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Geschäftsnummer: VB.2011.00644  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.06.2012
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Verzicht auf Unterschutzstellung/Inventarentlassung


Rechtliches Gehör. Schutzwürdigkeit. Gutachten. Interessenabwägung. Die Durchführung des Augenscheins zwischen der Einreichung der Replik und der Einreichung der Duplik stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren dar (E. 3.2). Die Vorinstanz hätte gestützt auf das Gutachten die Schutzwürdigkeit der Schulanlage nicht bejahen dürfen, da das Gutachten nicht gehörig begründet, weshalb es sich beim Schutzobjekt um einen wichtigen Zeugen handelt. Auf die Einholung eines Fachgutachtens kann dennoch verzichtet werden, da die Interessenabwägung ergeben hat, dass das öffentliche Interesse an einem Neubau höher zu gewichten ist als das öffentliche Interesse an der Erhaltung des fragli-chen Schutzobjekts (E. 5.6). Bei der Interessenabwägung handelt es sich um eine Rechtsfrage (E. 6.1). Das öffentliche Interesse an einem Schulhausneubau, der den heutigen schulischen Anforderungen genügt, darf als hoch betrachtet werden im Gegensatz zum Erhaltungsinteresse einer Schulanlage von jedenfalls nicht besonders hoher Schutzwürdigkeit (E. 6.2 und E. 6.3). Abweisung.
 
Stichworte:
DENKMALPFLEGE
GUTACHTEN
INTERESSENABWÄGUNG
INVENTARENTLASSUNG
SCHUTZOBJEKT
SCHUTZWÜRDIGKEIT
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
VERZICHT AUF UNTERSCHUTZSTELLUNG
WESENTLICHE MITPRÄGUNG
WICHTIGER ZEUGE
Rechtsnormen:
§ 203 Abs. I lit. c PBG
§ 7 VRG
§ 7IV VRG
§ 50 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2011.00644

 

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 13. Juni 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Ersatzrichter Mischa Morgenbesser, Gerichtsschreiberin Regula Hunger.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C, und/oder D,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinderat Küsnacht, vertreten durch RA E,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

Schulgemeinde Küsnacht, vertreten durch RA F,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Verzicht auf Unterschutzstellung/Inventarentlassung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 9. Februar 2011 verzichtete der Gemeinderat Küsnacht auf die Unterschutzstellung der Schulanlage G auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der H-Strasse 02 in Küsnacht und entliess das Gebäude aus dem Inventar der gemeindeeigenen Objekte des Denkmal- und Heimatschutzes.

II.  

Gegen diesen Beschluss erhoben unter anderem die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz und B mit gemeinsamer Eingabe Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 6. September 2011 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten wurde.

III.  

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhoben die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz und B mit gemeinsamer Eingabe vom 10. Oktober 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

Das Baurekursgericht beantragte am 25. Oktober 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Ebenso beantragten die Schulgemeinde Küsnacht am 22. November 2011 und der Gemeinderat Küsnacht am 14. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde. Am 9. Januar 2012 reichten die Zürcherische Vereinigung für Heimatschutz und B und am 13. Januar 2012 die Schulgemeinde Küsnacht eine weitere Eingabe ein.

 

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Das Baurekursgericht ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 nicht eingetreten. Dieser hatte zur Legitimation geltend gemacht, er habe als Architekt und mehr noch als Sohn des verstorbenen Architekten I, der das Inventarobjekt erbaut habe, eine besonders nahe Beziehung zum Inventarobjekt und ein hohes ideelles Interesse an der Wahrung des Gedenkens seines Vaters. Das Baurekursgericht hat die Rechtslage zur Rechtsmittellegitimation in Bausachen in seiner Erwägung 2.4 zutreffend dargelegt und ist mit zutreffender Begründung auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 nicht eingetreten, weshalb auf die vorinstanzliche Begründung verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Demzufolge ist die gegen den Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers 2 abzuweisen.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden sinngemäss, dass die Vorinstanzen ihre Begründungspflicht verletzt hätten (Beschwerdeschrift, S. 5 ff.).

