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VB.2011.00623
Urteil
der 4. Kammer
vom 25. Januar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
1. A, 2. B, beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung, hat sich ergeben: I. A. B, Angehöriger des Staates Z, heiratete im Jahr 2004 eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Angehörige des Staates X. In der Folge wurde ihm eine zuletzt bis zum 1. April 2012 verlängerte Aufenthaltsbewilligung erteilt. Im Frühling 2008 wurde den Ehegatten eheschutzrichterlich das Getrenntleben bewilligt. Mit Verfügung vom 28. April 2010 wies das Migrationsamt ein Gesuch von B um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Anfangs 2011 wurde die Ehe geschieden und eine im Jahr 2003 geborene gemeinsame Tochter unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. B. A, eine Landsfrau von B, reiste am 11. Juni 2011 mit einem für 90 Tage gültigen Besuchsvisum ("Schengenvisum") in die Schweiz ein; B und A heirateten am 15. Juli 2011; drei Tage später ersuchte A das Migrationsamt des Kantons Zürich darum, ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, damit sie bei ihrem Ehemann verbleiben könne. Mit Verfügung vom 2. September 2011 wies das Migrationsamt A aus dem Schengenraum weg, setzte ihr hierfür eine Frist bis zum 16. September 2011 an und sistierte die Prüfung ihres Gesuch vom 18. Juli 2011 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bis zum Nachweis der erfolgten Ausreise. II. A und B liessen hiergegen am 8. September 2011 an die Sicherheitsdirektion rekurrieren. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 19. September 2011 in der Hauptsache ab. III. A. A und B liessen am 28./30. September 2011 Beschwerde führen und folgende Anträge stellen: "1. Es sei der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 19. September 2011 […] aufzuheben und es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, die Sistierung des Gesuches um Aufenthalt der Beschwerdeführerin aufzuheben und dieses Gesuch zu behandeln; 2. Es sei die Beschwerdegegnerin einzuladen, der Beschwerdeführerin 1 die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen; 3. Es sei der Beschwerdegegnerin [recte: Beschwerdeführerin] im Sinne einer vorsorglichen Massnahme nach § 6 VRG zu bewilligen, das Verfahren um Aufenthaltsbewilligung bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz abzuwarten und es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, bis zum rechtskräftigen Entscheid auf alle Vollziehungsvorkehrungen zu verzichten, resp. diese zu unterlassen; 4. Es sei den Beschwerdeführern für die bisherigen Verfahren eine angemessene Entschädigung zu gewähren. 5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
B. Mit Präsidialverfügung vom 4. Oktober 2011 wurde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung verliehen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Januar 2012 ab, soweit es darauf eintrat (2D_58/2011). C. Die Sicherheitsdirektion beantragte am 10./11. Oktober 2011, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1. 1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist unter anderem betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG gegeben. 1.2 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Zunächst muss geprüft werden, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht aus dem Schengenraum weggewiesen hat. Anschliessend gilt es zu klären, ob es zulässig war, ihr Gesuch bis zum Nachweis der erfolgten Ausreise aus der Schweiz zu sistieren. 2.2 Ein Staatsvertrag im Sinn von Art. 2 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) zwischen der Schweiz und dem Staat Z, welcher der Beschwerdeführerin einen Anwesenheitsanspruch vermitteln würde, besteht nicht. 2.3 Besitzt eine Ausländerin eine erforderliche Bewilligung nicht oder erfüllt sie die Einreisevoraussetzungen von Art. 5 AuG nicht oder nicht mehr, so erlassen die Migrationsbehörden eine ordentliche Wegweisungsverfügung (Art. 64 Abs. 1 lit. a und b AuG). 2.3.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a AuG muss eine Ausländerin, die in die Schweiz einreisen will, über ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier und – sofern erforderlich – über ein Visum verfügen. Weiter muss sie für die gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG). Diese Einreisevoraussetzung dient dazu, eine Umgehung der Schweizer Zulassungsregelung zu verhindern und Ausländern die Einreise zu einem kurzfristigen Besuchsaufenthalt zu verweigern, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass in Wahrheit ein längerfristiger Aufenthalt beabsichtigt wird (Philipp Egli/Tobias Meyer in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 5 N. 34). 2.3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und Visumerteilung (VEV, SR 142.204) richtet sich die Visumpflicht und die Befreiung von derselben für die Einreisen im Hinblick auf Aufenthalte von höchstens drei Monaten nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21. März 2001). Nach Art. 1 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 müssen Angehörige des Staats Z beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengener Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. Die Beschwerdeführerin reiste am 11. Juni 2011 mit einem 90 Tage gültigen "Schengenvisum" in die Schweiz ein. Damit endete ihre Berechtigung, sich in der Schweiz aufzuhalten, am 8. September 2012. 2.3.3 Im Visum wird folgender Zweck für den Aufenthalt in der Schweiz genannt: "Visite familiale / amicale". Die Ausländerin ist an den im Visum festgelegten Aufenthaltszweck gebunden (Art. 16 VEV). Das Visum ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts keine behördliche Bewilligung, in die Schweiz einzureisen und sich hier für eine bestimmte Dauer aufzuhalten. Das Visum bestätigt einzig, dass bei seiner Erteilung die Einreisevoraussetzungen erfüllt waren (BGE 131 IV 174 E. 4.2.2 mit Nachweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist daher eine nachträgliche Änderung des Einreisezwecks nicht möglich. Die Beschwerdeführerin reiste am 11. Juni 2011 in die Schweiz ein und heiratete nur gerade einen guten Monat später den Beschwerdeführer. Verlobte müssen persönlich zum Vorbereitungsverfahren für die Trauung erscheinen; diese darf frühestens zehn Tage danach erfolgen (Art. 98 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 des Zivilgesetzbuches [SR 210]). In Anbetracht der mit dem Eheschluss notwendigerweise verbundenen Verfahrensdauer ist offenkundig, dass die Beschwerdeführerin nie beabsichtigt hatte, bloss zum vorübergehenden Besuchszweck in die Schweiz einzureisen. Vielmehr zielte ihr Aufenthalt bereits vor der Einreise darauf ab, den Beschwerdeführer zu heiraten und danach dauernd in der Schweiz zu verbleiben. 2.3.4 Damit täuschte sie die Behörden über den Zweck ihres Aufenthaltes und erschlich sich mit falschen Angaben ein Visum. Zugleich bot sie auch nicht Gewähr für die gesicherte Wiederausreise. Da die gesetzlichen Einreisevoraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AuG bei der Visumerteilung nicht gegeben waren, erweisen sich sowohl die Einreise wie auch der seitherige Aufenthalt als rechtswidrig (vgl. BGE 131 IV 174 E. 4.2.2). Erfüllt eine Ausländerin die Einreisevoraussetzungen von Art. 5 AuG nicht, hat die zuständige Behörde eine Wegweisungsverfügung zu erlassen (Art. 64 Abs. 1 lit. b AuG). 2.4 Zu klären bleibt, ob Art. 17 AuG daran etwas zu ändern vermag. Danach haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt rechtmässig in die Schweiz eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten (Abs. 1); werden die Zulassungsbedingungen offensichtlich erfüllt, kann die zuständige Behörde den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten (Abs. 2). 2.4.1 Dieser Grundsatz, dass der Bewilligungsentscheid im Ausland abgewartet werden muss, gilt erst recht für rechtswidrig eingereiste Migranten. In diesem Sinn hält denn auch bereits die Botschaft zum Ausländergesetz ausdrücklich fest, dass "Personen, die im Einreiseverfahren einen anderen Aufenthaltszweck angeben (z.B. Tourismus, Besuchsaufenthalt) als im späteren Bewilligungsgesuch (z.B. Verbleib bei Familienangehörigen, Erwerbstätigkeit, Ausbildung)", den Verfahrensausgang im Ausland abwarten müssen (BBl 2002, 3709 ff., 3778; vgl. auch Peter Uebersax, Einreise und Aufenthalt, in: derselbe et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., 306). 2.4.2 Die Anwendbarkeit von Art. 17 Abs. 2 AuG muss sich von vornherein auf jene Ausländer beschränken, welche im Sinn von Art. 17 Abs. 1 AuG rechtmässig in die Schweiz eingereist sind (vgl. aber – ohne Erwähnung des Problems – BGr, 13. Februar 2009, 2C_35/2009, 6.5, wo bei einem illegal eingereisten Ausländer die offensichtliche Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 AuG geprüft wurde). Für diese Auslegung von Art. 17 Abs. 2 AuG spricht die Gesetzessystematik. In diesem Zusammenhang ist namentlich bemerkenswert, dass in der französischen Fassung von Art. 17 Abs. 2 AuG ausdrücklich von dem Ausländer ("l’étranger") die Rede ist. Damit kann wohl nur der nach Abs. 1 dieser Bestimmung als rechtmässig Eingereister näher qualifizierte Ausländer gemeint sein. Der Schluss, dass Art. 17 Abs. 2 AuG nur bei rechtmässig eingereisten Ausländern anwendbar ist, drängt sich auch auf, weil ansonsten das Erfordernis der rechtmässigen Einreise in Art. 17 Abs. 1 AuG jegliche Bedeutung verlöre (vgl. auch Egli/Meyer, Art. 17 N. 5, wonach die Umschreibung der rechtmässigen Einreise in Art. 24 VEV aufgrund der Geltung von Art. 17 Abs. 1 AuG für illegal eingereiste Personen ihre Bedeutung verliert [vgl. zu Art. 24 VEV sogleich]). Es ist überdies nicht abwegig anzunehmen, dass es sich nur bei diesem Personenkreis rechtfertigt, bei offensichtlich erfüllten Zulassungsvoraussetzungen den Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens nach pflichtgemässem Ermessen provisorisch zu erlauben. Da Art. 17 Abs. 2 AuG in diesem Sinn restriktiv auszulegen ist, müssen Personen, die nicht rechtmässig gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung eingereist sind, eine Ausreise aus der Schweiz auf sich nehmen, selbst wenn die Bewilligung ihres dauerhaften Aufenthalts absehbar ist (vgl. zum Zweck von Art. 17 Abs. 2 AuG Egli/Meyer, Art. 17 N. 10). Entsprechend ist die mit Urteil vom 21. September 2011 eingeleitete jüngste Praxisänderung (VGr, 21. September 2011, VB.2011.00447, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]) mit dem vorliegenden, zu publizierenden Entscheid zu bestätigen. Demgegenüber ist das von der Vorinstanz erwähnte Urteil überholt (VGr, 29. Juni 2011, VB.2011.00338, E. 3.2 [nicht auf www.vgrzh.ch publiziert]). 2.4.3 Rechtmässig im Sinn von Art. 17 AuG eingereist ist, wer bei der Einreise die Vor-schriften über den Besitz von Ausweispapieren, das Visum und die Grenzkontrollen einge-halten hat und nicht mit einem Einreiseverbot belegt war (Art. 24 VEV). Art. 24 VEV verweist auf die Einreisevoraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 AuG (Egli/Meyer, Art. 17 N. 4). Wie oben dargelegt, hat die Beschwerdeführerin gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 AuG verstossen. Damit ist zugleich gesagt, dass die Beschwerdeführerin nicht im Sinn von Art. 17 AuG rechtmässig eingereist ist. Entsprechend ist es ihr von vornherein verwehrt, sich auf Art. 17 Abs. 2 AuG zu berufen. 3. Der Beschwerdeführerin könnte auch dann kein Aufenthalt während des Bewilligungsverfahrens gestattet werden, wenn die Ausnahmeregel von Art. 17 Abs. 2 AuG in ihrem Fall anwendbar wäre. 3.1.1 Abweichend vom Grundsatz, dass der Aufenthaltsentscheid im Ausland abzuwarten ist (Art. 17 Abs. 1 AuG), darf die Behörde den Aufenthalt in der Schweiz nur dann gestatten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offensichtlich erfüllt sind (Art. 17 Abs. 2 AuG). Dabei genügen vage Anhaltspunkte nicht; vielmehr müssen nach der Botschaft zum Ausländergesetz "aufgrund der konkreten Umstände die Bewilligungsvoraussetzungen mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt werden" (BBl 2002, 3777). Selbst wenn solche Anhaltspunkte offensichtlich gegeben sind, besteht kein Anspruch auf eine Ausnahmebewilligung. Da es sich bei Art. 17 Abs. 2 AuG um eine Kann-Bestimmung handelt, steht es im Ermessen der Behörde, den Aufenthalt provisorisch zu erlauben (Egli/Meyer, Art. 17 N. 10). In diesem Sinn verweist Art. 17 Abs. 2 AuG auf Art. 96 Abs. 1 AuG, wonach die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländer zu berücksichtigen hat. 3.1.2 Die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 2 AuG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AuG nachkommt (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Dabei können allein aus Vorkehren wie namentlich der Einleitung ehe- und familienrechtlicher Verfahren keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden (Art. 6 Abs. 2 VZAE). 3.1.3 Ob die Zulassungsvoraussetzungen im Sinn von Art. 17 Abs. 2 AuG offensichtlich erfüllt sind, hat anhand einer summarischen Würdigung der Erfolgsaussichten des Bewilligungsentscheides zu erfolgen. Sie entspricht einer "Hauptsachenprognose", wie sie bei der Anordnung vorsorglicher Massnahmen allgemein vorzunehmen ist (vgl. BGE 130 II 149 E. 2.2). 3.2 Mit der Vorinstanz und unter Verweis auf ihre zutreffenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 AuG nicht als offensichtlich erfüllt betrachtet werden können (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: 3.2.1 Der Beschwerdeführer verfügt bloss über eine bis zum 1. April 2012 gültige Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei gut integriert und habe damit Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Frage der Erteilung einer solchen Bewilligung für den Beschwerdeführer nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 44 AuG offensichtlich erfüllt sind. Gemäss Art. 44 AuG kann ausländischen Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b) und sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c). 3.2.2 Anders als noch im Entwurf des Bundesrates zum Ausländergesetz vorgesehen, vermittelt der geltendes Recht gewordene Art. 44 AuG dem Ehegatten keinen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, sondern ist als Kann-Bestimmung formuliert (vgl. zur Entstehungsgeschichte Martina Caroni in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Art. 44 N. 1; BGr, 22. Oktober 2009, 2C_345/2009, E. 2.2.1). Wenn in der Botschaft noch die Rede davon ist, dass "Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung unter gewissen Bedingungen einen gesetzlich geschützten Anspruch auf Nachzug des Ehegatten" haben (BBl 2002, 3793), so bezog sich dies auf den bundesrätlichen Entwurf (BBl 2002, 3862). Nachdem nun aber der vom Bundesrat vorgeschlagene Art. 43 E-AuG (entspricht von der Gesetzesnummerierung Art. 44 AuG) in den parlamentarischen Beratungen abgeändert worden ist, können sich die Beschwerdeführer nicht auf die Botschaft zum Ausländergesetz berufen. Als Kann-Bestimmung legt Art. 44 AuG die Bewilligung des Familiennachzugs in das behördliche Ermessen. 3.2.3 Das Verwaltungsgericht darf die vorinstanzliche Ermessensausübung nur auf Miss-brauch, Über- oder Unterschreitung hin prüfen. Demgegenüber ist die Rüge der Unangemessenheit nur zulässig, wenn ein – hier fehlendes – Gesetz dies vorsieht (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die im Rechtssatz umschriebenen Voraussetzungen und Grenzen des Ermessens zwar beachtet worden sind, aber das Ermessen nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten betätigt wird oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot von Willkür und rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt werden. Bei der Ermessensüberschreitung werden die Grenzen der Ermessensbetätigung missachtet. Eine Ermessensunterschreitung liegt schliesslich vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr vom Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 463, 467, 470). 3.2.4 Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, sie hätten bei der Einreichung ihres Gesuches alle drei in Art. 44 AuG genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt. Die Vorinstanz habe in unzulässiger Weise auf Unterlagen zurückgegriffen, die schon lange der Vergangenheit angehören würden. Sinngemäss machen die Beschwerdeführenden geltend, im Rahmen von Art. 44 AuG dürfe einzig geprüft werden, ob dessen Voraussetzungen im Augenblick der Gesuchseinreichung erfüllt seien. Diese Rechtsauffassung findet im Wortlaut von Art. 44 AuG keine Stütze. Bei der Prüfung der Frage, ob die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht, haben die Behörden eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei gilt es die gesamte bisherige wirtschaftliche Situation des aufenthaltsberechtigten Ausländers in der Schweiz zu würdigen und die Berufschancen der nachzuziehenden Person einzuschätzen. 