{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "04.04.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00616_04-04-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211691&W10_KEY=4467116&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6a6b330b7121f7411cd59432441443d6"}, "Num": [" VB.2011.00616"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.04.0  VB.2011.00616"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.04.0  VB.2011.00616"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.04.0  VB.2011.00616"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Einrichtung einer Zahnarzt-Grosspraxis im Unter- und Erdgeschoss eines bestehenden Gesch\u00e4ftshauses in Z\u00fcrich: Verweigerung der Baubewilligung f\u00fcr den entsprechenden Umbau. Aufgrund von Art. 15 Abs. 2 und Art. 24 Abs. 5 ArGV 3 m\u00fcssen Arbeitsr\u00e4ume grunds\u00e4tzlich Tageslicht aufweisen und die Sicht ins Freie erm\u00f6glichen. Von beiden Anforderungen kann abgewichen werden, \"wenn durch besondere bauliche oder organisatorische Massnahmen sichergestellt ist, dass den Anforderungen der Gesundheitsvorsorge insgesamt Gen\u00fcge getan ist\" (Art. 15 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 5 ArGV 3; E. 2.3). Im vorliegenden Fall sind die besonderen Voraussetzungen nicht erf\u00fcllt, unter denen Arbeitspl\u00e4tze ohne Tageslicht und Sicht ins Freie zugelassen werden d\u00fcrfen (E. 2.5 und 2.6). Ob in unterirdischen Verkaufslokalen generell auf das Erfordernis der nat\u00fcrlichen Belichtung und der Sicht ins Freie verzichtet werden kann, wenn die Arbeit in grossen R\u00e4umen, im Kontakt mit Publikum und ohne Bindung an fixe Arbeitspl\u00e4tze verrichtet wird, ist vorliegend nicht zu entscheiden. Auf jeden Fall besteht beim Projekt der Beschwerdef\u00fchrerin mit seinen fixen Arbeitspl\u00e4tzen in kleinen R\u00e4umen eine wesentlich ung\u00fcnstigere Arbeitssituation, die ein Abweichen von den Anforderungen der Art. 15 Abs. 2 und 24 Abs. 5 ArGV 3 nicht rechtfertigt (E. 2.7.2). Kompensatorische Massnahmen im Sinn von Art. 15 Abs. 3 bzw. Art. 24 Abs. 5 ArGV 3 stellen keinen vollwertigen Ersatz f\u00fcr die Gew\u00e4hrung von Tageslicht und Sicht ins Freie dar und kommen nur dort als Ausgleich in Betracht, wo der Verzicht auf nat\u00fcrliche Belichtung aus besonderen Gr\u00fcnden gestattet wird (E. 2.8). Die Voraussetzungen f\u00fcr die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gem\u00e4ss Art. 39 Abs. 1 ArGV 3 sind nicht erf\u00fcllt (E. 3.2). Kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (E. 4).  Kein Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung aus Gr\u00fcnden des Vertrauensschutzes (E. 5).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:10", "Checksum": "a36dea93c2cff9ee355355f3cd222761"}