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VB.2011.00638
Urteil
der 1. Kammer
vom 25. Oktober 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Martin Knüsel.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend verkehrsmedizinische
Abklärung der Fahreignung hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 ordnete die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Strassenverkehrsamt, Abteilung Administrativmassnahmen) an, A habe sich zur Abklärung der gesundheitlichen Eignung als Motorfahrzeugführer innert 10 Tagen beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IMRZ) zu einer verkehrsmedizinischen Abklärung seiner Fahreignung anzumelden. II. Den gegen diese Verfügung gerichteten Rekurs wies der Regierungsrat mit Entscheid vom 7. Dezember 2010 ab. III. Mit Beschwerde vom 21. Januar 2011 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der Rekursentscheid sei aufzuheben und keine verkehrsmedizinische Abklärung über die Fahreignung anzuordnen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 6. April 2011 ab. IV. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 31. Mai 2011 beantragte A beim Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und demgemäss keine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil vom 22. September 2011 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung an das Verwaltungsgericht zurück. Zudem verpflichtete es den Kanton Zürich, dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 2'000.- für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2011 machte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für das erstinstanzliche Verfahren ein Honorar von Fr. 2'729.25 und für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ein solches von Fr. 1'993.60 geltend. Die Kammer erwägt: 1. Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutgeheissen und den verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeentscheid vom 6. April 2011 aufgehoben hat, ist das Verfahren wieder aufzunehmen. Das Bundesgericht hat laut Dispositiv-Ziffer 1 seines Urteils vom 22. September 2011 die Sache "zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsregelung" an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Seine Entscheidgründe sind für das Verwaltungsgericht – wie auch für alle anderen verfahrensbeteiligten Behörden – verbindlich (Ulrich Meyer, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], N. 18 zu Art. 107). 2. Das Bundesgericht erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer habe am fraglichen Abend unbestrittenermassen zu viel getrunken. Das Verwaltungsgericht verweise in diesem Zusammenhang an sich korrekt auf BGE 129 II 82 E. 5 und das dort zitierte Schrifttum, wonach Blutalkoholwerte von über 1,6 Promille namentlich bei Fehlen von adäquaten Ausfallerscheinungen auf eine bereits länger andauernde tägliche Aufnahme von wesentlich mehr als 80 Gramm Alkohol schliessen liessen, was die Fahreignung infrage stelle. Allerdings habe der Beschwerdeführer am fraglichen Abend gerade die Kontrolle über sich verloren, und er habe zudem glaubhaft versichert und unwiderlegt dargetan, sich an den Vorfall nicht mehr erinnern zu können. Das spreche jedenfalls nicht dafür, dass er über die Alkoholtoleranz (Giftfestigkeit) eines schweren Trinkers verfüge. Vorliegend belaste den Beschwerdeführer einzig der Umstand, dass er am fraglichen Abend zu viel getrunken und dabei die Kontrolle über sich verloren habe. Dass er seine privaten und beruflichen Probleme gewohnheitsmässig im Alkohol zu ertränken pflege, sei eine reine Annahme des Verwaltungsgerichts, die durch keinerlei erhärtete Fakten gestützt werde. Der an diesem Abend erreichte Blutalkoholgehalt von 1,99 Promille sei zwar erheblich, aber nicht extrem hoch und jedenfalls deutlich unter dem Wert von 2,5 Promillen, bei dessen Überschreitung das Bundesgericht eine verkehrsmedizinische Abklärung im Fall eines Lenkers, der zwei Trunksuchtfahrten absolviert und damit den begründeten Verdacht erweckt hatte, auch in Zukunft Trinken und Fahren nicht zuverlässig trennen zu können, als angebracht beurteilte. Vorliegend bestünden indessen keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer dafür keine Gewähr biete. Er verfüge im Gegenteil trotz jahrzehntelanger Fahrpraxis über einen ungetrübten automobilistischen Leumund, was für eine intakte Fahreignung spreche. Ernsthafte Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, ein Motorfahrzeug sicher zu lenken, habe im Übrigen offensichtlich auch das Strassenverkehrsamt keine gehabt, sonst hätte es ihm den beschlagnahmten Führerausweis nicht wenige Tage nach seinem verfahrensauslösenden Verhalten ohne Auflagen wieder zurückgeben dürfen. Die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung erweise sich unter diesen Umständen als überzogen und sei bundesrechtswidrig, die Beschwerde sei begründet. 3. Mit der Gutheissung der Beschwerde ist die vom Strassenverkehrsamt verfügte Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung ohne Weiteres entfallen. Vom Verwaltungsgericht sind lediglich noch die Nebenfolgen des Beschwerde- und des Rekursverfahrens neu zu regeln: Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in Höhe von Fr. 2'060.- sowie die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'674.- sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Der Beschwerdeführer hat im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung verlangt. Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer solchen sind erfüllt (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist lediglich eine angemessene Entschädigung der Umtriebe vorgesehen. Diese Regelung widerspiegelt den Grundentscheid des Gesetzgebers, auch in Fällen, in denen eine Parteientschädigung gewährt wird, keine kostendeckende Parteientschädigung auszurichten und der obsiegenden Partei zuzumuten, einen Teil der Aufwendungen selbst zu tragen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 36). Als angemessen erweist sich eine Parteientschädigung für beide Rechtsmittelverfahren von insgesamt Fr. 3'000.-. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verwaltungsgerichtsurteils VB.2011.00056 vom 6. April 2011 sowie des Regierungsratsbeschlusses Nr. 1753 vom 7. Dezember 2010 werden wie folgt neu festgesetzt: a. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von Fr. 2'060.- sowie die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'674.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. b. Die Beschwerdegegnerin wird überdies zu einer Parteientschädigung für beide Rechtsmittelverfahren von insgesamt Fr. 3'000.- an den Beschwerdeführer verpflichtet, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheids. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten des Wiederaufnahmeverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an… |