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Geschäftsnummer: VB.2011.00651  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.12.2011
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Einstellung und Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe

Rechtsgrundlagen zur Auskunftspflicht und Verwertung von Liegenschaften sowie zur Kürzung bzw. Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe (E. 2).
Der Ermittlungsbericht der Sozialbehörde zur Liegenschaft des Beschwerdeführers im Ausland enthält zwar gewisse Fehler, doch kann darauf grundsätzlich abstellt werden (E. 3).
Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die ausländische Liegenschaft im Wert von Fr. 16'000.- während laufender Unterstützung erworben hat. Für weiteres unbewegliches Vermögen des Beschwerdeführers bestehen keine Anhaltspunkte (E. 4.6).
Der Beschwerdeführer kaufte die Liegenschaft während laufender Unterstützung, weshalb § 20 Abs. 1 SHG betreffend Rückerstattungsverpflichtung nicht zur Anwendung kommt (E. 5.1). Der Beschwerdeführer verschwieg die Liegenschaft bewusst und bezog wenigstens im Umfang deren Werts unrechtmässig Sozialhilfe (E. 5.3). Der Beschwerdeführer kam seiner Auskunftspflicht nicht nach und ist im Umfang des Liegenschaftswerts rückerstattungspflichtig (E. 5.5). Ein Vermögensfreibetrag ist nicht abzuziehen (E. 5.6).
Der Beschwerdeführer kam der Weisung, die Liegenschaft zu verkaufen, nicht nach, weshalb die wirtschaftliche Hilfe gekürzt werden könnte; die Voraussetzungen zur Einstellung derselben sind jedoch nicht erfüllt (E. 6.2, 6.3).
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung (E. 7.3).

Teilweise Gutheissung der Beschwerde
 
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
EINSTELLUNG
ERMITTLUNGSBERICHT
KÜRZUNG
LIEGENSCHAFT
RÜCKERSTATTUNG
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
VERMÖGENSFREIBETRAG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 18 SHG
§ 19 Abs. I SHG
§ 20 Abs. I SHG
§ 21 SHG
§ 24 Abs. I SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 16 Abs. II SHV
§ 16 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00651

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 8. Dezember 2011

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich,
vertreten durch den Support Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1961, und seine seit dem Jahr 2000 mit ihm verheiratete Ehefrau B, geboren 1953, werden seit dem Jahr 2002 von der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Neben den Kindern As aus erster Ehe, Tochter D (geboren 1986) und Sohn E (geboren 1987), scheint im Dorf F (G), woher die Familie A kommt, eine weitere Tochter, H, geboren 1984, zu leben.

Am 14. Juli 2005 erlitt A einen Arbeitsunfall; sein damaliger Arbeitgeber weigerte sich allerdings, die Unfallmeldung zu unterzeichnen, weil A nicht in seinem Auftrag gearbeitet haben soll. Weder die SUVA noch die Invalidenversicherung (IV) bezahlten Leistungen; die SUVA, weil medizinisch keine Unfallfolgen nachgewiesen seien, die IV, weil ein Invaliditätsgrad von 40 % nicht erreicht worden war. Nach dem Hinweis eines Dritten, wonach A nebenbei als Gipser arbeite, wurde ein Auftrag an das Inspektorat zur Abklärung der Verhältnisse der Eheleute A unter Einschluss derjenigen im Heimatland erteilt. Der Ermittlungsbericht stammt vom 27. März 2009 und stellte neben anderem fest, dass A in der Stadt F über Grundeigentum verfüge.

Die Sozialbehörde verlangte in der Folge verschiedentlich aussagekräftige Unterlagen über die Verhältnisse an Besitz und Eigentum der Liegenschaften, ohne dass A dieser Pflicht genügend nachgekommen wäre. In der Folge verfügte die Behörde am 10. Mai 2010, dass A die Liegenschaft auf Parzelle 01 mit dazugehörendem Schopf bis 31. Oktober 2010 zu verkaufen habe. A schenkte die erwähnte Liegenschaft indessen im Juli 2010 seiner Tochter H, worauf die Leistungen mit Verfügung vom 2. September 2010 per 31. Oktober 2010 eingestellt wurden; zudem verlangte die Sozialbehörde die Rückerstattung von ausgerichteten Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 107'000.- (bei gesamten Leistungen bis Ende August 2010 von rund Fr. 261'000.-. Die Sonderfall- und Einsprachekommission hiess mit Entscheid vom 9. Dezember 2010 die von A und B dagegen erhobene Einsprache insofern gut, als sie den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 99'000.- reduzierte; im Übrigen wies die Kommission die Einsprache ab und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

II.  

Dagegen liessen A und B am 17. Januar 2011 Rekurs beim Bezirksrat Zürich einlegen und beantragen, der Entscheid vom 9. Dezember 2010 sei aufzuheben und es seien ihnen weiterhin die unveränderten Fürsorgeleistungen auszurichten. Zudem verlangten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Nachdem der Bezirksrat Zürich am 7. Februar 2011 die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder hergestellt hatte, wies er im ausführlich begründeten Beschluss vom 8. September 2011 den Rekurs ab, ebenso das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

III.  

Dagegen liessen A und B am 13. Oktober 2011 Beschwerde am Verwaltungsgericht erheben und verlangen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, es seien die ihnen zustehenden Fürsorgeleistungen weiterhin auszurichten sowie, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren. Der Bezirksrat Zürich sowie die Stadt Zürich, vertreten durch die Sozialbehörde, verzichteten auf eine einlässliche Vernehmlassung zur Beschwerde und verwiesen auf den Rekursentscheid. Mit Eingabe vom 2. November 2011 reichte der Beschwerdeführer eine bereits in der Beschwerdeschrift angekündigte Beilage ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Angesichts des Streitwerts von weit über Fr. 20'000.- ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass es vorliegend sowohl um die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per Ende Oktober 2010 als auch um die Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe im Umfang von Fr. 99'000.- geht.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]; § 16 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Dabei trifft den Hilfesuchenden die Pflicht, über seine Verhältnisse wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen zu melden (§ 19 Abs. 1 SHG; § 28 Abs. 1 SHV). Die wirtschaftliche Hilfe darf sodann mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern (§ 21 SHG).

2.2 Zu den eigenen Mitteln gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person und ihres Ehegatten (§ 16 Abs. 2 SHV). Zum Vermögen zählt auch Grundeigentum (insbesondere Liegenschaften und Miteigentumsanteile). Es besteht grundsätzlich kein Anspruch darauf, Grundeigentum zu erhalten, weder im In- noch im Ausland. Von einer Verwertung bestehenden Grundeigentums ist abzusehen, sofern jemand nur kurz- oder mittelfristig oder nur in geringem Umfang unterstützt werden muss oder wenn wegen ungenügender Nachfrage mit einem zu tiefen Erlös zu rechnen ist (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, herausgegeben von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Ausgabe 12/08 mit Nachträgen [SKOS-Richtlinien], Kap. E. 2.2, die nach § 17 Abs. 1 SHV bei der Bemessung der Unterhaltsleistungen zur Anwendung gelangen). Bei der Bemessung von finanziellen Leistungen der Sozialhilfe wird prinzipiell das ganze verfügbare Einkommen einberechnet. Auf Erwerbseinkommen wird ein Freibetrag nicht angerechnet. Daneben bildet die Verwertung von Vermögenswerten wie Bankguthaben, Wertpapiere, Wertgegenstände oder Liegenschaften Voraussetzung für die Gewährung materieller Hilfe. Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Willens zur Selbsthilfe kann aber der gesuchstellenden oder unterstützten Person ein Vermögensfreibetrag zugestanden werden, der für Einzelpersonen Fr. 4'000.-, für Ehepaare Fr. 8'000.- beträgt (SKOS Kap. E. 1.1., E. 2.-1, 2-3).

2.3 Die Sozialhilfeleistungen sind angemessen zu kürzen, wenn der Hilfesuchende beispielsweise gegen Anordnungen, Auflagen und Weisungen der Fürsorgebehörde verstösst, keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt oder die Einsichtnahme in seine Unterlagen verweigert. Er muss vorgängig schriftlich auf die Möglichkeit der Leistungskürzung hingewiesen worden sein (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1–3 und lit. b SHG, in Kraft seit 1. Januar 2008). Daneben sind nach der neuen Fassung des Sozialhilfegesetzes die Leistungen ganz oder teilweise einzustellen, wenn der Hilfesuchende eine ihm zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert, ihm die Leistungen deswegen gekürzt worden sind und ihm schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit bzw. zur Geltendmachung eines Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (§ 24a Abs. 1 SHG).

Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, auch ohne ausdrückliche Erwähnung in § 24a SHG könne sich die Leistungseinstellung dann rechtfertigen, wenn sich die ein Gesuch stellende bzw. Hilfe empfangende Person weigere, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00474 mit Hinweis auf VGr, 7. Februar 2008, VB.2007.00465, E. 4.2; Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.5.2/§ 24a SHG/S. 2, Fassung vom August 2008, mit Hinweisen). Präzisierend ist zu ergänzen, dass es sich dabei nicht um eine eigentliche Sanktion handeln muss, auch wenn sich die Leistungseinstellung für den Hilfesuchenden wie eine solche auswirkt. Die Einstellung kann namentlich Folge des nicht erstellten Sachverhalts, konkret der nicht erstellten Bedürftigkeit sein. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht schon in einem früheren Entscheid ausgeführt, die Verweigerung oder die Einstellung von Sozialhilfe könne sich rechtfertigen, wenn wegen der Missachtung verfahrensleitender Anordnungen, welche auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielten, erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden könnten (VGr, 2. Dezember 2004, VB.2004.00412, E. 3.2 mit Hinweisen, Leitsatz in RB 2004 Nr. 50; siehe auch SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.4). Die Einstellung bzw. Verweigerung von Unterstützungsleistungen wegen erheblicher Zweifel an der Bedürftigkeit steht somit nicht in Widerspruch zu § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SHG, der die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden, der keine oder falsche Auskunft über seine Verhältnisse gibt, mittels angemessener Kürzung von Sozialhilfeleistungen sanktionieren will, ohne dass aber die Bedürftigkeit als solche infrage gestellt wäre (vgl. VGr, 8. Juli 2009, VB.2009.00244, E. 2.2; ferner VGr, 20. Mai 2009, VB.2009.00115, E. 2.2).

3.  