Anfechtungsobjekt des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist der vorinstanzliche Entscheid des Baurekursgerichts. Soweit die Beschwerdeführenden dem Beschwerdegegner eine mangelhafte Begründung seiner erstinstanzlichen Verfügung vorwerfen, ist auf diese Rüge von vornherein nicht weiter einzugehen, da die erstinstanzliche Verfügung des Beschwerdegegners nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet. Hinsichtlich des vorinstanzlichen Entscheids bleibt im Unklaren, worin die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz zu erkennen glauben; eine solche ist auch nicht erkennbar, weshalb sich die Rüge als unbegründet erweist.

3.2 Ferner rügen die Beschwerdeführenden die Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren, weil der von der Vorinstanz durchgeführte Augenschein zwischen der Einreichung der Replik und der Einreichung der Duplik angesetzt worden sei, womit nur der Beschwerdegegner und die Mitbeteiligte die Möglichkeit gehabt hätten, die anlässlich des Augenscheins gewonnenen Erkenntnisse in ihren Dupliken zu verarbeiten (Beschwerdeschrift, S. 19 f.).

Die Rüge erweist sich als unbegründet. Die Dupliken wurden den Beschwerdeführenden mit Übermittlungszettel vom 27. Juli 2011 zugestellt. Hätten es die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden als erforderlich erachtet, zum Augenschein selbst oder zu den in der Folge eingereichten Dupliken Stellung zu nehmen, hätten sie von sich aus der Vorinstanz eine weitere Eingabe einreichen bzw. Fristansetzung verlangen können. Da der Entscheid der Vorinstanz erst am 6. September 2011 erging, können die Beschwerdeführenden auch nicht geltend machen, dass ihnen für eine Stellungnahme zum Augenschein und zu den Dupliken nicht genügend Zeit zur Verfügung gestanden habe.

3.3 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, dass der Präsident der 2. Abteilung der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins gewisse das Verfahren präjudizierende Aussagen gemacht haben soll (Beschwerdeschrift, S. 20), so kommt dieser Einwand verspätet. Eine diesbezügliche Rüge hätte im Anschluss an die Verhandlung erhoben werden müssen. Des Weiteren ist festzuhalten, dass im nicht beanstandeten Protokoll keine präsidialen Äusserungen ersichtlich sind, welche den Anschein der Befangenheit erwecken könnten.

4.  

4.1 Gemäss § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) sind Schutzobjekte unter anderem Ortskerne, Gebäudegruppen, Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche erhaltenswürdig sind oder die Landschaften und Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. Bei der Anwendung dieser Bestimmung hat die verfügende Behörde zunächst die darin enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe auszulegen und obliegt ihr als Teil der Sachverhaltsermittlung die Klärung der denkmalpflegerischen Bedeutung des infrage stehenden Objekts. Anschliessend ist zu prüfen, ob die denkmalpflegerische Bedeutung das Objekt zum "wichtigen Zeugen" oder zu einem wesentlich prägenden Teil einer Siedlung oder Landschaft im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG macht; das Ergebnis der Sachverhaltsfeststellung – und mithin auch die Stellungnahmen von Fachleuten und Fachgremien – würdigen die rechtsanwendenden Behörden frei (§ 7 Abs. 4 VRG).

Nach dem Wortlaut von § 203 Abs. 1 lit. c PBG muss ein Schutzobjekt entweder als wichtiger Zeuge erhaltenswert sein oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung. In der Praxis werden diese beiden Eigenschaften zuweilen als Eigenwert und als Situationswert bezeichnet (vgl. Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 139). Ob diese Eigenschaften vorliegen, ist zwar eine Rechtsfrage, die das Verwaltungsgericht grundsätzlich frei prüft. Bei der Aus­le­gung und Anwendung der für die Beurteilung massgebenden unbestimmten Rechtsbegriffe wie "wichtiger Zeuge" oder "wesentliche Mitprägung" steht jedoch der für die Unterschutzstellung zuständigen Behörde eine besondere Entscheidungsfreiheit im Grenzbereich zwischen Rechtsanwendung und Ermessensbetätigung zu, deren Handhabung die Rechtsmittelinstanzen nicht frei überprüfen (RB 1982 Nr. 37). Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50 VRG von vornherein eingeschränkten Überprüfungsbefugnis hat deshalb namentlich zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung zuständige Verwaltungsbehörde alle wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und gewürdigt hat (vgl. BGE 115 Ib 131 E. 3).

