und mit einer entsprechenden Priorität versehen worden sei. Richtig sei, dass die Nettosumme nach Abzug von Honorar, MwSt. und Reserven Fr. 1'560'600.- betrage. Die Abrundung auf Fr. 1,5 Mio. sei zulässig, da es sich ohnehin nur um ungefähre Zahlen handle und im Hinblick auf die Auftragsvergabe keine Veranlassung bestanden habe, die geschätzten Kosten zu hoch anzugeben. Des Weiteren weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass die Planerhonorare ohnehin nicht nur von den Baukosten abhängig seien; die in den Unterlagen enthaltenen Baukostenschätzungen stellten lediglich ein Hilfsmittel für deren Berechnung dar. Dem entgegnet Beschwerdeführerin, dass die erwarteten Baukosten eine wesentliche Grundlage der Honorarofferte darstellten. Aufgrund der Vergabeunterlagen, welche detaillierte Angaben zu den Kosten der einzelnen Massnahmen enthielten, habe sie nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass diese als Basis der Kalkulation zu verwenden seien. Auch habe die Beschwerdegegnerin selbst festgelegt, dass das Honorar für die Ausführungsphase angepasst werde, wenn sich das Volumen des Planungsauftrags um mehr als 10 % verändere; eine solche Volumenänderung lasse sich nur auf der Grundlage der Baukosten bestimmen. Mit der Triplik reichte die Beschwerdeführerin Tabellen ein, welche die interne Kalkulation ihrer Aufwandermittlung darstellen und zeigen, dass sie das Bauvolumen als Kalkulationsgrundlage verwendet hat. Sie bezeichnet dieses Vorgehen als branchenüblich. 3.3 Bei der Bemessung des Planerhonorars für einen Auftrag der hier strittigen Art stellen die Baukosten nicht die alleinige Grundlage dar. Sie bieten jedoch einen wesentlichen Anhaltspunkt für die Ausarbeitung der Honorarofferten, der umso wichtiger ist, als zahlreiche andere Aspekte des Projekts, die den Aufwand ebenfalls beeinflussen, noch nicht im Detail bekannt sind. Wenngleich es sich bei den von der Beschwerdegegnerin bekannt gegebenen Zahlen nur um eine Grobkostenschätzung mit beschränkter Aussagekraft handelt, muss dennoch verlangt werden, dass solche Angaben, soweit sie vorhanden sind, möglichst transparent und für alle Anbieter gleichermassen verständlich dargeboten werden. Wie die Beschwerdeführerin überdies zu Recht anführt, ergibt die von der Beschwerdegegnerin festgelegte Regel, wonach das Honorar für die Ausführungsphase angepasst wird, "sofern das Volumen des Planungsauftrags erheblich (um mehr als 10 %) verändert wird", nur einen Sinn, wenn dieses Volumen bei der Offertabgabe bekannt ist. 3.4 In der Grobkostenschätzung des Sanierungs- und Minergiekonzepts wurden die Massnahmen der 1. bis 3. Priorität im Bereich Gebäudetechnik auf insgesamt Fr. 2'060'000.- veranschlagt. Für die Ausarbeitung der Honorarofferten war dies zweifellos die wichtigste Kennziffer. Sie wurde auch in der Zusammenfassung von Kapitel 8 des Sanierungs- und Minergiekonzepts klar kommuniziert. Die in der Grobkostenschätzung des Bereichs Gebäudetechnik enthaltenen Preise der einzelnen Massnahmen ergeben zusammen einen Betrag von Fr. 1'638'500.-. Nach Abzug der umstrittenen Position von Fr. 75'000.- für den Gaskessel verbleibt ein Total von Fr. 1'563'500.-. Das Sanierungs- und Minergiekonzept nennt jedoch diesen Gesamtbetrag nicht; am Ende des Kapitels Gebäudetechnik wird vielmehr eine Zusammenfassung "inkl. Reserve, MWST, Honorar, Gebühren 32 %" präsentiert, die sich auf insgesamt Fr. 2'060'000.- beläuft. Erst unter Abzug von 32 % für Reserven, MwSt., Honorar und Gebühren lässt sich aus dem Betrag von Fr. 2'060'000.- ein Nettowert von Fr. 1'560'600.- errechnen, der in etwa dem Total der Nettokosten ohne Gaskessel von Fr. 1'563'500.- entspricht. Dieser Betrag entspricht wiederum ungefähr dem im Honorarangebot erwähnten gerundeten Betrag von Fr. 1,5 Mio. Mit Bezug auf die Kosten des Gaskessels war die Kostenaufstellung ebenfalls nicht sehr deutlich. In der Auflistung der Massnahmen des Bereichs Gebäudetechnik ist die Erstellung eines Gaskessels für die Wärmeerzeugung zwar der einzige Posten, für welchen ein Preis (Fr. 75'000.