3.1 Der Ermittlungsbericht vom 27. März 2009 umfasste aufgrund der Reisetätigkeit der Beschwerdeführenden auch Nachforschungen in deren Heimatland. Dabei wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer Miteigentümer einer familiären Liegenschaft in seinem Heimatdorf F in G sei. Er habe zwei Brüder, der Vater sei vor ca. 2 ½ Jahren verstorben. Alles Eigentum sei auf dessen Namen registriert, im Grundbuch sei auch der Todesfall des Eigentümers vermerkt. Bezüglich Erbschaftsregelung oder Erbteilung müsste ein Gerichtsurteil vorhanden sein, das aufgrund von Datenschutzbestimmungen nicht habe beigebracht werden können. Die Familie des Beschwerdeführers besitze zwei Häuser mit Hinterhof auf einem Grundstück von 500 bis 700 m2. Das kleinere "alte" Haus des Vaters sei ca. 8 x 10 m gross und zweigeschossig, das "neue" Haus sei vom Beschwerdeführer und seinen Brüdern vor ca. 15 Jahren erbaut worden. Der Wert des Anwesens betrage ca. € 210'000.-. Die Familie des Beschwerdeführers sei alteingesessen und geniesse einen guten Ruf in der Gemeinde. Seit einigen Jahren erscheine der Beschwerdeführer nur noch einmal pro Jahr in der Gemeinde für jeweils sieben bis zehn Tage.

3.2 Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, die Behauptungen im Ermittlungsbericht seien ungenügend belegt. Zudem seien mehrere wichtige Ausführungen im Ermittlungsbericht falsch. So heisse der jüngste Bruder des Beschwerdeführers nicht I, sondern J. Die zur Diskussion stehende Parzelle sei sodann lediglich auf diese zwei Brüder und den Beschwerdeführer aufgeteilt worden, sodass jeder einen Drittel erhalten habe. Es frage sich deshalb, ob es sich beim erwähnten unbeweglichen Vermögen im Ausland um Eigentum des Vaters des Beschwerdeführers oder einer anderen Person handle. Ein begründeter Verdacht lasse sich jedenfalls aufgrund von Angaben, die auf einer Fotoserie beruhten, nicht herleiten. Mindestens wäre ein Grundbuchauszug der Gemeinde F beizuziehen gewesen. Zudem treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachgekommen sei und die nötigen Belege hinsichtlich der Grundstücke nicht beigebracht habe. Schliesslich sei es in G nicht üblich, Erbschaftsregelungen bzw. Erbteilungen gerichtlich oder schriftlich festzulegen. Der Beschwerdeführer besitze aber ohnehin kein Grundeigentum mehr in der Gemeinde F.

3.3 Die Beschwerdeführenden beanstanden vorerst den Ermittlungsbericht vom 27. März 2009. Richtig ist, dass darin der Vorname des jüngsten Bruders des Beschwerdeführers nicht zutreffend wiedergegeben wurde (I statt J). Indessen macht dieser wenig gewichtige Fehler den Bericht als Ganzes nicht unglaubwürdig oder gar unbrauchbar. Die Beschwerdeführenden stimmen sodann insofern mit dem Ermittlungsbericht überein, als es offenkundig um dieselben Liegenschaften in F geht. Der Grundbesitz mindestens eines Bruders des Beschwerdeführers als solcher wird nicht bestritten, sodass die entsprechenden Informationen der Ermittler mehr als blosse Behauptungen sind und offenkundig auf der Einsicht in das Grundbuch und andere Register beruhen. Nach Angaben der Ermittler sei es aber aufgrund von Datenschutzbestimmungen nicht möglich gewesen, weitere Unterlagen beizubringen. Das findet insofern seine Bestätigung, als der Beschwerdeführer selber geltend machte, nur er könne entsprechende Unterlagen – nämlich Unterlagen betreffend den Hausbesitz und dessen Aufteilung – im Heimatland beschaffen, nicht aber seine Mutter und seine Brüder. Inwieweit es der Beschwerdegegnerin hätte möglich sein können, die verlangten Unterlagen beizuziehen, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Die Beschwerdeführenden bestreiten zwar, dass der Vater des Beschwerdeführers 1 vor etwa 2 ½ Jahren gestorben sei. Der dazu eingelegte Auszug aus dem Todesregister vom 3. August 2010 nennt als Todesdatum von K den XX. XX.86, dasselbe Datum aber auch als Geburtsdatum bzw. Lebensalter. Der Widerspruch wird vom Beschwerdeführer nicht aufgeklärt. Inwiefern aufgrund der Angaben im Ermittlungsbericht verfahrensmässige Rechte der Beschwerdeführenden verletzt worden sein sollen, ist zudem nicht ersichtlich, nachdem sich diese dazu äussern konnten. Auf den Ermittlungsbericht lässt sich daher grundsätzlich abstellen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, sein Vater habe vor 60 Jahren ein Stück Land gegen ein solches von L getauscht. Darauf habe er 1972 ein Haus gebaut ("altes Haus"). Er (der Beschwerdeführer) habe erst im Jahr 2004 davon erfahren. Zum damaligen Zeitpunkt habe die letzte Parzelle in der besitzrechtlichen Liste Nr. 02 der Katastergemeinde F auf den Namen des – inzwischen verstorbenen – L gelautet, der daran das Eigentumsrecht ausgeübt habe. Mit dessen Sohn, M, habe der Beschwerdeführer dann die Übertragung des Eigentums an der damals von seinem Vater eingetauschten Parzelle auf sich und seine beiden Brüder durchsetzen können. Jeder der drei habe nach der Eintragung im Grundbuch einen Drittel der erwähnten Parzelle erhalten. Der Beschwerdeführer und sein Bruder J hätten das "alte Haus" erhalten, der Bruder N die Restfläche der damals eingetauschten Parzelle. Darüber gebe es keinen Erbteilungsvertrag, weil solche Verträge in G nicht üblich seien. N habe vor mehreren Jahren auf seinem Grundstück das "neue Haus" gebaut. Demgegenüber soll gemäss dem Ermittlungsbericht alles Eigentum auf den Vater des Beschwerdeführers registriert sein. Der Bericht spricht von einem Anwesen im Wert von € 210'000.-, was die Beschwerdeführenden bestreiten. Sie machen weiter geltend, J habe seinen Anteil am Gesamtgrundstück dem Beschwerdeführer geschenkt. Diesem gehörten nun zwei Drittel davon. Das Urteil des Amtsgerichts O vom 7. September 2005 beziehe sich auf die Katasterparzelle 01 mit einer Fläche von 268 m2 und 61 m2, was gerade den zwei Dritteln der vom Vater ererbten Parzelle entspreche. Am 27. Juli 2011 habe der Beschwerdeführer lediglich seine zwei Drittel Eigentum an der Katasterparzelle 01 mit einer Fläche von total 329 m2 seiner Tochter verschenkt. Der Wert des Hauses sei weit geringer als Fr. 16'000.-. Zudem handle es sich nicht um eine Schenkung, sondern um eine Entschädigung, denn die Tochter habe die Mutter des Beschwerdeführers finanziell unterstützt.

