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VB.2011.00617 VB.2011.00618
Urteil
der 1. Kammer
vom 11. Januar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Markus Lanter.
In Sachen
Aus VB.2011.00617 1. A, vertreten durch RA B,
Aus VB.2011.00618 2.
Einfache Gesellschaft I-Strasse, 2.1 C,
2.2 D,
2.3 E,
alle vertreten durch RA F, Beschwerdeführende,
gegen Aus VB.2011.00617 1. Einfache Gesellschaft I-Strasse, 1.1 C,
1.2 D,
1.3 E,
alle vertreten durch RA F,
2. Bausektion der Stadt Zürich,
Aus VB.2011.00618 3. A, vertreten durch RA B,
4. G, vertreten durch RA H, Beschwerdegegnerschaft,
und
Aus VB.2011.00618 Bausektion der Stadt Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Die Bausektion der Stadt Zürich erteilte der einfachen Gesellschaft I-Strasse, bestehend aus C, D und E, mit Beschluss vom 8. Februar 2011 die baurechtliche Bewilligung für den Abbruch bestehender Gebäude und den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der I-Strasse 02/03 in Zürich. II. Dagegen erhoben A und G mit separaten Eingaben Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung. Nach Durchführung eines Delegationsaugenscheins vereinigte das Baurekursgericht die Rekursverfahren und hiess die Rekurse mit Entscheid vom 26. August 2011 teilweise gut. Demgemäss ersetzte es Disp.-Ziff. I.B.4 der angefochtenen Baubewilligung, wonach die Länge des Garagenvorplatzes wenigstens 5,5 m betragen müsse oder auf das Garagentor zu verzichten sei oder das Garagentor mit einer Fernsteuerung zu versehen sei, durch die Bestimmung, dass auf Garagentore zu verzichten sei. Zudem ergänzte das Baurekursgericht die Baubewilligung mit folgender Auflage: "Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft bzw. die verfügungsberechtigte Grundeigentümerschaft dem Amt für Baubewilligungen abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen, mit denen die Einhaltung der maximal zulässigen Überbauungsziffer für besondere Gebäude nachgewiesen wird." Im Übrigen wies das Baurekursgericht die Rekurse ab, soweit es auf sie eintrat und die Verfahren nicht als durch Projektänderungen gegenstandslos geworden abschrieb. III. Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben sowohl A als auch die einfache Gesellschaft I-Strasse mit Eingaben vom 28. September 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. A beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts sei insoweit aufzuheben, als ihr Rekurs abgewiesen bzw. nicht darauf eingetreten worden sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der einfachen Gesellschaft I-Strasse (Beschwerdeverfahren VB.2011.00617). Diese beantragte, der Entscheid des Baurekursgerichts sei insoweit aufzuheben, als die Rekurse teilweise gutgeheissen worden seien, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A und G (Beschwerdeverfahren VB.2011.00618). Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2011 wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt. Das Baurekursgericht schloss am 12. Oktober 2011 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerden. Die Bausektion der Stadt Zürich beantragte am 25. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde von A und die Gutheissung der Beschwerde der einfachen Gesellschaft I-Strasse. Die einfache Gesellschaft I-Strasse beantragte am 1. November 2011, die Beschwerde von A sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten derselben abzuweisen. A beantragte am 28. Oktober 2011, die Beschwerde der einfachen Gesellschaft I-Strasse sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten derselben. G liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 25. November 2011 teilte A mit, sie verzichte auf die Einreichung einer weiteren Vernehmlassung. Im Folgenden wird die sich gegen das Bauvorhaben wehrende A der Einfachheit halber als Beschwerdeführerin, die Bauherrschaft einfache Gesellschaft I-Strasse als private Beschwerdegegnerschaft bezeichnet. Die Kammer erwägt: 1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Durchführung eines Augenscheins. Die Vorinstanz habe ihren Augenschein bei falscher Aussteckung durchgeführt. Es sei nicht das zu beurteilende, sondern ein überarbeitetes Projekt ausgesteckt gewesen. 