|
Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
|
|

|
VB.2011.00607
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. November 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill
Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
I.
A, geboren 1964, wird seit September 2000 vollumfänglich
von der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich unterstützt. Anlässlich eines Besuchs
des Stadtärztlichen Dienstes bei ihr im Mai 2003 wurden deutliche
Primärsymptome einer Schizophrenie mit gespaltener Persönlichkeit,
Depersonalisationserlebnissen und dem Erleben, dass viele Personen ausgetauscht
seien, festgestellt. Eine Klinikeinweisung hielt der Stadtarzt jedoch nicht für
nötig. Seit Ende November 2003 verfügt A über keine feste Unterkunft mehr und
musste an immer wieder wechselnden Orten untergebracht werden, wo sie in aller
Regel nie lange verblieb. A war bis anhin auch nicht bereit, berufliche
Eingliederungsmassnahmen in der Basisbeschäftigung abklären zu lassen, weshalb
sie nicht in den Arbeitsmarkt integriert oder wenigstens darauf vorbereitet
werden konnte. Sie hatte 1983 ihre Ausbildung zur Arztgehilfin abgeschlossen.
Um von der Fürsorgeabhängigkeit wegzukommen, wollte sie im Frühjahr 2010 den
Kurs "Sprechstundenassistenz für Wiedereinsteigerinnen" an der
B-Schule in Zürich besuchen und verlangte die Kostenübernahme durch die
Behörde, was die Sonderfall- und Einsprachekommission mit Entscheid vom 26.
August 2010 ablehnte.
II.
Dagegen legte A am 17. September 2010 Rekurs beim
Bezirksrat Zürich ein und verlangte sinngemäss die Übernahme der Kurskosten von
Fr. 4'150.-. Der Bezirksrat Zürich wies ihre Beschwerde mit Beschluss vom
8. September 2011 ab.
III.
Dagegen erhob A am 14. September 2011 (Poststempel
23. September 2011) Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte, der
Wiedereinsteigerinnenkurs müsse bezahlt werden. Der Bezirksrat Zürich
verzichtete auf Vernehmlassung, die Sozialbehörde der Stadt Zürich ebenso mit
dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Unaufgefordert erstattete die
Beschwerdeführerin zwei weitere Eingaben ans Gericht.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter
Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche
Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2 Das
Rekursverfahren drehte sich einzig um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die
Kosten von Fr. 4'150.- für den Wiedereinsteigerinnenkurs der
Beschwerdeführerin zu übernehmen habe oder nicht. Soweit die Beschwerdeführerin
darüber hinaus Ausführungen macht, die mit dem Streitgegenstand nichts zu tun
haben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn der Antrag darf nur
Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte
entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54
N. 4).
2.
2.1 Die
Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen auf Sozialhilfe angewiesen, kann
sie doch für ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln aufkommen (§ 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Bei der Frage, ob sie
Anspruch auf die Übernahme der Kurskosten durch die Beschwerdegegnerin hat,
geht es nur um die Ausbildungskosten als solche, nicht aber um die im
Zusammenhang mit dem Ausbildungsgesuch entstehenden Kosten, die etwa im Sinn
situationsbedingter Leistungen zu übernehmen wären (dazu Kap. C.1.4 der
SKOS-Richtlinien [Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der
Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe
SKOS]; ferner Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in:
Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008,
S. 133).
2.2 Nach § 15 Abs. 3
SHG haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch darauf, dass ihnen eine ihren
Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung ermöglicht wird.
Da der Hilfesuchende alles Zumutbare zu unternehmen hat, um die Notlage aus eigenen
Kräften zu beheben (vgl. § 3 SHG), sind erwachsenen Sozialhilfeempfängern
Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der
Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses
Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird.
Ebenso ist eine Zweitausbildung oder Umschulung zu unterstützen, wenn damit die
Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann, wobei es sich
um eine anerkannte Ausbildung oder Umschulung handeln sollte (SKOS-Richtlinien,
Kap. H.6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SHV). Dabei sind die
Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen und ist der Sachverhalt ausreichend
abzuklären (vgl. VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 4.2, mit
weiteren Hinweisen). Persönliche Neigungen stellen keine ausreichende Rechtfertigung
für die Finanzierung einer Zweitausbildung über die Sozialhilfe dar. Für die Abklärung
ist auf die Einschätzungen von Fachpersonen zurückzugreifen (Hänzi, a.a.O.,
S. 134).
3.
Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin
seit über zehn Jahren vollumfänglich von Sozialhilfeleistungen lebe. 1983, vor
28 Jahren, habe sie die zwei Jahre dauernde Arztgehilfinnenschule Schule C
abgeschlossen. Während dieser Ausbildung habe sie ein Praktikum in einer
Arztpraxis absolviert, verfüge darüber hinaus aber nicht über nennenswerte
Praxiserfahrung. Die Beschwerdeführerin leide an schweren gesundheitlichen Problemen.
Schon deswegen sei eine Standortbestimmung unerlässlich zur Prüfung der Frage,
ob sie in den ersten Arbeitsmarkt wieder integriert werden könne. Es lägen somit
keine zwingenden Gründe dafür vor, eine Ausbildung und erst noch an einer Privatschule
zu finanzieren.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die
Sozialarbeiterinnen nicht sehr erpicht darauf gewesen seien, sie bei der
Basisbeschäftigung anzumelden. Zudem habe ihre Erstausbildung zur Arztgehilfin
zweieinhalb Jahre und nicht nur zwei Jahre gedauert. Ferner sei sie nicht seit
28 Jahren ohne Berufserfahrung, sondern habe lange in einem Altersheim der
Stadt Zürich gearbeitet als einzige Person mit einer paramedizinischen Ausbildung.
Dort habe sie Berufserfahrung gesammelt.
3.1 Wer in der
Stadt Zürich Sozialhilfe bezieht und arbeiten kann, durchläuft die Basisbeschäftigung.
Dabei arbeiten die unterstützten Personen während vier Wochen in einem
bestimmten Tätigkeitsfeld. Am Arbeitsplatz und in Standortgesprächen werden
ihre Fähigkeiten und Potenziale erhoben und die nächsten Schritte auf dem Weg
zurück in den Arbeitsmarkt festgelegt. Die Basisbeschäftigung dient der
Abklärung und Beurteilung der Fähigkeiten unterstützter Personen neben anderen
für die Branchen Büro und Dienstleistungen und fällt damit für die Beschwerdeführerin
durchaus in Betracht (vgl. www.stadt-zuerich.ch/.../arbeitsintegrationsozialhilfe/basisbeschäftigung).
Dem Entscheid der Sonderfall- und
Einsprachekommission vom 26. August 2010 ist zu entnehmen, dass sich die
Beschwerdeführerin bis anhin geweigert habe, die Basisbeschäftigung zu
absolvieren und weitere Arbeitsintegrationsmöglichkeiten abklären zu lassen.
Ebenso äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der Rekursantwort vom
25. Oktober 2010. Im März 2009 war die Beschwerdeführerin nicht wie
vorgesehen in die Basisbeschäftigung eingetreten mit der Begründung, ihre
Brille sei defekt; eine weitere Anmeldung von Oktober 2009 befolgte sie nicht.
Sie begann den Wiedereinsteigerinnenkurs danach ohne vorherige Kostengutsprache
und ohne vorangehende Abklärung in der Basisbeschäftigung. Es ergeben sich
daraus jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Basisbeschäftigung für
die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft vorgesehen oder als zu teuer erachtet
worden wäre.
3.2 Ob die
ursprüngliche Ausbildung der Beschwerdeführerin zwei oder zweieinhalb Jahre
gedauert hat, ist sodann nicht von Bedeutung. Der Beruf der Arztgehilfin und
die dazu vorausgesetzte Ausbildung haben sich inzwischen stark geändert. Die
Ausbildung der Medizinischen Praxisassistentin (MPA) dauert nunmehr drei Jahre
und wird im Kanton Zürich von ausgewählten Privatschulen übernommen. Sie lässt
sich kaum mit der mehr als 28 Jahre zurückliegenden Ausbildung der Beschwerdeführerin
vergleichen, umso weniger, als seither etwa die technischen Hilfsmittel und die
Laborgeräte markante Fortschritte verzeichnet haben. Zudem liegt auf der Hand,
dass die von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführte Tätigkeit in einem
Altersheim mit derjenigen in einer Arztpraxis nur beschränkt vergleichbar ist.