3.2.5 Der Beschwerdeführer wurde zwischen April 2005 und Mai 2006 mit Fr. 3'517.70 Sozialhilfe unterstützt. Von Oktober 2006 bis Februar 2008 bezogen der Beschwerdeführer, seine frühere Ehefrau und die gemeinsame Tochter Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 22'969.40. Nach der eheschutzrichterlichen Trennung ihrer Ehe bezog der Beschwerdeführer im Jahr 2009 erneut für sich alleine wirtschaftliche Hilfe in der Höhe Fr. 1'987.80. Weiter war der Beschwerdeführer zwischen 2007 und 2009 mehrfach arbeitslos. Der letzte Sozialhilfebezug liegt erst zwei Jahre zurück. Somit kann keine Rede davon sein, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise auf länger zurückliegende Ereignisse zurückgegriffen. 3.2.6 Im Scheidungsurteil von anfangs 2011 wurde zudem festgehalten, dass der Beschwerdeführer und seine frühere Ehegattin mangels Leistungsfähigkeit gegenseitig auf persönliche Unterhaltsbeiträge verzichten. Eine nachträgliche Rente für die Ehegattin wurde indessen ausdrücklich vorbehalten. Nachdem der Beschwerdeführer nun eine Festanstellung hat, ist zu erwarten, dass seine frühere Ehefrau entsprechende Unterhaltsansprüche geltend machen wird. Dies würde seine Leistungsfähigkeit schmälern. Die Beschwerdeführerin ihrerseits beherrscht die deutsche Sprache nicht und ist zudem schwanger. Unter diesen Umständen sind ihre eigenen Berufschancen auf dem Schweizer Arbeitsmarkt als gering einzustufen. In Anbetracht der gesamtwirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführenden besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe im Sinn von Art. 44 lit. c AuG angewiesen sein wird. Damit ist auch gesagt, dass die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 AuG nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit erfüllt sind. Nachdem sowohl Art. 44 AuG als auch Art. 17 AuG als Kann-Bestimmungen formuliert sind (doppelter Ermessensentscheid) und das Verwaltungsgericht die Frage der Angemessenheit ohnehin nicht überprüfen kann, ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden. 4. Schliesslich gilt es zu prüfen, ob der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom 18. Juli 2011 bis zum Nachweis der erfolgten Ausreise aus der Schweiz sistieren durfte. Gemäss Art. 17 AuG haben ausländische Personen, die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den Entscheid im Ausland abzuwarten (Abs. 1), wenn ihnen nicht während des Verfahrens der Aufenthalt gestattet wird (Abs. 2). Bereits aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass das Bewilligungsverfahren erst dann durchgeführt wird, wenn die gesuchstellende Person in ihre Heimat zurückgekehrt bzw. ihr der Aufenthalt während des Verfahrens gestattet worden ist. Müsste die Ausländerbehörde das Bewilligungsverfahren trotz (unberechtigtem) Aufenthalt weiterführen, verlöre Art. 17 Abs. 1 AuG jegliche Bedeutung. Dies wäre nicht mit dem Willen des Gesetzgebers zu vereinbaren, der das Abwarten des Entscheides im Ausland ausdrücklich als Neuerung des Ausländergesetzes verstand (BBl 2002, 3777). Die Sistierung ist damit ein taugliches und zulässiges Mittel, um die Durchsetzung von Art. 17 Abs. 1 AuG sicherzustellen. Eine Sistierung ist auch nach allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen zulässig: Behörden dürfen Verwaltungsleistungen verweigern, wenn die ersuchende Person ihren verwaltungsrechtlichen Pflichten nicht nachkommt und ein sachlicher Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Privaten und der verweigerten Leistung besteht (Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1209–1216). Ein solcher Sachzusammenhang ist vorliegend ohne weiteres zu bejahen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss gilt es die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen und ihnen keine Parteientschädigung zuzu-sprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 14 und § 17 Abs. 2 VRG, vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 14 N. 3). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: So-weit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, , einzureichen. 6. Mitteilung an: … |