1.1 Der Entscheid, ob ein Augenschein angeordnet werden soll, steht im pflichtgemässen Ermessen der mit der Sache befassten Behörde. Eine dahingehende Pflicht besteht nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht ermittelt werden können. Die Durchführung eines Augenscheins ist somit nur geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen auf dem Lokal Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen (RB 1995 Nr. 12 mit Hinweisen). Die auf einem Augenschein beruhenden Feststellungen der Vorinstanz können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden (RB 1981 Nr. 2). 1.2 Anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins war allen Beteiligten bekannt, dass die Aussteckung wegen der Neuausschreibung des überarbeiteten Projekts abgeändert worden war. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Stellung und die Höhe des Hauptgebäudes unverändert und die Visiere der Garage verschoben worden seien (Protokoll der Vorinstanz, S. 4). Anhand der mündlichen Ausführungen und der Pläne sowohl des zu beurteilenden wie auch des überarbeiteten Projekts, welche sich bei den Akten befanden, war es der Vorinstanz und den Verfahrensbeteiligten möglich, die Änderungen zu erkennen und entsprechend zu berücksichtigen. Darauf wies der Referent des Baurekursgerichts anlässlich des Augenscheins denn auch hin (Protokoll der Vorinstanz, S. 4). Die lokalen Begebenheiten sind aus den eingereichten Verfahrensakten somit genügend ersichtlich. Der massgebliche Sachverhalt geht hinreichend aus den Akten hervor, weshalb sich die Fragen, welche die vorliegende Angelegenheit aufwirft, ohne den beantragten Augenschein beantworten lassen. Das Verwaltungsgericht kann deshalb auf dessen Durchführung verzichten. 2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die abgeänderten Pläne, welche die private Beschwerdegegnerschaft ins Spiel gebracht habe, seien nicht Teil des Anfechtungsobjekts gewesen und hätten daher im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht Streitgegenstand sein können. Die Vorinstanz habe sich, insbesondere auch anlässlich des Augenscheins, einen irrelevanten Zustand präsentieren lassen und den angefochtenen Entscheid unter dem so gewonnenen falschen Eindruck gefällt. Die Vorinstanz habe den Streitgegenstand verkannt, indem es die beiden Projekte nicht auseinandergehalten habe. Der Rekurs habe nicht teilweise gegenstandslos werden können, da der Vorinstanz nicht habe bekannt sein können, ob das neue Projekt als Änderung oder als Alternative eingegeben worden sei. Das verbesserte Projekt sei nicht zu berücksichtigen gewesen. Die private Beschwerdegegnerschaft hält dem entgegen, die Vorinstanz habe das Projekt gemäss Baubewilligung beurteilt. Bei den Abänderungen habe es sich sodann nicht um mögliche "Projektvarianten" gehandelt. Vielmehr seien sie direkte Konsequenz der Auflagen in der Baubewilligung gewesen. 2.1 Die Vorinstanz schrieb die Rekurse bezüglich der beiden Räume im Untergeschoss unter dem Garagengebäude als durch Projektänderung gegenstandslos geworden ab (Entscheid der Vorinstanz, Disp.-Ziff. II und E. 15.2.). Die fraglichen Räume waren im Rekursverfahren von G, nicht aber von der Beschwerdeführerin beanstandet worden. Zur Klärung, ob die Vorinstanz die Rüge inhaltlich hätte beurteilen müssen, besteht im vorliegenden Verfahren daher kein Anlass. In Bezug auf alle übrigen Rügen legte die Vorinstanz ihrer Beurteilung – zumindest auch – das Projekt gemäss angefochtener Baubewilligung zugrunde. So hielt die Vorinstanz insbesondere fest, dass die Verkehrssicherheit auch dann als gewährleistet erachtet werden könne, wenn angenommen werde, es würden über die Stichstrasse elf Wohneinheiten erschlossen (Entscheid der Vorinstanz, E. 5). Die Rüge, die Vorinstanz habe ihrer Beurteilung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt, ist damit unbegründet. 3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit dem im angefochtenen Entscheid bewilligten Projekt würden über die 4,2 m breite Stichstrasse neu elf Wohneinheiten erschlossen. Die Zugangsnormalien würden ab zehn erschlossenen Wohneinheiten eine Breite von insgesamt mindestens 4,6 m verlangen. Wenn die Vorinstanz ausführe, es sei ohne Weiteres zulässig, die Anzahl Einheiten gemäss Zugangsnormalien um eine Einheit zu überschreiten, ohne die entsprechende Breite einzuhalten, hebe sie die Zugangsnormalien faktisch aus den Angeln. Der Entscheid der Vorinstanz sei unhaltbar, zumal die Stichstrasse keineswegs übersichtlich sei. Der Einwand der Beschwerdeführerin, auch die benachbarten Grundstücke würden in nächster Zeit neu überbaut, sei von der Vorinstanz zu Unrecht als verspätete Rüge bezeichnet worden. 3.1 § 236 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) verlangt unter dem Titel "Erschliessung", dass ein Grundstück für die darauf vorgesehenen Bauten und Anlagen genügend zugänglich sein muss. Hinreichende Zugänglichkeit bedingt in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste und der Benützer (§ 237 Abs. 1 PBG). Zufahrten sollen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 Satz 1 PBG). Ob eine Zufahrt den in § 237 Abs. 1 PBG umschriebenen Kriterien genügt, beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls. Es lässt sich deshalb nicht generell mit festen Massen angeben, was § 237 Abs. 1 PBG von einer Zufahrt verlangt. Von den vom Regierungsrat gemäss § 237 Abs. 2 Satz 2 PBG erlassenen Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (ZN) können daher gestützt auf § 360 Abs. 3 PBG aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse Erleichterungen gewährt werden. In § 11 ZN sind Gründe für solche Abweichungen beispielhaft aufgezählt (VGr, 18. August 2004, VB.2003.00430, E. 4.2 = BEZ 2004 Nr. 64; RB 1988 Nr. 74 = BEZ 1988 Nr. 45). Die Zugangsnormalien sind also nicht mechanisch anzuwenden. Sie sind aber richtunggebend, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (VGr, 15. Juni 2011, VB.2011.00031, E. 5.1.2; RB 1984 Nr. 100 = BEZ 1985 Nr. 5, mit Hinweisen). 3.2 Bei der Gewährung von Erleichterungen kommt den Gemeinden ein von den Rekursinstanzen zu beachtender Ermessensspielraum zu (VGr, 18. August 2004, VB.2003.00430, E. 4.2 = BEZ 2004 Nr. 64; RB 1986 Nr. 13). Letztere prüfen, ob die Gemeindebehörde den ihr eingeräumten Ermessensspielraum nicht überschritten hat, das heisst im vorliegenden Zusammenhang insbesondere, ob die bewilligte Erschliessungslösung als verkehrssicher und unter dem Gesichtswinkel der Zweckmässigkeit als vertretbar erscheint. Eine Überprüfung dieser Ermessensausübung steht dem Verwaltungsgericht nicht zu; dieses kann gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nur bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung eingreifen. 3.3 Die Kritik der Beschwerdeführerin ist insoweit gerechtfertigt, als sie das Abstellen auf die reduzierte Anzahl Wohneinheiten gemäss Abänderungsprojekt bemängelt. Da die angefochtene Baubewilligung keine Reduktion der Wohneinheiten verlangte und kein verbindlicher Verzicht der privaten Beschwerdegegnerschaft vorliegt, konnte das Abänderungsprojekt diesbezüglich keine Änderung des Streitgegenstands bewirken. 3.4 Die Entscheide der Vorinstanz und der Bausektion sind jedoch insofern nicht zu beanstanden, als sie ein allfälliges geringfügiges Überschreiten der gemäss Zugangsnormalien beim bestehenden Ausbaustand der Stichstrasse zulässigen Anzahl erschlossener Wohneinheiten als bewilligungsfähig beurteilten. Der fragliche Abschnitt der Stichstrasse ist weniger als 20 m lang und verläuft gerade. Er kann ohne Weiteres als übersichtlich bezeichnet werden. Der geplante Vorplatz wird sowohl die Übersichtlichkeit als auch die Ausweichmöglichkeiten noch verbessern. Es herrscht keinerlei Durchgangsverkehr. Die Erschliessung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist gut. Unter diesen Umständen liegt es innerhalb des der Bausektion zustehenden Ermessensspielraums, eine verkehrssichere Erschliessung zu bejahen. 