4.2 Die Qualifikation eines Objekts als "wichtiger Zeuge" oder "wesentlich mitprägendes Element" für die Umgebung führt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts nicht zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und 207 PBG, sondern nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Schutzobjekts höher zu werten ist als entgegenstehende öffentliche und private Interessen (RB 1992 Nr. 62). Eine solche Interessenabwägung ist zwar ebenfalls grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch in verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, die in erster Linie von den Verwaltungsbehörden auszufüllen sind; auch insofern steht ihnen eine von den Rechtsmittelinstanzen zu beachtende besondere Entscheidungsfreiheit zu (RB 1982 Nr. 37).

4.3 Nachfolgend ist demnach zu klären, ob es sich bei der Schulanlage G um ein Schutzobjekt handelt (nachfolgende E. 5), und falls die Schutzwürdigkeit der Schulanlage G bejaht wird, ob die Erhaltung des Schutzobjekts oder die der Erhaltung entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einem Schulhausneubau höher zu gewichten sind (nachfolgende E. 6).

5.  

5.1 Der Beschwerdegegner hat die Schutzwürdigkeit der Schulanlage G bejaht, und die Vorinstanz hat diesen Entscheid des Beschwerdegegners bestätigt. Während sich die Beschwerdeführenden dieser Auffassung anschliessen, bestreitet die Mitbeteiligte die Schutzwürdigkeit der Schulanlage G. Demnach ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Auffassung des Beschwerdegegners, wonach es sich bei der Schulanlage G um ein Schutzobjekt handelt, zu Recht bestätigt hat.

5.2 Zwecks Abklärung der Schutzwürdigkeit der im Inventar der gemeindeeigenen Objekte des Denkmal- und Heimatschutzes aufgeführten Schulanlage G beauftragte die Baukommission Küsnacht J, Arch. BSA/SIA, mit der Ausarbeitung eines Gutachtens.

Der Gutachter führte aus, dass die Schulgemeinde Küsnacht den ortsansässigen Architekten I, Architekt HTL/SIA, mit der Projektierung der Schulanlage G mit sechs Klassenzimmern, Nähzimmer, Handfertigkeitsraum, Lehrerzimmer, Turnhalle und der entsprechenden Nebenräume auf dem L-förmigen Grundstück Kat.-Nr. 01 beauftragt habe. Die Schulanlage sei 1962 eingeweiht worden. I habe den Schultrakt kaskadenförmig, den Hang ansteigend, im nördlichen Grundstückteil im kurzen Schenkel des L-förmigen Grundstücks platziert. Davor, abgewinkelt und längs zum Hangverlauf, befinde sich die Turnhalle, deren Dach im Eingangsgeschoss der Schule zugleich als Pausenplatz diene. Weiter vorgelagert und etwas tiefer befinde sich ein grosses Spielfeld, das zum Teil mit Stützmauern gefasst sei. Über dem Haupteingang schwebe ein kleiner Trakt mit ehemaligem Nähzimmer und Lehrerzimmer. Darunter befinde sich der gedeckte Teil des Pausenplatzes über der in den Hang gebauten Turnhalle. Von diesem gedeckten Pausenplatz gelange man zum eigentlichen Klassentrakt, der etwas versetzt zum oben beschriebenen kleineren Trakt, den Hang aufwärts, anschliesse. In diesem grösseren Trakt befänden sich hinter dem leicht zurückgesetzten Sockelgeschoss (= Eingangsgeschoss) die ehemalige Abwartswohnung und der Handfertigkeitsraum. Alle Schulzimmer seien nach Süden orientiert, das Nähzimmer auch noch nach Westen. Rückseitig sei die Erschliessungszone mit Garderoben im Treppenhaus und WC-Anlagen angeordnet. 