-) genannt wird, ohne dass ihm auch eine Priorität zugeordnet ist. Dieser Umstand wurde jedoch nirgends ausdrücklich erwähnt und konnte leicht übersehen werden. Der Beschwerdegegnerin ist allerdings darin beizupflichten, dass den Anbietern bei einer geringfügig vertieften Analyse der Aufgabenstellung auffallen musste, dass von den genannten Varianten der Wärmeerzeugung – Erdsondenheizung bzw. Gaskessel – nur eine zutreffen konnte. Nachdem die Erdsondenheizung mit einer Priorität versehen und mit ihrem Schätzbetrag von Fr. 180'000.- ins Gesamttotal übernommen war, fiel der Gaskessel demnach ausser Betracht. Auch die bekannt gegebene Gesamtsumme von Fr. 2'060'000.- (brutto) traf nur zu, wenn die Kosten des Gaskessels von Fr. 75'000.- (netto) unberücksichtigt blieben. 3.5 Insgesamt waren die in den Unterlagen der Beschwerdegegnerin enthaltenen Angaben zu den Kosten der Gebäudetechnik eher unübersichtlich. Sie waren jedoch mit etwas Aufwand nachvollziehbar und – abgesehen von einigen Rundungsdifferenzen – in sich widerspruchsfrei. Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich im Zweifel war, hatte sie die Möglichkeit, von der Vergabestelle eine Erläuterung zu verlangen. Von dieser Möglichkeit hat sie jedoch keinen Gebrauch gemacht. Im Rahmen der Fragerunde stellte sie lediglich eine schriftliche Frage, die ein anderes Thema betraf. Über eine kurz danach erfolgte telefonische Anfrage der Beschwerdeführerin bei einer Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin bestehen widersprüchliche Angaben. Während die Auskunft nach Darstellung der Beschwerdeführerin lediglich die Frage betraf, ob die bei der Gebäudetechnik aufgelisteten Einzelpreise mit oder ohne Mehrwertsteuer gerechnet seien, ging es nach Angaben der Beschwerdegegnerin bei dem Gespräch um die Aufschlüsselung der Baukosten für die Gebäudetechnik; dabei sei die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen worden, dass alle notwendigen Angaben in den Vergabeunterlagen enthalten seien. Keine der Parteien macht jedoch geltend, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Verhältnis der unterschiedlichen Kostenbeträge in den Vergabeunterlagen erkundigt habe. Nicht deutlich ist, was die Beschwerdeführerin aus der beanstandeten Tatsache, dass im Honorarangebot ein abgerundeter Betrag von Fr. 1,5 Mio. genannt wurde, für sich ableiten will. Dass sie sich dadurch habe täuschen lassen, macht sie offensichtlich nicht geltend, da sie nach ihren eigenen Angaben ohnehin von einem höheren Betrag ausgegangen ist. Möglicherweise nimmt sie an, die Mitbeteiligte sei durch diese Angabe irregeführt worden und habe deswegen ein zu tiefes Angebot abgegeben. Dafür bestehen jedoch keine Anhaltspunkte. 3.6 Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, dass die vorgesehenen Reserven nur pauschal als Teil der Gesamtkosten berücksichtigt und nicht für die einzelnen Massnahmen separat ausgewiesen worden seien. Sie erklärt jedoch nicht, inwiefern dies für die Ausarbeitung ihrer Honorarofferte erforderlich gewesen wäre. In der Replik betont sie die Bedeutung der Preisreserven im Hinblick darauf, dass Preissteigerungen zu Nachofferten führen können; dass die Reserven pro Massnahme detailliert bekannt sein müssten, ergibt sich daraus jedoch nicht, und eine solche Forderung erscheint denn auch wenig praktikabel. Auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte interne Aufwandermittlung verwendet, wie bereits erwähnt, nur das Bauvolumen insgesamt als Kalkulationsgrundlage. Der Einwand der Beschwerdeführerin, mit der hohen Preisreserve werde das "Submissionsverfahren umgangen", zielt wohl darauf ab, dass höhere Offertpreise allenfalls dazu führen könnten, dass der Schwellenwert, unterhalb dessen das Einladungsverfahren zulässig ist, überschritten wäre. Nachdem die Beschwerdegegnerin jedoch in erster Linie den grössten infrage kommenden Betrag, nämlich den Gesamtpreis "inkl. Reserve, MWST, Honorar, Gebühren 32 %", kommuniziert hat, ist davon auszugehen, dass die Anbietenden auch ihre Honorarofferten in Kenntnis dieses Betrages kalkuliert haben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin kaum legitimiert wäre, die Zulässigkeit des Einladungsverfahrens zu beanstanden, nachdem sie selber zu den Eingeladenen zählt und insofern keinen Nachteil erleidet. 