3.5 Die Beschwerdeführerin will auch künftig zu erwartende Neubauprojekte berücksichtigen, welche zu einer Erhöhung der über die Stichstrasse erschlossenen Wohneinheiten führen würden. Die Vorinstanz habe den diesbezüglichen, mit der Rekursreplik vorgebrachten Einwand der Beschwerdeführerin zu Unrecht als verspätet bezeichnet. 3.5.1 Der Vorinstanz stand bei diesem Entscheid ein Ermessensspielraum zu. Aus der behördlichen Untersuchungspflicht kann nicht abgeleitet werden, dass die Vorinstanz ohne entsprechende Behauptung oder anderweitige Hinweise dazu verpflichtet war, den Sachverhalt bezüglich geplanter Neubauprojekte zu erforschen. 3.5.2 Zudem hat die Beschwerdeführerin nicht substanziiert darlegen können, dass in absehbarer Zeit mit einer massgeblichen Zunahme von über die Stichstrasse erschlossenen Wohneinheiten zu rechnen ist. Dabei muss von einem sinnvollen Planungshorizont ausgegangen werden, wobei der in Art. 15 lit. b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) für die Ausscheidung von Bauzonen vorgesehene Planungszeitraum von 15 Jahren als Richtwert dienen kann. Während eine innerhalb dieser Frist zu erwartende Zunahme an Wohneinheiten für die Wahl der Zugangsart grundsätzlich Berücksichtigung finden muss, fallen bloss theoretische Ausnützungsreserven, namentlich auf bereits überbauten Grundstücken, deren effektive Ausschöpfung einen Abbruch oder eine weitreichende Umgestaltung bestehender Gebäude erfordern würde, was vorliegend der Fall ist, ausser Betracht (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00669, E. 5.2.2; BGr, 3. Oktober 2011, 1C_257/2011, E. 2.3 und 5.2 f.). 3.6 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht nicht in den Ermessensspielraum der Bausektion eingegriffen. Die Bejahung einer verkehrssicheren Erschliessung ist jedenfalls nicht rechtsverletzend. 4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Auflagen in der Baubewilligung betreffend die Umgestaltung der West- und Ostfassade sowie die Umplatzierung der Garage überschritten das nach § 321 zulässige Ausmass, zumal bezüglich Letzterer gar eine erneute Publikation zwingend gewesen sei. Die private Beschwerdegegnerschaft sei aufgrund der Auflagen sogar gezwungen gewesen, auf eine ganze Wohneinheit zu verzichten. 4.1 Können inhaltliche oder formale Mängel eines Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden oder sind zur Schaffung oder Erhaltung des rechtmässigen Zustands Anordnungen nötig, so sind gemäss § 321 Abs. 1 PBG mit der Bewilligung die gebotenen Nebenbestimmungen zu verknüpfen. Dieses Vorgehen kommt indessen nur infrage, wenn die Mängel des Bauvorhabens untergeordneter Natur sind und der gesetzmässige Zustand auf jeden Fall erreicht werden kann (VGr, 23. März 2011, VB. 2010.00479, E. 3.2.1; RB 1989 Nr. 83 = BEZ 1989 Nr. 14). Erfordern die Mängel eine wesentliche Projektänderung, können sie nicht mittels einer Nebenbestimmung behoben werden (VGr, 21. November 2007, VB.2007.00180, E. 3.1; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, S. 241 f.; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher Planungs- und Baurecht, 5. A., Zürich 2011, S. 345 f.). Ob Projektmängel ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden können, entscheidet sich nicht nach quantitativen, sondern nach qualitativen Gesichtspunkten. Das Vorliegen einer wesentlichen Projektänderung kann sich aber auch aus dem Zusammenwirken einer Vielzahl je für sich betrachtet nicht allzu schwerer Mängel ergeben. Dabei ist das Gewicht der vorliegenden Mängel nicht isoliert zu betrachten, sondern am Umfang des Gesamtprojekts zu messen (VGr, 7. Juli 1999, VB.1999.00118, E. 6a [nicht publiziert]; Mäder, S. 241 f.). Ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt sind, ist eine Rechtsfrage, bei deren Beantwortung der Baubehörde ein weitgehender Ermessensspielraum zusteht (VGr, 9. März 2000, VB.1999.00354, E. 2b/bb; 3. September 1982, BEZ 1982 Nr. 36). 