{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.01.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00667_26-01-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211460&W10_KEY=4467117&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b83829cb84d08ef96a83dca8a94e81ae"}, "Num": [" VB.2011.00667"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.26.0  VB.2011.00667"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.26.0  VB.2011.00667"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.26.0  VB.2011.00667"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "polizeiliche Meldepflicht | Polizeiliche Meldepflicht [Der Gemeinderat verpflichtete den Beschwerdef\u00fchrer, den Wochenaufenthalt zu erneuern und den verl\u00e4ngerten Heimatausweis seiner Wohnsitzgemeinde zu hinterlegen. Vorab Pr\u00fcfung der Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde oder dem Beschwerdef\u00fchrer die Frist zur Erhebung der Beschwerde wiederherzustellen ist.] Rechtsgrundlagen betreffend Zustellung von Entscheiden (E. 2.2). Das der Beschwerde zugrunde liegende Verfahren wurde durch den Beschluss des Beschwerdegegners vom Februar 2010 ausgel\u00f6st und vom Beschwerdef\u00fchrer im gleichen Monat bei der Vorinstanz rechtsh\u00e4ngig gemacht. Nach Massgabe von Art. 404 Abs. 1 ZPO CH w\u00e4ren daher die bisherigen Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 anwendbar gewesen. Der vorinstanzliche Entscheid h\u00e4tte folglich ein zweites Mal zugestellt werden m\u00fcssen; eine zweite Zustellung wurde zu Unrecht unterlassen. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer den angefochtenen Entscheid inzwischen erhalten hat, ist von einer R\u00fcckweisung abzusehen. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden muss das Rechtsmittel als rechtzeitig erhoben betrachtet werden. Das Gesuch des Beschwerdef\u00fchrers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist erweist sich daher als gegenstandslos. Da er Ausf\u00fchrungen in der Sache selbst gemacht hat, er\u00fcbrigt sich vorliegend die Ansetzung einer 10-t\u00e4gigen Frist zur Begr\u00fcndung der Beschwerde (E. 2.3). Auf den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers, die Gemeinde sei zu verpflichten, zuk\u00fcnftig keine j\u00e4hrliche \u00dcberpr\u00fcfung seines Aufenthalts mehr vorzunehmen, ist nicht weiter einzugehen und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten (E. 3.2). Auch wenn die Situation des Beschwerdef\u00fchrers nicht derjenigen eines \"klassischen\" Wochenaufenthalters entspricht, kommt sie einer solchen doch nahe. Es ist daher gerechtfertigt, wenn der Beschwerdegegner ihn als Wochenaufenthalter bezeichnet. Sein Aufenthalt ist sodann nicht bloss vor\u00fcbergehend, weshalb er von einer Meldepflicht nicht befreit ist (E. 6.1). DerBeschwerdegegner war berechtigt, den Beschwerdef\u00fchrer zu verpflichten, sich erneut zum Aufenthalt anzumelden (E. 6.2).\r\rAbweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:52", "Checksum": "95192073dba9732cd2ef684421443b71"}