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Geschäftsnummer: VB.2011.00607  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.11.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe

[Die Beschwerdeführerin verlangte von der Sozialbehörde die Kostenübernahme für einen von ihr an einer Privatschule besuchten Kurs für Wiedereinsteigerinnen.]

Soweit die Beschwerdeführerin Ausführungen macht, die mit dem Streitgegenstand nichts zu tun haben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2). Erwachsenen Sozialhilfeempfängern sind Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird. Ebenso ist eine Zweitausbildung oder Umschulung zu unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann (E. 2.2). Die Beschwerdeführerin hat sich bis anhin geweigert, die Basisbeschäftigung zu absolvieren und weitere Arbeitsintegrationsmöglichkeiten abklären zu lassen (E. 3.1). Der Beruf der Arztgehilfin und die dazu vorausgesetzte Ausbildung haben sich inzwischen stark geändert, die Ausbildung der Medizinischen Praxisassistentin lässt sich kaum mit der mehr als 28 Jahre zurückliegenden Ausbildung der Beschwerdeführerin vergleichen (E. 3.2). Die Beschwerdeführerin kann allenfalls Vorkenntnisse, nicht aber Berufserfahrung vorweisen. Ohne nähere Abklärung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen mindestens der Basisbeschäftigung kann nicht gesagt werden, der besuchte Kurs erhöhe ihre Vermittlungsfähigkeit oder ermögliche ihr gar das Erzielen eines existenzsichernden Einkommens (E. 3.3). Auch mit Bezug auf ihren physischen und psychischen Zustand hätte es sich aufgedrängt, die Situation der Beschwerdeführerin von Fachleuten im Hinblick auf eine mögliche Erwerbstätigkeit abklären zu lassen, wozu die Beschwerdeführerin jedoch nicht Hand geboten hatte (E. 3.4). Die Beschwerdegegnerin verweigerte die Bezahlung des Kurses zu Recht (E. 3.5).

Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
BERUFSERFAHRUNG
GESUNDHEITSPROBLEME
KOSTENÜBERNAHME
PSYCHISCHE PROBLEME
SOZIALHILFE
UMSCHULUNG
VERMITTLUNGSFÄHIGKEIT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZWEITAUSBILDUNG
Rechtsnormen:
§ 3 SHG
§ 14 SHG
§ 15 Abs. III SHG
§ 16 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00607

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 28. November 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1964, wird seit September 2000 vollumfänglich von der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich unterstützt. Anlässlich eines Besuchs des Stadtärztlichen Dienstes bei ihr im Mai 2003 wurden deutliche Primärsymptome einer Schizophrenie mit gespaltener Persönlichkeit, Depersonalisationserlebnissen und dem Erleben, dass viele Personen ausgetauscht seien, festgestellt. Eine Klinikeinweisung hielt der Stadtarzt jedoch nicht für nötig. Seit Ende November 2003 verfügt A über keine feste Unterkunft mehr und musste an immer wieder wechselnden Orten untergebracht werden, wo sie in aller Regel nie lange verblieb. A war bis anhin auch nicht bereit, berufliche Eingliederungsmassnahmen in der Basisbeschäftigung abklären zu lassen, weshalb sie nicht in den Arbeitsmarkt integriert oder wenigstens darauf vorbereitet werden konnte. Sie hatte 1983 ihre Ausbildung zur Arztgehilfin abgeschlossen. Um von der Fürsorgeabhängigkeit wegzukommen, wollte sie im Frühjahr 2010 den Kurs "Sprechstundenassistenz für Wiedereinsteigerinnen" an der B-Schule in Zürich besuchen und verlangte die Kostenübernahme durch die Behörde, was die Sonderfall- und Einsprachekommission mit Entscheid vom 26. August 2010 ablehnte.

II.  

Dagegen legte A am 17. September 2010 Rekurs beim Bezirksrat Zürich ein und verlangte sinngemäss die Übernahme der Kurskosten von Fr. 4'150.-. Der Bezirksrat Zürich wies ihre Beschwerde mit Beschluss vom 8. September 2011 ab.

III.  

Dagegen erhob A am 14. September 2011 (Poststempel 23. September 2011) Beschwerde am Verwaltungsgericht und verlangte, der Wiedereinsteigerinnenkurs müsse bezahlt werden. Der Bezirksrat Zürich verzichtete auf Vernehmlassung, die Sozialbehörde der Stadt Zürich ebenso mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Unaufgefordert erstattete die Beschwerdeführerin zwei weitere Eingaben ans Gericht.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Das Rekursverfahren drehte sich einzig um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten von Fr. 4'150.- für den Wiedereinsteigerinnenkurs der Beschwerdeführerin zu übernehmen habe oder nicht. Soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus Ausführungen macht, die mit dem Streitgegenstand nichts zu tun haben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn der Antrag darf nur Begehren enthalten, über welche die Vorinstanz entschieden hat oder hätte entscheiden sollen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 4).