4.2 Für die Beurteilung, ob ein Mangel untergeordneter Natur ist und ohne besondere Schwierigkeiten behoben werden kann, ist nicht entscheidend, welche Projektanpassungen die Bauherrschaft tatsächlich vornimmt. Aus dem Umstand, dass das überarbeitete Projekt eine Wohneinheit weniger und eine andere Positionierung der Garage vorsieht, kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Anpassungen wurden nicht durch die angeordneten Nebenbestimmungen notwendig. So führte die Bausektion in ihrer Bewilligungsbegründung im Zusammenhang mit der Garage lediglich aus, die Autoabstellplätze würden einen grossen Teil der Freifläche besetzen und der Vorplatz sei bis zum Zufahrtsweg vollflächig befestigt. Das auskragende Garagendach wirke sehr massiv und überdimensioniert. Daraus zog die Bausektion den Schluss, die Gestaltung im Bereich von Garage und Autoabstellflächen sei zu verbessern (angefochtene Baubewilligung, E. C.c). Eine Verschiebung der Garagen wurde damit nicht notwendig. Dass sich die Bauherrschaft dafür und für eine Ausschreibung des Projekts entschied, ändert an der untergeordneten Bedeutung des festgestellten Mangels nichts. Gleiches gilt für die Auflagen betreffend Abgrabungen, Raum für Waschmöglichkeiten und Breite von Korridoren und Treppen. Die angeordneten Anpassungen waren von untergeordneter Bedeutung. Dass sich die Bauherrschaft in der Folge entschied, das "Gartengeschoss" und das Untergeschoss sowie die Geländegestaltung einer weitergehenden Überarbeitung zu unterziehen, ist für die Frage, ob die Anordnung einer Nebenbestimmung zulässig war, nicht von Bedeutung. 4.4 Die Mängel des strittigen Bauprojekts liegen zwar an der Grenze dessen, was noch mittels Nebenbestimmungen korrigiert werden kann. Angesichts des der Bausektion zustehenden Ermessensspielraums ist das gewählte Vorgehen aber nicht zu beanstanden. Die Bausektion kam zu Recht zum Schluss, der gesetzmässige Zustand könne auf jeden Fall erreicht werden. Der Rechtsschutz der Beschwerdeführerin wird damit nicht geschmälert. Die notwendige Bewilligung wird ihr mitzuteilen sein (§ 316 Abs. 2 PBG). Sie wird damit ihre Rechte vollumfänglich wahren können. Dass die Vorinstanz nicht in diesen Ermessensspielraum der Bausektion eingegriffen hat, ist nicht rechtsverletzend. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang lediglich darauf, dass die in Disp.-Ziff. I.B.1.c der angefochtenen Baubewilligung vorbehaltene Bewilligung der beim Amt für Baubewilligungen einzureichenden Pläne nicht durch dieses, sondern wiederum durch die Bausektion zu erfolgen hat (vgl. dazu VGr, 18. Mai 2011, VB.2010.00496, E. 2.2.2). 5. Die Beschwerdeführerin
macht geltend, Landschaftsschutzobjekte seien von Amtes wegen in die Beurteilung
einzubeziehen. Allein der Umstand, dass die Vertreter der Bausektion anlässlich
des Augenscheins nicht einmal Kenntnis davon gehabt hätten, dass ein inventarisiertes
Landschaftsschutzobjekt gegenüber dem Baugrundstück liege, zeige, wie oberflächlich
die Einordnung im Baubewilligungsverfahren behandelt worden sei. Für die 5.1 Nach § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Gemäss § 238 Abs. 2 PBG ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen. Die Beurteilung, ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nicht nach subjektivem Empfinden, sondern nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.1 mit Hinweisen; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.2). 5.