3.7 Im Ergebnis erscheint schwer nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin, ohne bei der Vergabestelle nachzufragen, auf einen von ihr selber errechneten Betrag der Gesamtkosten abgestellt haben will, der über dem in den Vergabeunterlagen genannten lag, wenn sie gleichzeitig geltend macht, eine solche Differenz sei für die Ausarbeitung ihrer Honorarofferte relevant gewesen. Sofern sie sich diesbezüglich tatsächlich in einem Irrtum befand, vermag dieser jedenfalls keine Korrektur ihres Angebots zu rechtfertigen (§ 29 Abs. 2 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 [SubmV]). Der Beschwerdeführerin kann auch darin nicht gefolgt werden, dass wegen Mängeln der Vergabeunterlagen die Vergleichbarkeit der Offerten insgesamt infrage stehe und das Vergabeverfahren daher zu wiederholen sei. Die dargestellten Unklarheiten waren – zumal in Anbetracht der Möglichkeit, allfällige Zweifel durch Fragen an die Vergabestelle zu beheben – nicht derart schwerwiegend, dass ein sachlicher Offertvergleich unmöglich wäre. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin darauf schon zu Beginn des Vergabeverfahrens hätte hinweisen müssen. Wenn sie der Auffassung war, die von ihr behaupteten Mängel hätten einem regelkonformen Vergabeverfahren von vornherein im Weg gestanden, so wäre sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, den entsprechenden Einwand frühzeitig zu erheben, um ein unnötiges Beschwerdeverfahren zu vermeiden (VGr, 24. November 1999, VB.1998.00327, BEZ 2000 N. 10, E. 4c). 4. Nach Meinung der Beschwerdeführerin sollen die gerügten Unklarheiten auch dazu geführt haben, dass die Angebote eine übermässig grosse Preisspanne aufwiesen, bei welcher das teuerste Angebot rund 30 % über dem günstigsten liege. Dadurch, dass die grosse Preisspanne von 30 % unmittelbar für die Benotung der Angebotspreise verwendet worden sei, sei ihr Angebot bei der Auswertung zusätzlich benachteiligt worden. 4.1 Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin durch die Anwendung einer grossen Preisspanne entgegen ihrer Meinung nicht benachteiligt, sondern begünstigt wird. Bei einer grösseren Preisspanne fällt die Differenz zwischen den Offertpreisen weniger ins Gewicht, und die Bedeutung des Zuschlagskriteriums Preis wird entsprechend vermindert. Würde bei der Bewertung der Angebote eine reduzierte Preisspanne entsprechend den Vorstellungen der Beschwerdeführerin verwendet, wäre der Rückstand ihres Angebots auf jenes der Mitbeteiligten noch grösser; so erhielte sie mit einer Preisspanne von 20 % beim Honorar nur noch 45 statt wie bisher 50 Punkte. 4.2 Tatsächlich ist eine Preisspanne von 30 % für einen Auftrag der hier strittigen Art nicht ungewöhnlich. Welche Bandbreite bei den Angebotspreisen realistischerweise erwartet werden kann, ist von der infrage stehenden Beschaffung abhängig. So ist bei einfachen Bauarbeiten in der Regel mit einer geringen Preisspanne zu rechnen; bei komplexeren Tiefbauaufträgen sind dagegen Preisspannen von bis zu 50 % üblich, und bei anspruchsvollen Dienstleistungen können diese noch höher liegen (VGr, 22. September 2010, VB.2010.00170, E. 5.4; 22. März 2006, VB.2005.00602, E. 4.2; je mit Hinweisen). Fraglich erscheint eher, ob es richtig war, die Preisspanne der eingegangenen Angebote unverändert für die Notenskala zu verwenden. Konsequenterweise sollte der Nullpunkt der Notenskala – ebenso wie bei den qualitativen Zuschlagskriterien – bei einem Wert angesetzt werden, der einem wirklich schlechten Angebot entspricht. Als solches kann das teuerste der hier eingegangenen Angebote wohl nicht bezeichnet werden, und es wäre daher naheliegend, für die Bewertung eine eher grössere Spanne zu wählen. Da jedoch auch bei einer Preisspanne von 50 % die Mitbeteiligte die Höchstpunktzahl von 60 Punkten erzielen und die Beschwerdeführerin mit 54 Punkten lediglich den zweiten Platz belegen würde, ist diese Frage für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht entscheidend und kann offenbleiben. 5. Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin, dass ihre Referenzen schlechter bewertet wurden als jene der Mitbeteiligten. 