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen auf Sozialhilfe angewiesen, kann sie doch für ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln aufkommen (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Bei der Frage, ob sie Anspruch auf die Übernahme der Kurskosten durch die Beschwerdegegnerin hat, geht es nur um die Ausbildungskosten als solche, nicht aber um die im Zusammenhang mit dem Ausbildungsgesuch entstehenden Kosten, die etwa im Sinn situationsbedingter Leistungen zu übernehmen wären (dazu Kap. C.1.4 der SKOS-Richtlinien [Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe SKOS]; ferner Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 133).

2.2 Nach § 15 Abs. 3 SHG haben Kinder und Jugendliche einen Anspruch darauf, dass ihnen eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung ermöglicht wird. Da der Hilfesuchende alles Zumutbare zu unternehmen hat, um die Notlage aus eigenen Kräften zu beheben (vgl. § 3 SHG), sind erwachsenen Sozialhilfeempfängern Beiträge an eine Zweitausbildung oder Umschulung nur zu leisten, wenn mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen erzielt werden kann und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung erreicht wird. Ebenso ist eine Zweitausbildung oder Umschulung zu unterstützen, wenn damit die Vermittlungsfähigkeit der betroffenen Person erhöht werden kann, wobei es sich um eine anerkannte Ausbildung oder Umschulung handeln sollte (SKOS-Richtlinien, Kap. H.6 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 SHV). Dabei sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu berücksichtigen und ist der Sachverhalt ausreichend abzuklären (vgl. VGr, 15. November 2007, VB.2007.00423, E. 4.2, mit weiteren Hinweisen). Persönliche Neigungen stellen keine ausreichende Rechtfertigung für die Finanzierung einer Zweitausbildung über die Sozialhilfe dar. Für die Abklärung ist auf die Einschätzungen von Fachpersonen zurückzugreifen (Hänzi, a.a.O., S. 134).

3.  

Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit über zehn Jahren vollumfänglich von Sozialhilfeleistungen lebe. 1983, vor 28 Jahren, habe sie die zwei Jahre dauernde Arztgehilfinnenschule Schule C abgeschlossen. Während dieser Ausbildung habe sie ein Praktikum in einer Arztpraxis absolviert, verfüge darüber hinaus aber nicht über nennenswerte Praxiserfahrung. Die Beschwerdeführerin leide an schweren gesundheitlichen Problemen. Schon deswegen sei eine Standortbestimmung unerlässlich zur Prüfung der Frage, ob sie in den ersten Arbeitsmarkt wieder integriert werden könne. Es lägen somit keine zwingenden Gründe dafür vor, eine Ausbildung und erst noch an einer Privatschule zu finanzieren.

Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, dass die Sozialarbeiterinnen nicht sehr erpicht darauf gewesen seien, sie bei der Basisbeschäftigung anzumelden. Zudem habe ihre Erstausbildung zur Arztgehilfin zweieinhalb Jahre und nicht nur zwei Jahre gedauert. Ferner sei sie nicht seit 28 Jahren ohne Berufserfahrung, sondern habe lange in einem Altersheim der Stadt Zürich gearbeitet als einzige Person mit einer paramedizinischen Ausbildung. Dort habe sie Berufserfahrung gesammelt.

3.1 Wer in der Stadt Zürich Sozialhilfe bezieht und arbeiten kann, durchläuft die Basisbeschäftigung. Dabei arbeiten die unterstützten Personen während vier Wochen in einem bestimmten Tätigkeitsfeld. Am Arbeitsplatz und in Standortgesprächen werden ihre Fähigkeiten und Potenziale erhoben und die nächsten Schritte auf dem Weg zurück in den Arbeitsmarkt festgelegt. Die Basisbeschäftigung dient der Abklärung und Beurteilung der Fähigkeiten unterstützter Personen neben anderen für die Branchen Büro und Dienstleistungen und fällt damit für die Beschwerdeführerin durchaus in Betracht (vgl. www.stadt-zuerich.ch/.../arbeitsintegrationsozialhilfe/basisbeschäftigung).

Dem Entscheid der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 26. August 2010 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin bis anhin geweigert habe, die Basisbeschäftigung zu absolvieren und weitere Arbeitsintegrationsmöglichkeiten abklären zu lassen. Ebenso äusserte sich die Beschwerdegegnerin in der Rekursantwort vom 25. Ok­tober 2010. Im März 2009 war die Beschwerdeführerin nicht wie vorgesehen in die Basisbeschäftigung eingetreten mit der Begründung, ihre Brille sei defekt; eine weitere Anmeldung von Oktober 2009 befolgte sie nicht. Sie begann den Wiedereinsteigerinnenkurs danach ohne vorherige Kostengutsprache und ohne vorangehende Abklärung in der Basisbeschäftigung. Es ergeben sich daraus jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass die Basisbeschäftigung für die Beschwerdeführerin nicht ernsthaft vorgesehen oder als zu teuer erachtet worden wäre.

