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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2011.00680
Urteil
der 4. Kammer
vom 15. Dezember 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso
Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Staat Zürich,
vertreten durch die Schulkommission der
Kantonsschule X,
Beschwerdegegner,
betreffend Kündigung,
hat sich ergeben:
I.
A wurde mit Verfügung vom 10. März 2008 per
1. März 2008 als Lehrbeauftragter an der Kantonsschule X mit einem
Beschäftigungsgrad von 36.36 % (8 Wochenlektionen) befristet bis am
31. August 2009 angestellt. Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 wurde die
befristete Anstellung bei einem neuen Beschäftigungsgrad von 95.45 %
(21 Wochenlektionen) um zwei Semester bis am 31. August 2010
verlängert. Nachdem A am 12. Juni 2009 das Diplom für das Höhere Lehramt erworben
hatte, wurde er mit Verfügung vom 29. Juni 2009 per 1. Juli 2009 neu
in Lohnklasse 21 eingereiht.
Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 wurde A die
"Kündigung durch den Staat (unverschuldet)" mitgeteilt und das
Arbeitsverhältnis per 31. August 2010 aufgelöst.
II.
A liess am 31. März 2010 rekurrieren und die
Feststellung der Nichtigkeit der Kündigung unter Entschädigungsfolge
beantragen. Eventualiter beantragte er, es sei festzustellen, dass die
Kündigung per 28. Februar 2011 erfolgt sei; weiter sei festzustellen, dass
die Kündigung rechtsmissbräuchlich sei; ihm sei eine Pönalentschädigung von
sechs Monatslöhnen zuzusprechen. Die Bildungsdirektion wies den Rekurs mit
Verfügung vom 23. September 2011 ab.
III.
A liess am 25. Oktober 2011 Beschwerde führen und die
Aufhebung der Verfügung vom 23. September 2011, die Feststellung, dass die
Kündigung per 28. Februar 2011 erfolgt sei, die Zusprechung einer Zahlung
von Fr. 4'037.10, die Feststellung, dass die Kündigung
rechtsmissbräuchlich gewesen sei sowie die Zusprechung einer Pönalentschädigung
von sechs Monatslöhnen unter Entschädigungsfolge beantragen.
Die Bildungsdirektion mit Vernehmlassung vom
9. November 2011 und die Kantonsschule X mit Beschwerdeantwort vom
25. November 2011 schlossen auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit nach § 70 in Verbindung mit § 5
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG,
LS 175.2) von Amtes wegen. Für Beschwerden gegen erstinstanzliche
Rekursentscheide über unter anderem personalrechtliche Anordnungen ist das
Verwaltungsgericht nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
sowie §§ 42–44 e contrario VRG zuständig.
Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Mit der
Beschwerde wird eine Forderung aus Lohnnachzahlung über Fr. 4'037.10 sowie
eine Pönalentschädigung von sechs Monatslöhnen geltend gemacht, was insgesamt
einer Forderung von fast Fr. 60'000.- entspricht. Demnach übersteigt der
Streitwert Fr. 20'000.- und ist die Angelegenheit Kraft § 38 Abs. 1
in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG durch
die Kammer zu entscheiden.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die befristete Anstellung sei
durch den Erwerb des Diploms für das Höhere Lehramt und aufgrund der bereits
mehr als ein Jahr dauernden Anstellung automatisch in ein unbefristetes
Anstellungsverhältnis überführt worden. Die Kündigung habe er erst am
4. März 2010 erhalten, was – da er in diesem Zeitpunkt bereits im dritten
Dienstjahr gestanden habe – zur Folge habe, dass die Kündigung ihre
Rechtswirkung erst per 28. Februar 2011 entfalte. Die Kündigung sei zudem
missbräuchlich erfolgt, weil es sich um eine Kündigung auf Vorrat handle und
allfällige Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht abgeklärt worden seien.
2.2 Die
Vorinstanz kommt, als Folge einer teleologischen Auslegung von § 3 Abs. 4
der Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung vom 7. April 1999 (MBVO,
LS 413.111), zum Schluss, dass für eine unbefristete Anstellung
Unterrichtserfahrung von mehr als einem Jahr vorausgesetzt werden dürfe. Der
Unterrichtserfahrung von wenigstens einem Jahr komme ebenfalls
Ausbildungscharakter im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 3 des Personalgesetzes
vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) zu, weshalb auch eine über ein
Jahr hinausdauernde befristete Anstellung zulässig sei. Unter Berücksichtigung
der Unterrichtstätigkeit des Beschwerdeführers von drei Semestern mit einem
Anstellungspensum von 36.36 % sei die Verlängerung des befristeten
Lehrauftrags nicht rechtsverletzend. Da es sich um ein befristetes
Anstellungsverhältnis gehandelt habe, sei eine Kündigung nicht notwendig
gewesen, weshalb sich die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung und des Vorwurfs
der missbräuchlichen Kündigung erübrige.
Strittig ist demnach in erster Linie, ob der
Beschwerdeführer in einem befristeten oder unbefristeten Anstellungsverhältnis
stand und ab welchem Zeitpunkt die allenfalls notwendige Kündigung ihre Wirkung
entfaltete bzw. ob es sich dabei um eine missbräuchliche Kündigung
handelte.
3.