4.2 Die Darstellung der Beschwerdeführenden findet in den Akten keine Stütze. Gemäss Beschluss des Bürgermeisters von F vom 24. Oktober 2005 wurde die Immobilienverkehrssteuer für M aus dem Verkauf einer Liegenschaft festgelegt. Bei dieser Liegenschaft handelt es sich um das Gebäude mit einer Fläche von 61 m2 sowie den Hof mit einer Fläche von 268 m2, total 329 m2, demnach die vorliegend infrage stehende Liegenschaft, mit einem Marktwert von 664'500 P (Landeswährung von G), was umgerechnet (Wechselkurs 1. Oktober 2011) Fr. 13'474.- entspricht (100 P = Fr. 2.0277; der Kurs des P wich im Jahr 2005 nur unwesentlich davon ab). Vertragspartner der Vereinbarung mit M über den Verkauf der Liegenschaft, für welchen die Immobilienverkehrssteuer erhoben wurde, war A, demnach der Beschwerdeführer. Dieser macht einen später erfolgten Erbgang nicht geltend und erwähnt wiederum einzig die Geschichte mit dem Landabtausch (vorn E. 4.1), obwohl schon die Vorinstanz davon ausgegangen war, dass er die erwähnten Grundstücke von M gekauft habe und es sich nicht um die von seinem Vater ererbten handle. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb M für die erwähnte, dem Beschwerdeführer verkaufte Liegenschaft eine Immobilienverkehrssteuer leisten musste, wenn dieselbe Liegenschaft vom Beschwerdeführer und seinen Brüdern längst ererbt worden wäre.

4.3 Die Darstellung des Beschwerdeführers findet auch keine Stütze im Urteil des Amtsgerichts O vom 7. September 2005. Darin wird festgestellt, dass der Antragsteller A aus F bezüglich der Rechtshandlung das Eigentumsrecht für die ganze Katasterparzelle Nr. 01 mit einer Fläche von 268 m2 und für die ganze Katasterparzelle Nr. 01 beziehungsweise für die ganze Fläche, die insgesamt 329 m2 beträgt, welche nach der besitzrechtlichen Liste Nr. 02 der Katastergemeinde F eingetragen ist, "erworben" hat. Im Entscheid geht es offenkundig einzig um die Übertragung des Eigentumsrechts an den erwähnten Parzellen von M auf den Beschwerdeführer aufgrund der mit jenem abgeschlossenen Rechtshandlung. Diese besteht unmissverständlich darin, dass der Beschwerdeführer das unbewegliche Vermögen "persönlich" vom Antragsgegner (M) "gekauft" hat und dass er das gleiche Vermögen bis anhin unbehindert von niemandem benutzt, wobei der Kauf zuvor, jedenfalls vor dem 7. September 2005, stattgefunden hat. Der Antragsgegner M bestätigte sodann, dass der Kaufpreis des gegenständlichen Vermögens mit dem schriftlichen Kaufvertrag gänzlich bezahlt und dieses dem Käufer in dauernden Besitz und Nutzung übergeben worden sei. Das Gericht gab damit dem Klageantrag des Beschwerdeführers statt (Übertragung des Eigentumsrechts an den beschriebenen Liegenschaften). Es besteht daher nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass diese Grundstücke ererbt worden wären – dafür wäre ein Kaufvertrag mit M nicht nötig gewesen – noch dafür, dass der Beschwerdeführer auch im Namen seiner Brüder gehandelt hätte. Dazu kann auch auf die Bestätigung der Agentur für Kataster des unbeweglichen Besitztums in O verwiesen werden, wonach der Beschwerdeführer als Alleineigentümer der Parzelle im Halte von insgesamt 329 m2 bezeichnet wird. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift sind aktenwidrig.

4.4 Der Beschwerdeführer macht dennoch geltend, bei diesem Alleineigentum handle es sich um zwei Drittel des vom Vater ererbten Grundstücks. Dies kann schon nach dem erwähnten Kaufvertrag nicht zutreffen. Der Beschwerdeführer legte denn auch keinen entsprechenden Grundbuchauszug über das Gesamtgrundstück ein. Zwar läge bei dieser Berechnung (2/3 = 329 m2) die Fläche des gesamten Grundstücks mit rund 495 m2 an der unteren Grenze des im Ermittlungsbericht erwähnten Grundstücks von 500−700 m2 im Miteigentum der drei Brüder. Es wäre dann davon auszugehen, dass der Bruder N den unüberbauten Drittel der erwähnten Parzelle erhalten hätte, die anderen zwei Brüder dagegen die mit dem "alten Haus" überbauten zwei Drittel. Allerdings wird die angebliche Schenkung, wonach J dem Beschwerdeführer seinen Drittel an der Katasterparzelle 01 vermacht haben soll, nicht belegt, obwohl darauf wohl ebenfalls Vermögenssteuern hätten bezahlt werden müssen (vgl. dazu hinten zur Schenkung des Hauses an die Tochter H, E. 6.1 in fine). Eine Einvernahme der Brüder des Beschwerdeführers als Zeugen kommt angesichts ihrer Nähe zu diesen Vorgängen von vornherein nicht infrage.

4.5 Wenn kein Testament vorliegt, tritt nach dem Gs Erbrecht, in Kraft seit 20. September 1996, die gesetzliche Erbfolge ein. Gesetzliche Erben sind die Kinder und der Ehegatte des Verstorbenen, die zu gleichen Teilen erben (Art. 13 ErbG). Die Mutter des Beschwerdeführers überlebte seinen Vater offenkundig (vgl. vorn E. 3.3). Zwar ist der Erbvertrag verboten (Art. 7 ErbG). Dessen ungeachtet und auch unabhängig vom Vorliegen eines Testaments ist davon auszugehen, dass auch in G eine Eröffnung des Erbgangs erfolgt, die mindestens die amtliche Feststellung der gesetzlichen Erben, die Ausstellung von Erbbescheinigungen sowie die Feststellung des Nachlasses unter Berücksichtigung der Schulden und die Ausscheidung der einzelnen Erbteile umfasst. Der Beschwerdeführer legte indessen nichts Derartiges vor. Dabei kennt das Erbrecht von G durchaus einen Pflichtteilsschutz für Ehegatten und Kinder in Höhe der Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Wenn demnach das infrage stehende Grundstück allein vom Beschwerdeführer und seinen zwei Brüdern geerbt worden wäre, könnte allenfalls der Pflichtteil seiner Mutter verletzt worden sein, es sei denn, es hätten noch andere Vermögenswerte bestanden, was der Beschwerdeführer aber verneint. Schliesslich will er erst im Jahr 2004 auf sein ererbtes Haus aufmerksam geworden sein, obwohl er dieses schon weit früher nach dem behaupteten Tod seines Vaters von 1986 geerbt haben dürfte. All dies spricht zusätzlich gegen seine Darstellung. Der Beschwerdeführer konnte im Übrigen als Alleineigentümer über diese Liegenschaft verfügen; so schenkte er sie am 27. Juli 2010 seiner Tochter H.

4.6 Demnach ist entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers aufgrund der Akten davon auszugehen, dass er die infrage stehende Liegenschaft im Jahr 2005 während laufender Unterstützung von M erworben hat. Dieser Liegenschaft ist ein Wert von Fr. 16'000.- beizumessen, was der Beschwerdeführer anerkennt. Dagegen bestehen entgegen dem Ermittlungsbericht keine Anhaltspunkte dafür, dass weiteres unbewegliches Vermögen, allenfalls im Miteigentum des Beschwerdeführers und seiner Brüder oder im Alleineigentum des Vaters, besteht, geht doch auch der Ermittlungsbericht davon aus, dass der Beschwerdeführer und seine Familie mit Ausnahme der erwähnten über keine weiteren Liegenschaften verfügen. Zudem ist der Bestätigung der Gemeinde F vom 12. Oktober 2011 zu entnehmen, dass der Vater des Beschwerdeführers kein unbewegliches Vermögen in der Gemeinde hat. Weiter geht aus dem Ermittlungsbericht nicht hervor, weshalb der Wert der infrage stehenden Liegenschaften entgegen dem Entscheid über die Immobilienverkehrssteuer (vorn E. 4.2) den Betrag von € 210'000.- erreichen soll. Bei der doch erheblichen Differenz von € 210'000.- (entsprechend etwa Fr. 318'000.- im Herbst 2005) zu Fr. 16'000.- reicht der blosse Hinweis auf deutlich höhere Liegenschaftenpreise in F gegenüber anderen Dörfern in G oder Q nicht aus. Zwar scheinen die Ermittler ins Grundbuch Einblick genommen zu haben, doch fehlen dazu nähere Angaben und Belege.

4.7 Ist aus dem Inhalt eines Ermittlungsberichts nach der Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass ein Sozialhilfeempfänger etwa über nicht deklarierte Vermögenswerte verfügt, obliegt es diesem, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.1; VGr, 10. Februar 2011, VB.2010.00640, E. 4.2 f.). Demnach obläge es den Beschwerdeführenden, den Verdacht auf Liegenschaftenbesitz im Fr. 16'000.- übersteigenden Umfang mittels substanziierter Vorbringen zu widerlegen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1), wenn der Ermittlungsbericht einen solchen Verdacht zu begründen vermöchte. Das ist indessen nicht der Fall, weshalb sich die Beschwerdeführenden einen solchen Verdacht nicht entgegenhalten lassen müssen. Sollte die Beschwerdegegnerin daran festhalten, dass der Beschwerdeführer über Liegenschaftenbesitz im Umfang von € 210'000.- verfügt, so wären weitere Abklärungen dazu zwingend vorzunehmen.

5.  

5.1 Hat ein Hilfesuchender Grundeigentum oder andere Vermögenswerte in erheblichem Umfang, deren Realisierung ihm nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wird in der Regel die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt. Darin verpflichtet sich der Hilfesuchende, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn diese Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 Abs. 1 SHG). Die Vorinstanz stützte die Rückerstattungsforderung wie schon die Beschwerdegegnerin auf diese Bestimmung (E. 5.5). Indessen wird damit ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer die infrage stehende Liegenschaft während andauernder Unterstützung kaufte. Auch wenn schlussendlich mit der Liegenschaft ein Vermögenswert in Form von Grundeigentum vorlag, ist
massgebend, dass der Beschwerdeführer zuvor über die Mittel verfügen musste, dieses Grundeigentum zu erwerben. Diese Mittel wären aber sofort, schon vor dem Kauf der Liegenschaft, verfügbar gewesen. § 20 Abs. 1 SHG bezieht sich dagegen auf Vermögenswerte, die im Zeitpunkt der Unterstützung einer hilfebedürftigen Person bereits vorhanden sind, aber nicht oder noch nicht realisiert werden können. Eine solche Situation liegt hier nicht vor.

5.2 Der unrechtmässige Bezug von Sozialhilfe nach § 26 lit. a SHG setzt voraus, dass wirtschaftliche Hilfe unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt worden ist. Erwirken deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die Voraussetzungen dazu bestehen. Dabei erschöpft sich die Mitwirkungspflicht unterstützter Personen nach § 18 SHG nicht darin, Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen. Notwendig sind genaue Angaben über Einkommen und Vermögen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch bei später eintretenden und festzustellenden Änderungen. Soweit Änderungen in den finanziellen Verhältnissen für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sie sofort und unaufgefordert gemeldet werden (VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1 mit Hinweis). Eine Rückerstattung kann aber nur insoweit verlangt werden, als die Verletzung von Verfahrenspflichten in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug wirtschaftlicher Hilfe geführt hat (VGr, 2. Mai 2000, VB.2000.00097, E. 2a).

5.3 Die Beschwerdeführenden erwähnten zwar bereits im Jahr 2002 Liegenschaftenbesitz, ohne diesen jedoch näher auszuführen. Ausserdem wies der Beschwerdeführer damals das Haus dem Eigentum seiner Mutter zu. Gemäss den vorliegenden Akten erfuhr die Beschwerdegegnerin vom Liegenschaftenkauf im Jahr 2005 nichts; Aufklärung brachte erst der Ermittlungsbericht von März 2009. Dabei hatte die Beschwerdegegnerin nach Vorlage des Ermittlungsberichts die Beschwerdeführenden mehrfach auf die Unterlagen hingewiesen, welche sie benötige, und sie sogar verwarnt, weil die verlangten Unterlagen nicht beigebracht wurden. Das Verhalten der Beschwerdeführenden war demnach klar darauf ausgerichtet, das Haus trotz jahrelanger und während laufender Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin als Vermögenswert zu verschweigen und damit für sich zu erhalten. Damit erwirkten sie einen unrechtmässigen Bezug von Sozialhilfe wenigstens im Umfang des Wertes der Liegenschaft.

5.4 Dem Beschwerdeführer wurde am 29. Dezember 2010 vom lokalen Gemeinschaftsrat bescheinigt, dass er über keinerlei unbewegliche Liegenschaften in F verfüge; dasselbe bestätigte die Gemeinde F am 12. Oktober 2011, dazu noch, dass auch sein Vater über keinen Liegenschaftenbesitz verfüge. Das deckt sich zwar insofern mit der Darstellung des Beschwerdeführers, als er das von ihm erworbene Haus in der Zwischenzeit seiner Tochter verschenkt hat, nicht aber mit seiner Darstellung zum Erwerb dieses Hauses. Auch wenn diese Dokumente als Bestätigungen für Behörden hinhalten könnten, woran gewisse Zweifel bestehen, nachdem dem Beschwerdeführer attestiert wird, dass er in F lebt (vorn E. 3.1 in fine), kommt ihnen nicht derselbe Wert zu wie einem Grundbuchauszug. Der Beschwerdeführer selber verlangte ja von den Ermittlern verschiedentlich, dass sie einen Grundbuchauszug aus der Gemeinde F hätten beiziehen sollen. Er selber jedoch legte die verlangten Auszüge bis heute nicht vor, um die nötigen Aufschlüsse zu erteilen, obwohl ihm dies ein Leichtes gewesen wäre. Die dafür vorgebrachte Begründung, solches sei ihm aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen, ist nicht zu hören, nachdem sich die Beschwerdeführenden während laufender Unterstützung über eine rege Reisetätigkeit auszeichneten, es angesichts der zahlreichen Stempel im Pass des Beschwerdeführers nicht möglich war festzustellen, wann er zwischen den Jahren 2005 und 2007 wie lange landesabwesend gewesen war und sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2007 für zwei Monate und der Beschwerdeführer für vier Wochen in der Heimat aufgehalten hatten. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aus finanziellen Gründen keine Bestätigung der Gemeinde F beibringen können, dass auf seinen Vater kein unbewegliches Vermögen eingetragen sei, beweist die Aktenlage gerade das Gegenteil. Anscheinend legte der Beschwerdeführer aber dort selber keinen Grundbuchauszug vor, wo seine Darstellung dadurch hätte infrage gestellt werden können.

5.5 Unter den beschriebenen Umständen kann weder gesagt werden, die Beschwerdeführenden hätten ihrer Auskunftspflicht genügt, noch, sie hätten die von ihnen verlangten Unterlagen – etwa solche betreffend Hausbesitz (auch des Vaters) im Heimatland, Grundbuchauszüge oder Erbbescheinigungen – wie verlangt eingelegt und damit Klarheit über die Verhältnisse geschaffen. Die eingelegten Unterlagen waren zudem nicht geeignet, die Darstellung der angeblich vererbten Katasterparzelle 01 zu belegen. Diese Vorbringen erwiesen sich vielmehr als aktenwidrig. Damit legten es die Beschwerdeführenden darauf an, die Verhältnisse zu verschleiern, was zur uneingeschränkten weiteren Unterstützung mit wirtschaftlicher Hilfe führte. Entsprechend sind sie grundsätzlich rückerstattungspflichtig für die ihnen geleistete wirtschaftliche Hilfe, mindestens im Umfang des Werts der Liegenschaft in F.

5.6 Es bleibt zu prüfen, ob davon ein Vermögensfreibetrag in Abzug zu bringen ist (dazu vorn E. 2.2). Es ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdeführenden den Kauf der Liegenschaft in F finanziert haben. Aus ihrem Vermögen oder durch Veräusserung von anderen Vermögenswerten kann es nicht gewesen sein, da sie solche nie deklarierten (vorn E. 4.5). Indessen scheint der Beschwerdeführer bis zu seinem Unfall im Juli 2005 ab Herbst 2004 recht gut verdient zu haben. Seit dem Unfall sollen sich die Beschwerdeführenden sich allerdings mit Beiträgen von Verwandten durchgeschlagen haben. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahingestellt bleiben. Tatsache bleibt, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, ohne vorhandene Vermögenswerte im Jahr 2005 eine Liegenschaft in F zu kaufen (vorn E. 4.2). Hätte er im Umfang des Wertes der Liegenschaft Einkommen erzielt, so wäre dieses voll angerechnet worden und hätten die Beschwerdeführenden in diesem Umfang keine Sozialhilfe erhalten. Ein Vermögensfreibetrag ist bei der Rückerstattungsforderung daher nicht zu gewähren.

Demnach sind die Beschwerdeführenden zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 16'000.- gemäss § 26 SHG zurückzuerstatten.

6.  

6.1 Der Beschwerdeführer, am 10. Mai 2010 dazu aufgefordert, die Liegenschaft auf Parzelle 01 zu verkaufen, kam dem zuvor, indem er sie am 27. Juli 2010 seiner Tochter H schenkte. Dabei anerkennt er einen Wert des "alten Hauses" von Fr. 16'000.- (vorn E. 4.6). Die Schenkung an die Tochter H wird damit begründet, dass diese längere Zeit die Mutter des Beschwerdeführers finanziell unterstützt habe; es handle sich deshalb bei der Übergabe des Hauses nicht um eine Schenkung, sondern um die Begleichung einer Schuld, ohne dass diese aber belegt wurde. Nach den Äusserungen des damaligen Vertreters des Beschwerdeführers dem Sozialzentrum Zürich gegenüber soll dagegen der Beschwerdeführer während fünf Jahren bei seiner Tochter Schulden gemacht haben, weshalb er ihr das Haus im Heimatland, das ohnehin "keinen Wert" habe, übergeben habe, um die Schulden zu begleichen. Es sei deshalb keine Schenkung. Allerdings kann eine Schuld, wie hoch sie auch immer sei, mit einem "wertlosen" Haus nicht beglichen werden, was eben den Charakter der Schenkung bestätigt. Dies umso mehr, als die Tochter H dafür Schenkungssteuer bezahlen musste und der Beschwerdeführer ausdrücklich als "Schenkungsgeber" bezeichnet worden war. Das Vorgehen des Beschwerdeführers deutet jedenfalls darauf hin, dass er sich nach der Auflage, sein Haus zu verkaufen, möglichst rasch des Hauses entledigen wollte, ohne dadurch einen Nachteil zu erleiden, indem das Haus in der Familie blieb, damit die Beschwerdegegnerin nicht darauf zurückgreifen könnte, wofür auch die zeitlichen Umstände sprechen.

6.2 Das Verhalten des Beschwerdeführers ist eine klare Missachtung der ihm auferlegten Weisung und grenzt an Rechtsmissbrauch, umso mehr, als er selber das Haus nicht als wertlos anerkennt. Entsprechend wäre die Beschwerdegegnerin berechtigt gewesen, die Leistungen zu kürzen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. a SHG), und kann dies im Anschluss an dieses Verfahren immer noch tun.

