{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00600_2012-01-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211442&W10_KEY=13823265&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "cef51e9f2839967fa35b6041239ce69b"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00600"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.01.2012  VB.2011.00600"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.01.2012  VB.2011.00600"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.01.2012  VB.2011.00600"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der Fortsetzung des Ehevorbereitungsverfahrens und der Trauung | [Das Zivilstandsamt hatte der Beschwerdegegnerschaft die Trauung wegen fehlenden Nachweises des rechtm\u00e4ssigen Aufenthalts des Br\u00e4utigams verweigert. Diese Verf\u00fcgung hob die Justizdirektion (Gemeindeamt) auf und wies die Sache an das Zivilstandsamt zur\u00fcck. Dagegen erhob das Bundesamt f\u00fcr Justiz Beschwerde beim Verwaltungsgericht.] Zul\u00e4ssigkeit der Beschwerde gegen einen R\u00fcckweisungsentscheid (E. 1.2). Beschwerdelegitimation des Bundesamtes f\u00fcr Justiz (E. 1.3). Nach Art. 98 Abs. 4 ZGB m\u00fcssen ausl\u00e4ndische Verlobte w\u00e4hrend des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtm\u00e4ssigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen. Bei der Pr\u00fcfung dieser Voraussetzung kommt dem Zivilstandsamt kein Ermessensspielraum zu; wird der Nachweis nicht erbracht, ist die Trauung zu verweigern. Ein illegal anwesender Ausl\u00e4nder hat zun\u00e4st seinen Aufenthaltsstatus bei den Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rden zu legalisieren, indem er ein Gesuch um Kurzaufenthaltsbewilligung zum Zweck der Heirat einreicht. Diesem Gesuch ist in analoger Anwendung von Art. 17 Abs. 2 AuG zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Aufenhtaltsbewilligung nach der Heirat offensichtlich erf\u00fcllt sind und keine Hinweise bestehen, dass die Heirat einzig der Umgehung ausl\u00e4nderrechtlicher Bestimmungen zum Familiennachzug dient (E. 2.3). Eine allf\u00e4llige Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch das Zivilstandsamt wurde durch die Vorinstanz geheilt (E. 2.5). Gutheissung UP/URB-Gesuch der Beschwerdegegnerschaft. Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:11:07", "Checksum": "025851111bb0ca97d5c3135184796448"}