In der Arztpraxis sind neben administrativen Arbeiten (etwa Abrechnungswesen,
Führung der Patientenkartei, Korrespondenz, Praxisorganisation) die
Sprechstundenassistenz (Vorbereiten der Patienten, Bereitstellen der benötigten
Utensilien für Untersuchungen und Eingriffe, Röntgen, Pflege der Instrumente)
und das medizinische Labor (etwa Blut- und Urinuntersuchungen) von grosser Bedeutung.
Erfahrungsgemäss liegt das Schwergewicht der Arbeit in einem Altersheim dagegen
auf der Pflege der Bewohner und Bewohnerinnen. Von Berufserfahrung der Beschwerdeführerin
im Tätigkeitsfeld einer MPA kann daher nicht gesprochen werden.
3.3 Fraglich
ist, ob der Wiedereinsteigerinnenkurs überhaupt die Funktion einer Zweitausbildung
oder Umschulung erfüllen kann. Entsprechend ist offen, inwieweit der von der
Beschwerdeführerin besuchte Kurs sie auf die Anforderungen an den Beruf der MPA
wirklich vorbereiten konnte. Die Beschwerdeführerin geht darauf nicht ein. Gemäss
der Kursausschreibung richtet sich der Kurs an all jene, die bereits über
medizinische Vorkenntnisse verfügen oder diese erlangen möchten; dies
lässt sich nicht mit der intensiven Vermittlung medizinischer Kenntnisse im Rahmen
der MPA-Ausbildung vergleichen. Zudem kann die Beschwerdeführerin allenfalls
Vorkenntnisse, nicht aber Berufserfahrung vorweisen (vorn E. 3.2). Ohne
nähere Abklärung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen mindestens der
Basisbeschäftigung kann deshalb nicht gesagt werden, der besuchte Kurs erhöhe
ihre Vermittlungsfähigkeit oder ermögliche ihr gar das Erzielen eines
existenzsichernden Einkommens.
3.4 Wie die
Beschwerdeführerin selber ausführt, ist sie übergewichtig und muss abnehmen.
Zudem will sie zwei Herzinfarkte erlitten und an lang andauernden
Herzrhythmusstörungen gelitten haben. Dies lässt es als fraglich erscheinen, ob
sie den Anforderungen an eine MPA aus körperlicher Sicht überhaupt gewachsen
wäre. In psychischer Hinsicht soll dagegen eine Störung in einem nicht näher
bezeichneten Gutachten ausgeschlossen worden sein. Indessen zeugt die
Beschwerdeschrift gerade von psychischen Problemen (dazu vorn I.), etwa indem
sich die im Rahmen der Einweisung der Beschwerdeführerin in die Klinik D
zuständige Ärztin für die Beschwerdeführerin ausgegeben haben soll, indem eine
Zürichbergsekte sie (die Beschwerdeführerin) aus Eifersucht dazu gezwungen
habe, sich von ihrem Partner zu trennen, weil sie zu hässlich und zu dick für
diesen gewesen sei, oder indem man ihr die Tätigkeit der Arztgehilfin vorgeschrieben
habe. Auch insofern hätte es sich aufgedrängt, die Situation der Beschwerdeführerin
von Fachleuten im Hinblick auf eine mögliche Erwerbstätigkeit abklären zu
lassen, wozu die Beschwerdeführerin jedoch nicht Hand geboten hatte.
3.5 Unter
diesen Umständen ist nicht dargetan, dass der von der Beschwerdeführerin besuchte
Kurs für Wiedereinsteigerinnen die Voraussetzungen an eine Zweitausbildung erfüllt
hätte (vorn E. 2.2). Entsprechend verweigerte die Beschwerdegegnerin die
Bezahlung des Kurses zu Recht. Selbst wenn die Beschwerdeführerin inzwischen
einzelne Kursmodule bestanden haben sollte, änderte das an der beschriebenen
Situation nichts.
4.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang
sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a
Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung
ist ihr angesichts des Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG); sie hat auch keine solche beantragt. Angesichts ihrer finanziell angespannten
Lage ist die Gerichtsgebühr zurückhaltend festzulegen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 440.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an…