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts steht der Gemeinde aufgrund der ihr durch Art. 85 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) eingeräumten Autonomie bei der Anwendung des kantonalrechtlichen unbestimmten Gesetzesbegriffs "befriedigende (bzw. gute) Gesamtwirkung" ein besonderer bzw. qualifizierter Beurteilungsspielraum zu, was auch mit relativ erheblicher Entscheidungsfreiheit umschrieben wird (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, § 20 N. 19). Bei der Überprüfung kommunaler Einordnungsentscheide haben sich die Rechtsmittelinstanzen deshalb sowohl im Rahmen der Angemessenheits- als auch der Rechtskontrolle Zurückhaltung aufzuerlegen. Beruht der Entscheid der örtlichen Baubehörde auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände, hat die Rekursinstanz ihn zu respektieren. Auch das Baurekursgericht darf – trotz umfassender Überprüfungsbefugnis – nur dann einschreiten, wenn die ästhetische Würdigung der kommunalen Behörde sachlich nicht mehr vertretbar ist, und sie kann eine vertretbare ästhetische Würdigung nicht einfach durch ihre eigene ersetzen (VGr, 23. März 2011, VB.2010.00670, E. 3.2 mit Hinweisen). Die kommunale Behörde kann sich allerdings nur dann auf ihren geschützten Beurteilungsspielraum berufen, wenn sie spätestens in der Rekursvernehmlassung die geforderte nachvollziehbare Begründung vorbringt (RB 1991 Nr. 2; VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.1 = BEZ 2006 Nr. 55). Fehlt dagegen eine solche Begründung, ist die Rekursinstanz nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Einordnung des Bauvorhabens im Licht der erhobenen Rügen uneingeschränkt zu überprüfen (VGr, 1. November 2006, VB.2006.00026, E. 3.3 = BEZ 2006 Nr. 55). 5.4 Das Baugrundstück liegt in der Nachbarschaft der Glaziallandschaft Burghölzli und Bachtobel Burgwies, eines inventarisierten Landschaftsschutzobjekts. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, kann eine Beeinträchtigung derselben ausgeschlossen werden (Entscheid der Vorinstanz, E. 7.2). Die Beschwerdeführerin legt denn auch nicht dar, wie sich eine diesbezügliche Rücksichtnahme auf das strittige Bauprojekt auswirken müsste. 5.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Bausektion habe die Einordnung angesichts der erheblichen Auflagen nicht abschliessend beurteilen können, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Wie erwähnt (E. 4.3), bezeichnete die Bausektion die notwendigen Anpassungen relativ detailliert. Sie kam in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass damit eine Gestaltung erreicht werden könnte, mit welcher sich das Projekt genügend einordnen werde. Damit durfte sie die Baubewilligung erteilen und diese mit den entsprechenden Nebenbestimmungen verbinden. 5.6 In Bezug auf die beanstandeten Dimensionen, insbesondere die Höhe des Bauprojekts, kann vorweg auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (Entscheid der Vorinstanz, E. 8.4.2) verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Es ist zwar nicht ausgeschlossen, einem Grundeigentümer die Ausnützung der Baumöglichkeiten aus Gründen der Einordnung zu versagen, die Baubehörden haben dabei jedoch Zurückhaltung zu üben (vgl. dazu VGr, 30. August 2011, VB.2011.00248, E. 3.2). Ein solcher Eingriff in das Eigentum lässt sich nur bei klaren Verhältnissen und überwiegenden öffentlichen Interessen rechtfertigen. Solche sind vorliegend nicht ersichtlich. 6. 6.1 Hinsichtlich der von der Vorinstanz vorgenommenen Änderung betreffend den Garagenvorplatz, wonach auf Garagentore zu verzichten sei, rügt die private Beschwerdegegnerschaft, bei einem fernbedienten Garagentor könne eine nennenswerte Verkehrsbehinderung durch ein- und ausfahrende Fahrzeuge ausgeschlossen werden. Von einer eigentlichen Verkehrsgefährdung könne keine Rede sein. Die Vorinstanz habe diesbezüglich den der örtlichen Baubehörde aufgrund der Relevanz der örtlichen Verhältnisse zustehenden Ermessensspielraum verletzt. Zudem spreche eine Interessenabwägung klar für abschliessbare Garagen. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, § 266 PBG solle nicht nur gewährleisten, dass beim Öffnen und Schliessen des Garagentors keine Behinderung des Verkehrs auf der Strasse entstehe. Vielmehr solle diese Bestimmung generell Verkehrsbehinderungen durch abgestellte Fahrzeuge verhindern. 6.2 Das Verwaltungsgericht hat sich mit der vorliegend strittigen Frage noch nie eingehend auseinandergesetzt. Lediglich in einem obiter dictum hielt es fest, wenn die Vorinstanz nach ihrer neueren Praxis auch bei automatischen Toren einen Vorplatz verlange, so sei das im Regelfall gerechtfertigt, wo bei Versagen der Automatik nicht mit der Anwesenheit einer Hilfsperson gerechnet werden könne (VGr, 7. April 2010, VB.2009.00188, E. 3). Im erwähnten Entscheid wurde dies, wie im vorliegend angefochtenen Entscheid, mit dem möglichen Versagen der Automatik begründet. Die private Beschwerdegegnerschaft und die Bausektion halten diese Praxis nur dann für angebracht, wenn im Fall des Versagens der Automatik tatsächlich eine Verkehrsgefährdung zu befürchten ist. Diese Interpretation ist mit § 266 PBG nicht vereinbar. Dieser Bestimmung lässt sich nicht entnehmen, dass sie nur dann zu beachten sei, wenn ein kürzerer Garagenvorplatz bei der Ein- oder Ausfahrt zu Verkehrsgefährdungen führen könnte. Die vorgeschriebene Mindestlänge wäre diesfalls bei kürzeren Garagen nicht zu rechtfertigen. Die Vorschrift unterscheidet auch nicht danach, ob das Garagentor beim Öffnen und Schliessen ausschwenkt, was zur Folge hat, dass während diesen Vorgängen eine Gewisse Distanz einzuhalten ist. § 266 liegt vielmehr die Vermutung zugrunde, dass auf solchen Vorplätzen auch sonst kurzzeitig Fahrzeuge abgestellt werden, weshalb sie eine minimale Tiefe aufweisen sollen. Die Anordnung der Vorinstanz, auf Garagentore sei zu verzichten, ist daher nicht zu beanstanden. 6.3 Im Übrigen wäre das Rechtsschutzinteresse der privaten Beschwerdegegnerschaft in Bezug auf die Zulässigkeit einer Fernbedienungsanlage zu verneinen, wenn sie tatsächlich verbindlich auf die Ausführung des vorliegend zu beurteilenden Projekts verzichtet hätte, was sie in anderem Zusammenhang behauptet, aus den Akten jedoch nicht ersichtlich wird. Die Bausektion wird diesbezüglich aufgrund der neuen Positionierung der Garage eine neue Beurteilung vorzunehmen haben. 7. Die private Beschwerdegegnerschaft macht geltend, das auf der Südseite der Garage geplante, nicht abgestützte Vordach stelle einen oberirdischen Vorsprung dar. Von der vorgesehenen Breite von 3,2 m würden gemäss § 256 Abs. 2 PBG 2 m von der Überbauungsziffer befreit. Die Vorinstanz habe zu Unrecht eine "Gesamtbetrachtung" zur Anwendung gebracht, welche im Gesetz keine Grundlage finde und dieses im Ergebnis aufhebe. 7.1 Der Argumentation der privaten Beschwerdegegnerschaft kann nicht gefolgt werden. Die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die zu beurteilenden Bauteile nicht als Vordach eines Gebäudes, sondern als Gebäude im Sinn von § 2 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) zu qualifizieren sind (Entscheid der Vorinstanz, E. 12.4.1.), sind nicht zu beanstanden. Dem Raum unter der Überdachung kommt angesichts der zweiseitig geschlossenen Situation ohne Weiteres Gebäudequalität zu (vgl. BEZ 2011 Nr. 30). 7.2 Zumindest nachdem auf Garagentore zu verzichten ist, ist vorliegend faktisch nicht eine mit einem Vordach versehene Garage für zwei Fahrzeuge, sondern ein überdachter Autoabstellplatz für vier Fahrzeuge zu beurteilen. Der Umstand, dass die beiden mittleren Abstellplätze auf drei, die beiden äusseren nur auf zwei Seiten geschlossen geplant waren, rechtfertigt es nicht, das Projekt gegenüber einem Carport für vier Fahrzeuge zu privilegieren. Die Vorinstanz hat die Baubewilligung daher zu Recht mit der Auflage ergänzt, wonach die private Beschwerdegegnerschaft abgeänderte Pläne einzureichen und bewilligen zu lassen hat, mit denen die Einhaltung der maximal zulässigen Überbauungsziffer für besondere Gebäude nachgewiesen wird. 8. Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich als rechtmässig. Entsprechend sind beide Beschwerden abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens zur Hälfte der Beschwerdeführerin 1 und je zu einem Sechstel unter solidarischer Haftung für die Hälfte den Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.3 aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin 1 und je zu einem Sechstel unter solidarischer Haftung für die Hälfte den Beschwerdeführenden 2.1 bis 2.3 auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |