{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.05.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00640_30-05-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211878&W10_KEY=4467116&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "9c023f0d22ba930dfcd4af65d20b636e"}, "Num": [" VB.2011.00640"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.30.0  VB.2011.00640"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.30.0  VB.2011.00640"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.30.0  VB.2011.00640"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr den Umbau mit Aufstockung einer vorschriftswidrigen Baute: Bestandesgarantie. Eine neubau\u00e4hnliche Umgestaltung ist nur dann anzunehmen, wenn sie den Tatbestand der Gesetzesumgehung erf\u00fcllt (E. 3.1). Bei \u00a7 101 PBG handelt es sich um eine Sondernorm, die der allgemeinen Bestimmung von \u00a7 357 Abs. 1 PBG vorgeht. Auch sie sch\u00fctzt als so genannte erweiterte Besitzstandsgarantie nicht nur den Bestand, sondern l\u00e4sst auch Umbauten und Erweiterungen zu (E. 3.2).  Die Vorinstanz kam vorliegend zum Schluss, bei einer Mehrausn\u00fctzung von 150 m2 bzw. rund 11 % der m\u00f6glichen Neubaufl\u00e4che k\u00f6nne nicht von einer \"wesentlich\" weitergehenden Bau- bzw. Nutzungsm\u00f6glichkeit gesprochen werden (E. 4.3). Der \u00f6rtlichen Baukommission ist keine Verletzung ihres Ermessensspielraums vorzuwerfen, wenn sie das Bauprojekt nicht als neubau\u00e4hnliche Umgestaltung im Sinn von \u00a7 357 Abs. 1 PBG einstufte (E. 5.3). Diesem stehen keine \u00fcberwiegenden \u00f6ffentlichen oder privaten Interessen entgegen (E. 5.4). Unter diesen Umst\u00e4nden haben die Nachbarn keinen Anspruch auf eine generelle Redimensionierung des Bauvorhabens, das sich als nach Massgabe von \u00a7 357 Abs. 1 PBG zul\u00e4ssig erweist. Die Vorinstanz kam daher zu Unrecht zum Schluss, die Nachbarn h\u00e4tten die \"\u00dcbernutzung von 150 m2 Fl\u00e4che\" nicht hinzunehmen (E. 5.4.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:30", "Checksum": "dc8965db215fb1ec70e3206149c1438b"}