Der Gutachter wies darauf hin, dass dieses raffinierte, kubisch gegliederte Gebilde mit wenigen, aber prägnanten Fassadenstrukturen und Texturen unterstrichen und begleitet werde. Alles in allem liege ein sehr dynamischer, raffiniert einfacher und nicht verschwenderischer Auftritt vor. Diese Architektur sei für die beginnenden 60er-Jahre topmodern gewesen und habe dem damaligen Zeitgeist der ersten zwei boomenden Jahrzehnte nach dem zweiten Weltkrieg entsprochen. Der Architekt I (1914−2003) habe seit 1948 in Küsnacht gewohnt. Sein erster grosser Auftrag sei die Gemeindehauserweiterung aus einem Wettbewerbsgewinn, Baujahre 1956−58, gewesen. Er habe in seiner 33-jährigen Schaffensperiode an 118 Bau- und Planungsprojekten gearbeitet, wovon einige wichtige sich auch in Küsnacht und in der näheren Umgebung befinden würden. Das Werk von Architekt I zeuge von einer hohen architektonischen Sensibilität, was Volumen- und Flächenaufteilungen sowie die Materialisierungen betreffe. Dies sei sehr schön am begutachtenden Projekt des Schulhauses G dokumentiert. I habe die Bescheidenheit, Kargheit und Spröde gepflegt. K habe bereits darauf hingewiesen, dass die Jahrzehnte nach Kriegsende weitgehend durch eine im positiven Sinn bescheidene, zurückhaltende Architektur geprägt seien. Die Hauptqualitäten lägen in den grundsätzlichen Anliegen, in den Lösungen von Situierung und Volumetrie sowie in der mit Sorgfalt entwickelten Detailierung; am Äusseren und in ihrer inneren Gestaltung wirkten die Bauten karg und spröde. Dank der bescheidenen technischen Möglichkeiten, der allgemein knappen Ressourcen und einiger ausser Frage stehender gestalterischer Grundprinzipien habe sich eine eigentliche Hintergrundarchitektur bilden können. Solche Architektur, im Streben nach hohem Durchschnitt, in der Präzision bis ins Detail, in der Vermeidung des Überschwänglichen, sei bei allen damaligen Bauaufgaben anzutreffen. Die Qualität der Bauausführung im vorgegebenen finanziellen Rahmen sei selbstverständlich, die Konstruktionen blieben meist konventionell und seien damit nicht mit Risiken behaftet.

Der Gutachter gelangte zum Schluss, dass der Architekt I ein hervorragender Vertreter dieser Architektengeneration gewesen sei und das zu beurteilende Schulhaus G ein typischer und äusserst schützenswerter Vertreter dieser architektonischen Haltung sei. Deshalb empfahl der Gutachter, diesen weitgehend erhaltenen Zeitzeugen aus den Aufbruchsjahren der Mitte des letzten Jahrhunderts zu erhalten und zu schützen.

5.3 Die Natur- und Denkmalschutzkommission Küsnacht erwog am 7. Dezember 2010 gestützt auf das Gutachten, dass es sich bei der Schulanlage G um einen wichtigen Zeugen einer sozialen und baukünstlerischen Epoche handle. Der Architekt I habe von 1954 bis 1987 in Küsnacht sein eigenes Architekturbüro betrieben und sein Oeuvre sei vom Zeitgeist der 60er- und 70er-Jahre stark geprägt gewesen. Sein Werk zeuge von einer hohen architektonischen Sensibilität, was Volumen- und Flächenaufteilungen sowie Materialisierungen betreffe. Er sei ein hervorragender Vertreter dieser Architektengeneration und das Schulhaus G ein typischer und äusserst schützenswerter Vertreter dieser architektonischen Haltung. Das Schulhaus G sei aufgrund der zunehmenden Überbauung des Quartiers nötig geworden, es repräsentiere den Zeitgeist der frühen 60er-Jahre, habe als Objekt eine hohe Qualität und sei von einem für Küsnacht und den umliegenden Gemeinden wichtigen Architekten erbaut worden. Das Gebäude sei im Quartier stimmig. Im Übrigen sei es das einzige derartige Objekt im Dorf. Vergleichbar sei nur das von L in den Jahren 1961−65 erbaute Schulhaus M. Aus diesem Grund beantragte die Natur- und Denkmalschutzkommission Küsnacht die Unterschutzstellung der Schulanlage. Die Baukommission schloss sich am 25. Januar 2011 diesem Antrag an.

Auch der Beschwerdegegner stellte in seiner Verfügung vom 9. Februar 2011 nicht infrage, dass es sich bei der Schulanlage G um einen wichtigen Zeugen einer sozialen und baukünstlerischen Epoche handle. Anlässlich des Rekursverfahrens bestätigte der Beschwerdegegner seine Auffassung, dass er die Beurteilung des Inventarobjekts als wichtigen Zeugen einer sozialen und baukünstlerischen Epoche nicht infrage gestellt habe, sondern diese vielmehr bestätigt habe.

5.4 Die Vorinstanz erwog, das Gutachten lasse in denkmalpflegerischer Hinsicht eine explizite Auseinandersetzung mit den für die Qualifikation eines Schutzobjektes im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG massgebenden Kriterien vermissen, namentlich was die verlangte qualifizierte Zeugenschaft angehe. Sinngemäss werde die Erhaltung des Schulhauses als Zeuge der baukünstlerischen Epoche der 60er-Jahre empfohlen, ohne das Inventarobjekt in den Kontext des baulichen Bestandes von Küsnacht, namentlich andere Schulbauten, zu stellen. Eine solche Einordnung sei jedoch unabdingbar, um zu begründen, worin die vergleichsweise herausragenden Eigenschaften und die besondere Bedeutung des Zeugen für Küsnacht bestehen sollten. Gerade was den Zeugniswert als Schulbau angehe, fehle zumindest eine Aussage zur Stellung des Schulhauses G im Bildungswesen von Küsnacht in baulicher wie in sozialgeschichtlicher Hinsicht. Insgesamt erscheine das Gutachten oberflächlich und wenig substanziiert (E. 5.3.4). Anlässlich des Augenscheins habe sich das Baurekursgericht davon überzeugen können, dass es sich bei der Schulhausanlage G durchaus um eine ansprechende Architektur handle, mit den für ihre Entstehungszeit typischen und heute weitgehend noch erhaltenen Ausdrucksformen. Nachvollziehbar sei auch, dass das Schulhaus Zeugnis ablege vom Wachstum des Quartiers in den 60er-Jahren mit steigenden Schülerzahlen. Insofern erscheine es nicht völlig abwegig, wenn der Beschwerdegegner dem Schulhaus G in sozialgeschichtlicher und baukünstlerischer Hinsicht für die Gemeinde Küsnacht eine Bedeutung zumesse, die es zum wichtigen Zeugen qualifiziere. Mit Rücksicht auf den der Gemeinde diesbezüglich zustehenden Beurteilungsspielraum sei für die weitere Prüfung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Verhältnismässigkeit eine wichtige Zeugenschaft als gegeben zu betrachten (E. 5.3.6).

5.5 Dem Schulhaus G ist ohne Weiteres zu attestieren, dass es Zeugnis für eine sozialgeschichtliche und baukünstlerische Epoche ablegt. In sozialgeschichtlicher Hinsicht legt das Schulhaus Zeugnis für eine Architektur ab, die durch bescheidene technische Möglichkeiten und allgemein knappe Ressourcen geprägt war; daraus entstand eine eigene Hintergrundarchitektur, die sich im Streben nach hohem Durchschnitt, in der Präzision bis ins Detail und in der Vermeidung des Überschwänglichen ausgezeichnet hat, weshalb das Schulhaus auch für die daraus entstandene baukünstlerische Epoche Zeugnis ablegen kann.

Hingegen ergibt sich − wie bereits die Vorinstanz erwogen hat und wie auch die Mitbeteiligte zu Recht einwendet − aus dem Gutachten nicht mit gehöriger Begründung, weshalb es sich bei der Schulanlage G um einen wichtigen Zeugen im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c PBG handeln soll. Auch die diesbezüglichen Erwägungen der Natur- und Heimatschutzkommission, denen sich der Beschwerdegegner angeschlossen und der Beschwerdegegner im Rekurs- und Beschwerdeverfahren nichts hinzugefügt hat, geben keine klare Antwort auf die Frage, weshalb es sich bei der Schulanlage G um einen wichtigen Zeugen handeln soll. Der Umstand allein, dass der Architekt der Schulanlage in der Gemeinde Küsnacht gewohnt hat oder dass es sich bei der Schulhausanlage G um eine ansprechende Architektur handelt, macht die Schulanlage noch nicht zu einem wichtigen Zeugen. Ebenso kann die Schutzwürdigkeit auch nicht mit dem Umstand begründet werden, dass das Schulhaus Zeugnis ablegt vom Wachstum des Quartiers in den 60er-Jahren mit steigenden Schülerzahlen, da jeder Schulhausneubau, sofern es sich nicht um einen Ersatzbau handelt, Zeugnis ablegt vom Wachstum der Schülerzahlen im Quartier, wie die Mitbeteiligte zu Recht moniert.

5.6 Gemäss § 7 VRG untersucht die Verwaltungsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen, unter anderem durch den Beizug von Sachverständigen (Abs. 1); das Ergebnis der Untersuchung würdigt die Verwaltungsbehörde frei (Abs. 4). Dieser Grundsatz der freien Würdigung des Untersuchungsergebnisses gilt indessen insofern nur eingeschränkt, als Gutachten nur daraufhin geprüft werden, ob sie auf zutreffender Rechtsgrundlage beruhen und vollständig, klar sowie gehörig begründet und widerspruchslos sind; ausserdem muss die sachverständige Person hinreichende Sachkenntnisse und die nötige Unbefangenheit bewiesen haben (RB 1982 Nr. 35; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 78).

Da das Gutachten nicht gehörig begründet, weshalb es sich bei der Schulanlage G um einen wichtigen Zeugen handelt, hätten die Vorinstanzen gestützt auf dieses Gutachten die Schutzwürdigkeit der Schulanlage G nicht bejahen dürfen.

Auf die Einholung eines Ergänzungsgutachtens bzw. eines Fachgutachtens, das sich über die Schutzwürdigkeit des Inventarobjekts ausspricht, wie es die Beschwerdeführenden beantragen, kann jedoch verzichtet und damit die Schutzwürdigkeit der Schulanlage G offengelassen werden, da, selbst wenn es sich bei der Schulanlage G um einen wichtigen Zeugen handeln würde, der Beschwerdegegner aufgrund der von ihm vorgenommenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an einem Schulhausneubau höher gewichten durfte als das öffentliche Interesse an der Erhaltung des - vorliegend fraglichen - Schutzobjekts (siehe hierzu nachfolgende E. 6).

6.  

6.1 Vorliegend sind die öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Schutzobjekts (sofern es sich überhaupt um ein Schutzobjekt handelt) und die der Erhaltung entgegenstehenden öffentlichen Interessen an einem Schulhausneubau miteinander abzuwägen. Bei dieser Interessensabwägung handelt es sich um eine vom Beschwerdegegner und den Rechtsmittelinstanzen − nicht aber vom Gutachter − zu beurteilende Rechtsfrage (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 22).

