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VB.2011.00614
Urteil
der 2. Kammer
vom 6. Juni 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Martin Zweifel (Vorsitz), Verwaltungsrichter Andreas Frei, Verwaltungsrichterin Leana Isler, Gerichtsschreiber Martin Businger.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A, geboren 1982, Staatsangehöriger von Indonesien, hielt sich in den Jahren 2003 bis 2006 im Rahmen von Ausbildungen und Arbeitseinsätzen im Gastronomiebereich in der Schweiz auf. Am 2. Februar 2007 reiste er erneut in die Schweiz und ging eine registrierte gleichgeschlechtliche Partnerschaft mit einem Schweizer ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Nachdem die Partnerschaft per 1. November 2009 aufgegeben worden war, wies das Migrationsamt das Gesuch um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung am 23. Juli 2010 ab. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 19. August 2011 ab. Während des Rekursverfahrens wurde die eingetragene Partnerschaft mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. November 2010 aufgelöst. III. Mit Beschwerde vom 28. September 2011 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei ihm der weitere Aufenthalt zu gestatten. Zudem ersuchte er um eine Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, schloss die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Abweisung der Beschwerde. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten (§ 54 Abs. 1 VRG). In der Begründung muss dargetan werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Die Beschwerde muss sich somit sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen, und entsprechende Rügen müssen in der Beschwerdeschrift selber vorgebracht werden (vgl. VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2; RB 1961 Nr. 25; BGE 134 II 244). Soweit der Beschwerdeführer pauschal auf frühere Eingaben verweist und diese als "integrierten Bestandteil" der Beschwerde betrachtet, erfüllt er diese Anforderungen offenkundig nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Zu prüfen sind lediglich die in der Beschwerde selber vorgebrachten Rügen. 2. 2.1 Eingetragene Partner von Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG]). Nach Auflösung der Partnerschaft oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die partnerschaftliche Gemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 AuG). Wichtige persönliche Gründe können namentlich vorliegen, wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). 2.2 Unbestrittenermassen ist die eingetragene Partnerschaft des Beschwerdeführers Anfang November 2009 gescheitert und hat damit nur rund zwei Jahre und neun Monate gedauert, weshalb er weder aus Art. 42 Abs. 1 noch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG – jeweils in Verbindung mit Art. 52 AuG – einen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG, die einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz erforderlich machen würden, sind nicht ersichtlich. Wie das Verwaltungsgericht kürzlich entschieden hat, können homosexuelle Personen in Indonesien – mit Ausnahme der Provinz Aceh – unbehelligt leben (VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00222, E. 4.5.1, nicht auf www.vgrzh.ch publiziert). Der Beschwerdeführer, der nicht aus dieser Provinz stammt, setzt sich in seiner Beschwerde weder mit den diese Rechtsprechung aufgreifenden Erwägungen der Rekursabteilung noch mit der gleichlautenden schriftlichen Stellungnahme des Bundesamts für Migration vom 12. Juli 2010 substanziiert auseinander. Vielmehr beschränkt er sich auf die Behauptung, ihm drohe in Indonesien die Todesstrafe oder eine lange Haftstrafe, ohne auch nur annähernd zu substanziieren, wie er zu dieser Einschätzung gelangt. Damit hat die Rekursabteilung das Bestehen wichtiger Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AuG zu Recht verweigert. 3. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung zu Studienzwecken. 3.1 Nach Art. 27 AuG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d). Die Bewilligung nach Art. 27 AuG setzt voraus, dass der Aufenthaltszweck tatsächlich in der Absolvierung einer Aus- oder Weiterbildung liegt; die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen dürfen mit einer Bewilligung zu Studienzwecken nicht umgangen werden, indem etwa neben einer Haupterwerbstätigkeit eine Aus- oder Weiterbildung in bescheidenem Umfang absolviert wird (vgl. Art. 23 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE]). Demgemäss ist die Aus- oder Weiterbildung grundsätzlich als Vollzeitstudium zu absolvieren und kann eine Nebenerwerbstätigkeit nur in engem Umfang bewilligt werden (vgl. Art. 38 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 VZAE). In Konkretisierung dieser Grundsätze hat das Bundesamt für Migration in seinen Weisungen zum Ausländergesetz festgehalten, dass eine Bewilligung nach Art. 27 AuG nur bei Vollzeitschulen mit einem Programm von mindestens zwanzig Wochenstunden erteilt werden soll. Als Vollzeitschule gelten alle Lehranstalten, die ihren Unterricht täglich und die ganze Woche über erteilen (vgl. BFM, Weisungen AuG [Version 30. September 2011], Ziff. 5.1.2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers entspricht diese Weisung dem Zweck von Art. 27 AuG und verhindert die Umgehung der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen. 3.2 Wie sich aus den Akten ergibt, lässt das angestrebte Studium des Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 % zu. Somit handelt es sich um ein klassisches Nebenstudium, dass neben einer Haupterwerbstätigkeit absolviert werden kann. Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass der wöchentliche Präsenzunterricht weniger als zwanzig Unterrichtsstunden betrage. Entgegen seiner Auffassung ist die Zeit, die neben dem Präsenzunterricht für das Selbststudium aufgewendet werden muss, nicht zu berücksichtigen, weshalb die Rekursabteilung die entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers ohne Gehörsverletzung ausser Acht lassen durfte. Mit Blick auf den Zweck von Art. 27 AuG haben die Vorinstanzen ihr Ermessen nicht verletzt, indem sie den Umfang des Studiums als zu gering erachtet haben, um damit eine Bewilligung zu Studienzwecken zu rechtfertigen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Migrationsamt habe in einem ähnlichen Fall eine Bewilligung zu Studienzwecken erteilt, kann offengelassen werden, ob jener Fall tatsächlich gleichgelagert gewesen ist, weil eine Gleichbehandlung im Unrecht von vornherein nur dann infrage käme, wenn eine ständige rechtswidrige Praxis bestehen würde (vgl. BGE 127 I 1 E. 3a), wofür es vorliegend keine Anhaltspunkte gibt. 3.3 Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend eine Bewilligung nach freiem Ermessen werden vom Beschwerdeführer nicht gerügt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 4. Zusammenfassend besitzt der Beschwerdeführer weder einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung noch haben die Vorinstanzen ihr Ermessen verletzt, indem sie ihm keine Ermessensbewilligung erteilt haben. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm weder für das Rekursverfahren noch für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 6. Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |