{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-06-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00644_2012-06-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211922&W10_KEY=13823264&nTrefferzeile=17&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "acbe2f3d2efb448498820179309681f8"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00644"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.06.2012  VB.2011.00644"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.06.2012  VB.2011.00644"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.06.2012  VB.2011.00644"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verzicht auf Unterschutzstellung/Inventarentlassung | Rechtliches Geh\u00f6r. Schutzw\u00fcrdigkeit. Gutachten. Interessenabw\u00e4gung. Die Durchf\u00fchrung des Augenscheins zwischen der Einreichung der Replik und der Einreichung der Duplik stellt weder eine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs noch eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren dar (E. 3.2).  Die Vorinstanz h\u00e4tte gest\u00fctzt auf das Gutachten die Schutzw\u00fcrdigkeit der Schulanlage nicht bejahen d\u00fcrfen, da das Gutachten nicht geh\u00f6rig begr\u00fcndet, weshalb es sich beim Schutzobjekt um einen wichtigen Zeugen handelt. Auf die Einholung eines Fachgutachtens kann dennoch verzichtet werden, da die Interessenabw\u00e4gung ergeben hat, dass das \u00f6ffentliche Interesse an einem Neubau h\u00f6her zu gewichten ist als das \u00f6ffentliche Interesse an der Erhaltung des fragli-chen Schutzobjekts (E. 5.6). Bei der Interessenabw\u00e4gung handelt es sich um eine Rechtsfrage (E. 6.1). Das \u00f6ffentliche Interesse an einem Schulhausneubau, der den heutigen schulischen Anforderungen gen\u00fcgt, darf als hoch betrachtet werden im Gegensatz zum Erhaltungsinteresse einer Schulanlage von jedenfalls nicht besonders hoher Schutzw\u00fcrdigkeit (E. 6.2 und E. 6.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:13:54", "Checksum": "63fdf5951e5f14fa91b99108503606cf"}