6.2 Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, dass bei der Schulanlage G nicht von einem besonders hohen Grad der Schutzwürdigkeit auszugehen sei. Auch die Beschwerdeführenden anerkannten anlässlich des vorinstanzlichen Augenscheins, dass es sich bei der Schulanlage G nicht um ein Topobjekt handle. Das Erhaltungsinteresse an der Schulanlage G darf demnach als durchschnittlich oder klein bezeichnet werden, auf jeden Fall aber nicht als überragend.

6.3 Das öffentliche Interesse an einem Schulhausneubau, der den heutigen schulischen Anforderungen genügt, namentlich in Bezug auf das Raumprogramm, die Funktionalität und die Wirtschaftlichkeit, darf hingegen als hoch betrachtet werden.

Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, können die bei den Akten befindlichen Schulbaurichtlinien der Bildungsdirektion und der Baudirektion des Kantons Zürich vom 19. März 2009 als allgemeiner Massstab, welchen Anforderungen Schulhausbauten heute zu genügen haben, herangezogen werden. Diese Schulbaurichtlinien wurden zwar per Ende 2011 aufgehoben. An deren Stelle traten aber die von den gleichen Direktionen erlassenen Empfehlungen für Schulhausanlagen vom 1. Januar 2012 (www.vsa.zh.ch/internet/bildungsdirektion/vsa/de/schulrecht_finanzen/schulhausbauten.html). Wie die aufgehobenen Schulbaurichtlinien geben auch die neuen Empfehlungen Auskunft darüber, welchen schulischen und baulichen Anforderungen Schulhausbauten zu genügen haben.

Zu beachten ist dabei, dass sich das schulpolitische Umfeld seit dem Bau der Schulanlage G erheblich geändert hat. Während die Schule in den 60er-Jahren des letzten Jahrhunderts vor allem ein Ort der Wissensvermittlung war und es sich beim Frontalunterricht um die vorherrschende Methode der Wissensvermittlung handelte, unterliegt der heutigen Schule ein ganz anderes pädagogisches Grundkonzept. Die Schule ist nicht nur Lern-, sondern auch Aufenthaltsort, der u. A. Gemeinsinn und Selbstverantwortung fördern soll. Der Unterricht wird durch Betreuung (Tagesstrukturen) ergänzt. Die Schule integriert Schülerinnen und Schüler mit unterschiedlichen Voraussetzungen sozialer und kultureller Art. Der Stoff wird nicht nur präsentiert; vieles wird in Gruppen erarbeitet, selbst entdeckt, mit individuellen Aufgabenstellungen angegangen und durch Medienzugriff vertieft (Lernvielfalt). Die Schule ist eine Organisation, deren Betrieb insbesondere durch die Lehrpersonen und die Schulleitung sichergestellt wird, deren Organe sind auch für die ausserschulische Zusammenarbeit (z. B. für schulnahe Dienste) verantwortlich. Die oben erwähnten Anforderungsbereiche (Schule als Ort des Aufenthalts und der Begegnung, des vielfältigen Lernens, der Zusammenarbeit) bestimmen einerseits das Angebot an Räumen und Umwelt, andererseits auch die Nutzung. Angestrebt werden eine intensivere (verdichtete) und eine multifunktionale (mehrfache) Nutzung der Schulräume (Schulbaurichtlinien, S. 4; Empfehlungen, S. 4).

Dem Projektwettbewerb der Schulgemeinde Küsnacht lässt sich entnehmen, dass die Schulgemeinde für die Schule folgende Bedürfnisse erkannt hat: Die bestehenden sechs Schulzimmer seien für einen modernen individualisierenden Unterricht zu klein. Die Anzahl der Klassenzimmer sei zudem auf sieben zu erhöhen − im Hinblick auf eine mögliche Doppelführung einer Primarklasse. Zudem sollten sie grösser projektiert werden oder es sei je ein Gruppenraum mit direktem Zugang aus dem Klassenzimmer vorzusehen, und zwar in der Weise, dass die Lehrkraft jederzeit den Überblick über alle Kinder der Klasse, also auch über jene habe, die einzeln oder in Gruppen nicht mit dem Gros der Klasse arbeiten würden. Zudem seien zwei Halbklassenzimmer zu planen, die für den Unterricht kleinerer Gruppen durch eine Lehrperson, beispielsweise für Sprach-, Förder- oder Religionsunterricht eingesetzt werden könnten. Ferner fehle heute ein Singsaal mit einer kleinen Bühne, der einerseits dem Musikgrund- und allenfalls dem Rhythmikunterricht diene, andererseits neben Gesangsunterricht für einzelne Klassen auch klassenübergreifende Aktivitäten und Veranstaltungen zulasse. Neu solle eine Bibliothek/Mediothek mit einem Selfstudy-Bereich integriert werden.