5.1 Die Beschwerdegegnerin begründet die bei der Benotung vorgenommenen Abzüge damit, dass eines der Referenzobjekte der Beschwerdeführerin, der Neubau eines Geschäftshauses, nicht als adäquat eingestuft worden sei, weil bei einem Neubau nicht die hier wesentlichen Sanierungsprobleme zu lösen seien. Die zweite Referenz habe zwar ein geeignetes Objekt betroffen, doch sei die Beschwerdeführerin in diesem Fall nur als Subplanerin tätig gewesen. In Bezug auf die Erfahrung mit Schulhausbauten, die als separates Unterkriterium gewertet worden sei, seien der Beschwerdeführerin Punkte abgezogen worden, weil die von ihr genannten Referenzen keine Schulhäuser betrafen. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Berechtigung dieser Bewertungen. Die von ihr genannten Referenzobjekte seien komplexer und anspruchsvoller als die vorliegend geplante Sanierung eines Schulhauses. Auch besitze sie sehr wohl Erfahrung im Schulhausbau, was der Beschwerdegegnerin und dem von dieser beigezogenen Ingenieurbüro bekannt gewesen sei. 5.2 Der Vergabestelle steht bei der Festlegung der Zuschlagskriterien und Unterkriterien sowie bei der Bewertung der Angebote hinsichtlich dieser Kriterien ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung. Dass die Beschwerdegegnerin vorliegend die Erfahrung der Anbieter im Bereich Umbau bzw. Sanierung sowie im Umgang mit Schulhausbauten positiv berücksichtigt, demgegenüber aber im Hinblick auf die zu lösende Aufgabe der Komplexität der Referenzobjekte eine geringere Bedeutung beimisst, liegt zweifellos im Bereich ihres Ermessens. Dasselbe gilt für die mindere Bewertung einer Referenz, bei welcher die Anbieterin nur als Subplanerin tätig war. 5.3 Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass ihr die Erfahrung der Beschwerdeführerin im Schulhausbau bekannt war; diese sei jedoch in den eingereichten Referenzen nicht zum Ausdruck gekommen. Der Offertvergleich enthält zu diesem Punkt die Anmerkung "eigentlich schon, aber nicht angegeben" und gewährt der Beschwerdeführerin auf dieser Grundlage immerhin drei von fünf möglichen Punkten. Positive Erfahrungen aus einem früheren Auftragsverhältnis können nach der Rechtsprechung wie Referenzen von Dritten in die Bewertung einbezogen werden (VGr, 16. Juli 2008, VB.2008.00111, E. 7.3; 28. Juni 2006, VB.2006.00220, E. 5; 23. Februar 2005, VB.2004.00499, E. 6.2; Josua Raster/Stefan G. Schmid, Referenzen im Vergabeverfahren, Ein Einblick in die verwaltungsrechtliche Praxis, Kriterium Nr. 17, Dezember 2005, S. 2 f.). Dennoch darf ein Anbieter, wenn die Vergabeunterlagen die Angabe von Referenzen verlangen, nicht einfach darauf vertrauen, dass die bisher von ihm ausgeführten Aufträge bereits bekannt seien und für die Bewertung genügten (VGr, 23. Februar 2005, VB.2004.00499, E. 6.2). Wieweit eine Vergabestelle nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist, eigene Erfahrungen zusätzlich zu den vom Anbieter eingereichten Referenzen heranzuziehen, wurde von der Rechtsprechung bisher nicht näher geklärt. Die Frage kann auch vorliegend offenbleiben, da die Beschwerdeführerin beim Zuschlagskriterium Referenzen auch ohne dieses Unterkriterium eine insgesamt schlechtere Bewertung erfährt. 5.4 Anzumerken ist, dass selbst ein Gleichstand der Bewertung bei den qualitativen Kriterien der Beschwerdeführerin nicht zum Obsiegen ihres Angebots verhelfen würde, da nach dem Gesagten zu Recht berücksichtigt werden durfte, dass sie den höheren Preis offerierte. 6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), und sie hat der Beschwerdegegnerin überdies eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei der Bemessung der Entschädigung ist der Aufwand für die Beschwerdeantwort nicht zu berücksichtigen, da die Beschwerdegegnerin ohnehin verpflichtet war, eine ausreichende Begründung ihres Vergabeentscheids nachzureichen. 7. Der Wert des zu vergebenden Dienstleistungsauftrags erreicht den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1 lit. b der Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013; AS 2011 5581). Gegen dieses Urteil kann daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden (Art. 83 lit. f BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu entrichten, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils. 5. Gegen dieses Urteil kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |