{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00623_2012-01-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211458&W10_KEY=13823265&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9199a65b08ec44851e74111e1acad404"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00623"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.01.2012  VB.2011.00623"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.01.2012  VB.2011.00623"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.01.2012  VB.2011.00623"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung | Die ausl\u00e4ndische Person ist gem\u00e4ss Art. 16 VEV an den im Visum festgelegten Aufenthaltszweck gebunden; eine nachtr\u00e4gliche \u00c4nderung des Einreisezwecks ist nicht m\u00f6glich (E. 2.3.3). Die Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2 AuG muss sich von vornherein auf jene Ausl\u00e4nder beschr\u00e4nken, welche im Sinn von Art. 17 Abs. 1 AuG rechtm\u00e4ssig in die Schweiz eingereist sind. F\u00fcr diese Auslegung von Art. 17 Abs. 2 AuG spricht die Gesetzessystematik. Da Art. 17 Abs. 2 AuG in diesem Sinn restriktiv auszulegen ist, m\u00fcssen Personen, die nicht rechtm\u00e4ssig gem\u00e4ss Abs. 1 dieser Bestimmung eingereist sind, eine Ausreise aus der Schweiz auf sich nehmen, selbst wenn die Bewilligung ihres dauerhaften Aufenthalts absehbar ist (E. 2.4.2). Auch wenn solche Anhaltspunkte im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG offensichtlich gegeben sind, besteht kein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung. Da es sich bei Art. 17 Abs. 2 AuG um eine Kann-Bestimmung handelt, steht es im Ermessen der Beh\u00f6rde, den Aufenthalt provisorisch zu erlauben (E. 3.1.1). Ob die Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG offensichtlich erf\u00fcllt sind, hat anhand einer summarischen W\u00fcrdigung der Erfolgsaussichten des Bewilligungsentscheides zu erfolgen (E. 3.1.3). Gem\u00e4ss Art. 17 AuG haben ausl\u00e4ndische Personen, die nachtr\u00e4glich eine Bewilligung f\u00fcr einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten (Abs. 1), wenn ihnen nicht w\u00e4hrend des Verfahrens der Aufenthalt gestattet wird (Abs. 2). Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass das Bewilligungsverfahren erst dann durchgef\u00fchrt wird, wenn die gesuchstellende Person in ihre Heimat zur\u00fcckgekehrt bzw. ihr der Aufenthalt w\u00e4hrend des Verfahrens gestattet worden ist. M\u00fcsste die Ausl\u00e4nderbeh\u00f6rde das Bewilligungsverfahren trotz (unberechtigtem) Aufenthalt weiterf\u00fchren, verl\u00f6re Art. 17 Abs. 1 AuG jegliche Bedeutung. Die Sistierung ist damit ein taugliches und zul\u00e4ssiges Mittel, um die Durchsetzung von Art. 17 Abs. 1 AuG sicherzustellen (E.4).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:11:11", "Checksum": "3d0d1fd6ab04c524be59f9bcbd8cd931"}