Aus den vorliegenden Akten ergibt sich ohne Weiteres, dass die heutige Schulanlage die dargelegten Bedürfnisse an eine "moderne" Schule nicht zu erfüllen vermag. Der Beschwerdegegner hat demnach die Interessen an einem Schulhausneubau zu Recht höher gewichtet als die Interessen am Erhalt der bestehenden Schulanlage.

6.4 Zu prüfen bleibt die von den Beschwerdeführenden vorgebrachte Behauptung, wonach die gegeneinander abzuwägenden öffentlichen Interessen in keinem Widerspruch zueinander stehen würden, sondern die bestehende Schulanlage unter Erhalt der schützenswerten Bestandteile umgebaut und durch einen Anbau ergänzt werden könne.

Auch dies durften die Vorinstanzen zu Recht verwerfen. Wie bereits dargelegt, hat eine Schulanlage nach heutigem Verständnis nicht nur ein bestimmtes Raumprogramm zu erfüllen, sondern muss in ihrer Gesamtheit geeignet sein, ein Ort des Aufenthalts und der Begegnung, des vielfältigen Lernens und der Zusammenarbeit zu sein. Die bestehende Schulanlage strahlt den Zeitgeist der 60er-Jahre des letzten Jahrhunderts aus und ist durch die von I gepflegte Kargheit und Spröde geprägt, die in einem gewissen Widerspruch zum heutigen Verständnis einer Schule stehen. Die Vorinstanz durfte zu Recht feststellen, dass es offensichtlich sei, dass bei einem Umbau/einer Erweiterung der heutigen Schulanlage in qualitativer Hinsicht gegenüber einem Neubau Kompromisse eingegangen werden müssten (E. 5.4.2). Der Beizug eines Fachgutachters ist auch in diesem Punkt entbehrlich. Selbst wenn mit einem Umbau Verbesserungen erzielt werden können, liegt es ohne Weiteres auf der Hand, dass die Anforderungen der Schule mit einem Neubau weit besser erfüllt werden können. Damit ergibt sich, dass die sich widersprechenden öffentlichen Interessen nicht in Einklang gebracht werden können. Der Beschwerdegegner hat dabei die Interessen der Schule zu Recht höher gewertet.

6.5 Anzumerken bleibt, dass bei der vorliegenden Interessensabwägung die Kosten für einen Neubau bzw. die Kosten für einen Umbau/eine Erweiterung nicht ausschlaggebend sind. Nachdem feststeht, dass mit einem Schulhausneubau die Anforderungen an eine Schulanlage im heutigen Verständnis deutlich besser erfüllt werden können als mit einem Umbau/einer Erweiterung der bestehenden Schulanlage, ist dem Neubau selbst dann den Vorzug zu geben, wenn er um einiges teurer wäre als ein Umbau/eine Erweiterung der bestehenden Schulanlage.

7.  

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Diese sind zudem zu verpflichten, der anwaltlich vertretenen Mitbeteiligten für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG), da sie als Eigentümerin der vom Schutzentscheid betroffenen Schulanlage − entgegen der Auffassung der Vorinstanz − Parteistellung hat.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.
5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    150.--     Zustellkosten,
Fr. 5'150.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführenden werden je zur Hälfte solidarisch verpflichtet, der Mitbeteiligten eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…