{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-11-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00637_2011-11-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211267&W10_KEY=13823266&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6bc22bd242d3b47c617cea98541a57c8"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00637"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.11.2011  VB.2011.00637"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.11.2011  VB.2011.00637"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.11.2011  VB.2011.00637"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verbot der Heilt\u00e4tigkeit (aufschiebende Wirkung) | Aufschiebende Wirkung eines Rekurses gegen ein vorsorglich angeordnetes Heilt\u00e4tigkeitsverbot. Anfechtungsobjekt: Der angefochtene Zwischenentscheid betrifft die (Nicht-)Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rekurses gegen ein vorsorglich angeordnetes Heilt\u00e4tigkeitsverbot; ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil ist zu bejahen (E. 1.2). Die beh\u00f6rdlichen Sachverhaltsfeststellungen, die auf einer einstweiligen Beweisw\u00fcrdigung beruhen, sind nicht zu beanstanden. Demnach \u00fcbte der Beschwerdef\u00fchrer als Heilpraktiker seit mehreren Jahren immer wieder \u00e4rztliche T\u00e4tigkeiten aus (Abgabe rezeptpflichtiger Medikamente, Blutentnahmen, Hautexcisionen, Infiltrationen, Ausstellung \u00e4rztlicher Zeugnisse, Behandlung \u00fcbertragbarer Krankheiten), ohne \u00fcber eine entsprechende Bewilligung zu verf\u00fcgen. Ferner k\u00fcndigte er sich wiederholt als Arzt aus und gab mit seinem Verhalten zur T\u00e4uschung Anlass, zur \u00e4rztlichen Berufsaus\u00fcbung berechtigt zu sein (E. 3).  Es liegen besondere Gr\u00fcnde vor, die den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses zu rechtfertigen verm\u00f6gen: Dem Beschwerdef\u00fchrer sind zahlreiche und schwerwiegende gesundheits- und heilmittelrechtliche Verletzungen vorzuwerfen, und er zeigte sich in der Vergangenheit immer wieder ausserordentlich uneinsichtig und liess sich durch keine der bisher ergangenen Sanktionen von der Fortsetzung seines Verhaltens abhalten (E. 4.4). Das gesundheitspolizeiliche Interesse am sofortigen Vollzug des vorsorglich angeordneten Heilt\u00e4tigkeitsverbots ist h\u00f6her zu gewichten als das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an der vorl\u00e4ufigen Weiterf\u00fchrung seiner beruflichen T\u00e4tigkeit (E. 4.5).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:10:20", "Checksum": "2b14b4df95b1d1b2446e935c39030b7d"}