3.2 Ob die ursprüngliche Ausbildung der Beschwerdeführerin zwei oder zweieinhalb Jahre gedauert hat, ist sodann nicht von Bedeutung. Der Beruf der Arztgehilfin und die dazu vorausgesetzte Ausbildung haben sich inzwischen stark geändert. Die Ausbildung der Medizinischen Praxisassistentin (MPA) dauert nunmehr drei Jahre und wird im Kanton Zürich von ausgewählten Privatschulen übernommen. Sie lässt sich kaum mit der mehr als 28 Jahre zurückliegenden Ausbildung der Beschwerdeführerin vergleichen, umso weniger, als seither etwa die technischen Hilfsmittel und die Laborgeräte markante Fortschritte verzeichnet haben. Zudem liegt auf der Hand, dass die von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführte Tätigkeit in einem Altersheim mit derjenigen in einer Arztpraxis nur beschränkt vergleichbar ist. In der Arztpraxis sind neben administrativen Arbeiten (etwa Abrechnungswesen, Führung der Patientenkartei, Korrespondenz, Praxisorganisation) die Sprechstundenassistenz (Vorbereiten der Patienten, Bereitstellen der benötigten Utensilien für Untersuchungen und Eingriffe, Röntgen, Pflege der Instrumente) und das medizinische Labor (etwa Blut- und Urinuntersuchungen) von grosser Bedeutung. Erfahrungsgemäss liegt das Schwergewicht der Arbeit in einem Altersheim dagegen auf der Pflege der Bewohner und Bewohnerinnen. Von Berufserfahrung der Beschwerdeführerin im Tätigkeitsfeld einer MPA kann daher nicht gesprochen werden.

3.3 Fraglich ist, ob der Wiedereinsteigerinnenkurs überhaupt die Funktion einer Zweitausbildung oder Umschulung erfüllen kann. Entsprechend ist offen, inwieweit der von der Beschwerdeführerin besuchte Kurs sie auf die Anforderungen an den Beruf der MPA wirklich vorbereiten konnte. Die Beschwerdeführerin geht darauf nicht ein. Gemäss der Kursausschreibung richtet sich der Kurs an all jene, die bereits über medizinische Vorkenntnisse verfügen oder diese erlangen möchten; dies lässt sich nicht mit der intensiven Vermittlung medizinischer Kenntnisse im Rahmen der MPA-Ausbildung vergleichen. Zudem kann die Beschwerdeführerin allenfalls Vorkenntnisse, nicht aber Berufserfahrung vorweisen (vorn E. 3.2). Ohne nähere Abklärung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen mindestens der Basisbeschäftigung kann deshalb nicht gesagt werden, der besuchte Kurs erhöhe ihre Vermittlungsfähigkeit oder ermögliche ihr gar das Erzielen eines existenzsichernden Einkommens.

3.4 Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, ist sie übergewichtig und muss abnehmen. Zudem will sie zwei Herzinfarkte erlitten und an lang andauernden Herzrhythmusstörungen gelitten haben. Dies lässt es als fraglich erscheinen, ob sie den Anforderungen an eine MPA aus körperlicher Sicht überhaupt gewachsen wäre. In psychischer Hinsicht soll dagegen eine Störung in einem nicht näher bezeichneten Gutachten ausgeschlossen worden sein. Indessen zeugt die Beschwerdeschrift gerade von psychischen Problemen (dazu vorn I.), etwa indem sich die im Rahmen der Einweisung der Beschwerdeführerin in die Klinik D zuständige Ärztin für die Beschwerdeführerin ausgegeben haben soll, indem eine Zürichbergsekte sie (die Beschwerdeführerin) aus Eifersucht dazu gezwungen habe, sich von ihrem Partner zu trennen, weil sie zu hässlich und zu dick für diesen gewesen sei, oder indem man ihr die Tätigkeit der Arztgehilfin vorgeschrieben habe. Auch insofern hätte es sich aufgedrängt, die Situation der Beschwerdeführerin von Fachleuten im Hinblick auf eine mögliche Erwerbstätigkeit abklären zu lassen, wozu die Beschwerdeführerin jedoch nicht Hand geboten hatte.

3.5 Unter diesen Umständen ist nicht dargetan, dass der von der Beschwerdeführerin besuchte Kurs für Wiedereinsteigerinnen die Voraussetzungen an eine Zweitausbildung erfüllt hätte (vorn E. 2.2). Entsprechend verweigerte die Beschwerdegegnerin die Bezahlung des Kurses zu Recht. Selbst wenn die Beschwerdeführerin inzwischen einzelne Kursmodule bestanden haben sollte, änderte das an der beschriebenen Situation nichts.

4.  

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin zu auferlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Entschädigung ist ihr angesichts des Unterliegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG); sie hat auch keine solche beantragt. Angesichts ihrer finanziell angespannten Lage ist die Gerichtsgebühr zurückhaltend festzulegen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr.    440.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an…