6.3 Hingegen sind die Voraussetzungen für die Einstellung der Leistungen nicht erfüllt. Die Sonderfall- und Einsprachekommission begründete im Beschluss vom 9. Dezember 2010 die Einstellung der Leistungen im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführenden wiederholt Anordnungen missachtet und den Auflagen zur Einreichung von Unterlagen nicht oder nicht vollständig nachgekommen seien. Sie hätten zudem die Deklarationspflicht mehrfach verletzt. Auch wenn im Grundsatz diese Vorwürfe zutreffen (dazu vorn E. 5.2−5.4), sind sie anderseits insofern zu relativieren, als aufgrund der dürftigen Angaben im Ermittlungsbericht ein Anwesen der Beschwerdeführenden in F im Wert von etwa € 210'000.- nicht dargetan ist und die entsprechenden Auflagen, darüber Auskunft zu erteilen, von den Beschwerdeführenden kaum erfüllt werden konnten. Hingegen trifft es zu, dass die Beschwerdeführenden betreffend die Liegenschaften in F die Auflagen kaum erfüllten und sich mit weniger aussagekräftigen Belegen etwa der Gemeindevorsteherschaft begnügten. Dennoch brachten sie gewisse Nachweise bei, die es erlaubten, die Umstände um den Liegenschaftenbesitz zu klären. Sie verweigerten damit ihre Mitwirkung nicht kategorisch, auch wenn sie sich zeitweise schwer damit taten. Es ginge daher mindestens bei der bestehenden Aktenlage zu weit, den Beschwerdeführenden wegen ihres Verhaltens eine nicht erstellte Bedürftigkeit zu unterschieben (dazu E. 2.3). Zudem hätten sie, selbst wenn sie die Liegenschaft verkauft hätten, aus den daraus erzielten Mitteln wohl nur für wenige Monate ihren Unterhalt selber zu bestreiten vermocht. Demnach ist die wirtschaftliche Hilfe nicht einzustellen.

7.  

7.1 Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführenden sind zur Rückzahlung von Fr. 16'000.- statt Fr. 99'000.- verpflichtet; die wirtschaftliche Hilfe darf dagegen nicht eingestellt – aber immerhin gekürzt – werden. Eine Rückweisung des Verfahrens bloss zur Vornahme der möglichen Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe rechtfertigt sich nicht.

7.2 Die Beschwerdeführenden haben im Hauptantrag verlangt, es sei auf eine Rückerstattung zu verzichten; in dieser Frage unterliegen sie vollumfänglich. Eventualiter beantragen sie eine Rückerstattung von maximal Fr. 8'000.- anstelle von Fr. 99'000.-. Der Rückerstattungsbetrag beläuft sich auf Fr. 16'000.-, womit sie in dieser Frage zu etwa neun Zehnteln obsiegen. Weiter obsiegen sie darin, dass die wirtschaftliche Hilfe nicht eingestellt werden darf, doch ist dies insofern etwas zu relativieren, als die Beschwerdegegnerin die wirtschaftliche Hilfe angemessen zu kürzen haben wird. Schliesslich liess sich die Darstellung der Beschwerdeführenden, wonach die Liegenschaft in F ererbt worden sei, aufgrund der eingelegten Unterlagen nicht bestätigen und verursachte dies unnötigerweise Mehraufwand, umso mehr, als bereits die Vorinstanz von einem Kauf der Liegenschaft ausgegangen war. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Kosten je hälftig auf die Parteien aufzuteilen (§ 65 a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Entsprechend kann keine Parteientschädigung zugesprochen werden (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.3 Die Beschwerdeführenden stellen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde nicht als aussichtslos. Aufgrund der vorliegenden Akten und nach Erfüllung der ihnen auferlegten Rückerstattungspflicht ist an der Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden nicht zu zweifeln. Angesichts der doch recht komplexen Angelegenheit mit Bezug auf die infrage stehende Liegenschaft erscheint zudem zweifelhaft, ob die Beschwerdeführenden in der Lage gewesen wären, ihren Standpunkt angemessen zu vertreten. Damit sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung erfüllt (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Dies gilt auch für das Rekursverfahren. Nachdem die Vorinstanz für ihr Verfahren keine Kosten erhoben hat, wird es genügen, wenn sie den Vertreter der Beschwerdeführenden für seinen Aufwand im Rekursverfahren entschädigt.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

2.    Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren gewährt und ihnen in der Person von Rechtsanwalt C ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.    Dem Vertreter der Beschwerdeführenden läuft eine nicht erstreckbare Frist von 30 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses, um dem Verwaltungsgericht eine Aufstellung über seinen Stundenaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr);

und erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 8. September 2011 aufgehoben. Zudem werden dessen Dispositiv-Ziffer I sowie Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids der Sonderfall- und Einsprachekommission vom 9. Dezember 2010 soweit aufgehoben, als die Beschwerdeführenden verpflichtet werden, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 16'000.- zurückzuerstatten, und die wirtschaftliche Hilfe nicht eingestellt werden darf. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 2'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, wobei die Beschwerdeführenden für ihren Anteil daran untereinander solidarisch haften. Der Anteil der Beschwerdeführenden wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…