{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.04.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00612_19-04-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211744&W10_KEY=4467116&nTrefferzeile=38&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "99bd8734d44224bbe00afca68b457fa5"}, "Num": [" VB.2011.00612"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.19.0  VB.2011.00612"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.19.0  VB.2011.00612"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.19.0  VB.2011.00612"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ausnahmebewilligung/Wiederherstellung | Ausnahmebewilligung f\u00fcr einen bereits erfolgten Ausbau eines Riegelhauses in der Landwirtschaftszone und Wiederherstellungsbefehl Da die Beschwerdef\u00fchrerin im Rekurs nur den Entscheid der Baudirektion betreffend Ausnahmebewilligung, nicht aber den kommunalen Wiederherstellungsbefehl angefochten hatte, ist auf die Beschwerde gegen den Letzteren nicht einzutreten (E. 1.2). Das Baurekursgericht f\u00fchrte zu Recht keinen Augenschein von Amtes wegen durch; es verletzte das rechtliche Geh\u00f6r dadurch nicht. Auch im vorliegenden Verfahren ist vom nun beantragten Augenschein abzusehen (E. 1.3). Rechtsgrundlagen des Bestandesschutzes nach Art. 24c RPG (E. 2). Die Beschwerdef\u00fchrerin hat sowohl aufgrund des Bestandesschutzes als auch nach den kommunalen Bestimmungen Anspruch auf maximal zwei Parkpl\u00e4tze (E. 3.2). Die bestehende Garage mit einer Innenbreite von 2.60 m ist als normkonformer Autoabstellplatz zu ber\u00fccksichtigen (E. 3.3). Sodann verf\u00fcgt die Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcber zwei weitere Aussenabstellpl\u00e4tze, weshalb sie keinen Anspruch auf zus\u00e4tzliche Parkpl\u00e4tze hat (E. 3.4). Die Baudirektion ordnete als Auflage der Ausnahmebewilligung die Entfernung von Fenstern, Treppen und Isolation im Dachgeschoss an, da dieses nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf, weil dies eine Erweiterung der Wohnfl\u00e4che \u00fcber das zul\u00e4ssige Mass hinaus bedeuten w\u00fcrde (E. 4.2).  Die Entfernung von Treppen, Dachisolation und eines Dachfensters erweist sich als geeignete und erforderliche Massnahme zur Verhinderung der Benutzung der Dachr\u00e4ume zu Wohnzwecken (E. 5.1-5.3). Angesichts der B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin erweist sie sich auch als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig im engeren Sinn (E. 5.4). Abweisung der Beschwerde soweit Eintreten"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:17", "Checksum": "72de81ae827771dd2716fab980ea5d7e"}