{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-18", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00613_2012-01-18.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211419&W10_KEY=13823265&nTrefferzeile=74&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "133df06321616c11b5b3fd08ebee5b89"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00613"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 18.01.2012  VB.2011.00613"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 18.01.2012  VB.2011.00613"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 18.01.2012  VB.2011.00613"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug) | Familiennachzug von Erwachsenen mit Aufenthalt in einem FZA-Staat Nach Art. 42 Abs. 2 lit. a AuG haben ausl\u00e4ndische Familienangeh\u00f6rige von Schweizern Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein Freiz\u00fcgigkeitsabkommen abgeschlossen wurde. Unter Familienangeh\u00f6rigen im Sinn der Bestimmung auch Stiefkinder zu verstehen. Als dauerhafte Aufenthaltsbewilligung gilt bereis ein rechtm\u00e4ssiger Aufenthalt mit nicht nur vor\u00fcbergehendem Aufenthaltstitel. Ob das Kriterium der Dauerhaftigkeit einer Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 42 Abs. 2 lit. a AuG bei einem Aufenthaltstitel von \u00fcber drei Monaten als erreicht zu betrachten ist, kann hier offen gelassen werden; die vorliegend zu beurteilende britische Bewilligung, die f\u00fcr ein Jahr erteilt und dann um die selbe Dauer verl\u00e4ngert wurde, gen\u00fcgt jedenfalls (E. 3). Dem Schluss der Vorinstanz, der Sprachaufenthalt in Grossbritannien sei nur als Vorkehr f\u00fcr einen Familiennachzug in die Schweiz erwirkt worden, wodurch ein Rechtsinstitut zweckwidrig verwendet worden sei, kann nicht gefolgt werden (E. 4.2). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:11:02", "Checksum": "ecdd3d1518a325c2695ccc35cb51b6ac"}