{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.06.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00648_13-06-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211911&W10_KEY=4467115&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bf240f9dde58111c89f33dedbb69c511"}, "Num": [" VB.2011.00648"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.13.0  VB.2011.00648"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.13.0  VB.2011.00648"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.13.0  VB.2011.00648"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung f\u00fcr ein herrschaftliches Einfamilienhaus: Verschiebung eines Augenscheins, Besondere Geb\u00e4ude. Unvollst\u00e4ndigkeit des Urteilsdispositivs (E. 1). Stellt eine Partei ein Verschiebungsgesuch f\u00fcr einen gerichtlich festgesetzten Augenschein, sind die Regeln zur Fristwiederherstellung analog anzuwenden: Bei Vorliegen von entschuldbaren Hinderungsgr\u00fcnden wie schwerer Erkrankung, Milit\u00e4rdienst oder h\u00f6herer Gewalt ist ihrem Gesuch nur dann stattzugeben, wenn keine Parteivertretung bestellt ist oder bestellt werden kann, die das N\u00f6tige zur Wahrung des Teilnahmerechts vorzukehren vermag. Allein die bessere Ortskenntnis des Beschwerdef\u00fchrers schliesst eine Vertretung am Augenschein nicht aus (E. 2.1).  Um als Besondere Geb\u00e4ude zu gelten, m\u00fcssen Geb\u00e4udeteile eine gewisse konstruktive und architektonische Selbst\u00e4ndigkeit aufweisen; eine funktionelle Selbst\u00e4ndigkeit ist nicht erforderlich (E. 4.3). In Anbetracht der baulichen Gesamtsituation l\u00e4sst sich der S\u00fcdostfl\u00fcgel des im Landhausstil geplanten Wohnhauses nicht als Besonderes Geb\u00e4ude qualifizieren: Nachdem der nordwestliche Geb\u00e4udefl\u00fcgel als fester Bestandteil des axial aufgebauten Hauptgeb\u00e4udes geplant (K\u00fcchentrakt) bzw. mangels architektonischer Selbst\u00e4ndigkeit als solcher zu werten ist (Sitzplatzerweiterung), geht es nicht an, den weitgehend spiegelbildlich angeordneten S\u00fcdostfl\u00fcgel als blosses Nebengeb\u00e4ude einzustufen (E. 4.5.2). Gutheissung der Beschwerden."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:06:51", "Checksum": "f30d9d210c61e5d2510f7bec77482e86"}