{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.01.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00629_12-01-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211396&W10_KEY=4467117&nTrefferzeile=47&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "75ba68ebc8a7f7257bed4394a70ec8f7"}, "Num": [" VB.2011.00629"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.12.0  VB.2011.00629"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.12.0  VB.2011.00629"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.12.0  VB.2011.00629"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland | Bewilligungspflichtige Grundst\u00fccknutzung durch eine ausl\u00e4ndisch beherrschte Aktiengesellschaft. Soweit sich die beschwerdef\u00fchrende Aktiengesellschaft dagegen wehrt, dass ihr die Beh\u00f6rde eine Frist zur Gestaltung rechtskonformer Beteiligungsverh\u00e4ltnisse ansetzte, ohne f\u00fcr den Unterlassungsfall Sanktionen anzudrohen, ist auf die Beschwerde mangels Beschwer nicht einzutreten (E. 1.2). Solange die Beschwerdef\u00fchrerin - eine ausl\u00e4ndisch beherrschte Aktiengesellschaft - ihre Z\u00fcrcher Liegenschaft f\u00fcr den Betrieb eines Hotels genutzt hatte, bedurfte sie keiner Bewilligung nach dem Bundesgesetz \u00fcber den Erwerb von Grundst\u00fccken durch Personen im Ausland, da von einer bewilligungslos zul\u00e4ssigen Betriebsst\u00e4tte auszugehen war. Seit die ehemaligen Hotelzimmer aber als Studentenwohnungen vermietet werden, liegt eine bewilligungspflichtige Wohnnutzung vor (E. 2.2).  Die beschwerdef\u00fchrende Aktiengesellschaft macht zu Unrecht geltend, sie sei keine \"Person im Ausland\" und unterliege deshalb keiner Bewilligungspflicht: Ihr Sitz liegt zwar in der Schweiz, doch sie geh\u00f6rt einer ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft und somit einer Person im Ausland. Der Umstand, dass die ausl\u00e4ndische Kapitalgesellschaft, der die Beschwerdef\u00fchrerin geh\u00f6rt, von einer anderen ausl\u00e4ndischen Kapitalgesellschaft beherrscht wird, die wiederum im Eigentum dreier Schweizer steht, f\u00fchrt nicht zur Entkr\u00e4ftung der gesetzlichen Vermutung, dass es sich bei der Beschwerdef\u00fchrerin um eine \"Person im Ausland\" handelt (E. 3.4 und 3.5).  Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:44", "Checksum": "12d3d166e3edf13bf89b08c23e98adf9"}