3.1 Gemäss § 13
Abs. 1 PG werden Arbeitsverhältnisse in der Regel unbefristet mit der
Möglichkeit zur Kündigung begründet. Befristete Arbeitsverhältnisse sind nach § 13
Abs. 2 PG grundsätzlich für längstens ein Jahr zulässig (Satz 1). Eine
darüber hinausgehende Verlängerung hat die Wirkung eines unbefristeten
Arbeitsverhältnisses (Satz 2). Vorbehalten bleiben indes besondere
Bestimmungen für Anstellungsverhältnisse mit Ausbildungscharakter oder mit aus
anderen Gründen zeitlich begrenzten Aufgaben (Satz 3). Nach der Weisung
des Regierungsrates sollen dazu einerseits die Lehrbeauftragten an Berufs- und
Mittelschulen und anderseits die zahlreichen Ausbildungsverhältnisse wie mit
Assistierenden an der Universität, Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzten
oder Auditorinnen und Auditoren bzw. juristischen Sekretärinnen und
Sekretären an den Gerichten zählen (ABl 1996, 1174).
Der Lehrkörper einer Mittelschule setzt sich gemäss § 3
Abs. 1 MBVO aus Lehrbeauftragen, Mittelschullehrpersonen und
Mittelschullehrpersonen mbA zusammen. Die Anstellungsverhältnisse Ersterer sind
befristet, diejenigen Letzterer beide unbefristet (§ 3 Abs. 2 MBVO).
Die Anstellung erfolgt gemäss § 3 Abs. 4 MBVO unbefristet, sofern die
Lehrperson über einen einschlägigen Hochschulabschluss verfügt und das Diplom
für das Höhere Lehramt erworben hat (oder eine andere gleichwertige fachliche
und pädagogische Ausbildung abgeschlossen hat) sowie Unterrichtserfahrung von
wenigstens einem Jahr aufweist. Die Anstellung erfolgt demgegenüber gemäss § 3
Abs. 5 Satz 1 MBVO befristet, wenn die Lehrperson die Voraussetzungen
von Abs. 3 (recte: Abs. 4) nicht erfüllt oder wenn das Ende des
Arbeitsverhältnisses bereits bei der Anstellung feststeht.
3.2 Die
Verfügung der Kantonsschule X, mit welcher der Lehrauftrag des Beschwerdeführers
um zwei Semester zu einem neuen Beschäftigungsgrad von 95.45 % verlängert
wurde, datiert vom 3. Juni 2009. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der
Beschwerdeführer noch nicht über das Diplom für das Höhere Lehramt und war eine
unbefristete Anstellung nach § 3 Abs. 4 MBVO nicht möglich.
Dementsprechend erfolgte die Anstellung denn auch als Lehrbeauftragter und
nicht als Mittelschullehrperson. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der
Beschwerdeführer kurz darauf das Diplom für das Höhere Lehramt erwarb und
infolgedessen per 1. Juli 2009 gestützt auf § 8 MBVO neu in
Lohnklasse 21 eingereiht wurde. Die Anstellung hatte im Verfügungszeitpunkt
demnach zwingend befristet zu erfolgen.
Dass die befristete Anstellung als Folge des Erwerbs des
Diploms für das Höhere Lehramt automatisch zu einer unbefristeten Anstellung
und der Beschwerdeführer gleichsam vom Lehrbeauftragten zur
Mittelschullehrperson befördert würde, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst
liegt die Zuständigkeit für die Begründung und Auflösung unbefristeter Anstellungsverhältnisse
von Lehrpersonen bei der Schulkommission (§ 6 Abs. 1 Ziff. 3 des Mittelschulgesetzes
vom 13. Juni 1999 [MittelschulG, LS 413.21]), die Zuständigkeit für
die Begründung und Auflösung befristeter Anstellungsverhältnisse von
Lehrpersonen demgegenüber bei der Schulleitung (§ 7 Abs. 2
Ziff. 3 MittelschulG). Würde man dem Vorbringen des Beschwerdeführers
folgen, hätte sich demnach die Schulkommission eine Anstellungsverfügung der
Schulleitung entgegenhalten zu lassen, was einen Eingriff in die Zuständigkeitsregelung
darstellen würde. Die automatische Umgestaltung des Anstellungsverhältnisses
einzig als Folge des Erwerbs des Diploms für das Höhere Lehramt widerspräche
sodann der in diesem Bereich auch im öffentlichen Recht herrschenden Gestaltungsautonomie.
Würde man der Argumentationslinie des Beschwerdeführers folgen, wäre die
Kantonsschule jeglichen Einflusses auf die Art des Anstellungsverhältnisses
beraubt, da diese einzig von Handlungen des Beschwerdeführers abhängig wäre. Dies
ist denn auch nicht mit der Situation eines über ein Jahr hinaus weitergeführten
Anstellungsverhältnisses im Sinne von § 13 Abs. 2 PG zu vergleichen.
In jenem Fall führt die stillschweigende oder ausdrückliche Weiterführung und
damit eine aktive Handlung oder zumindest eine Unterlassung sowohl des
Angestellten als auch der Anstellungsbehörde zur Umwandlung des
Anstellungsverhältnisses. Was demgegenüber der Beschwerdeführer möchte, führte
dazu, dass die Kantonsschule ihn am 3. Juni 2009 mangels Diploms für das
Höhere Lehramt zwingend hätte befristet anstellen, sich danach jedoch den
Erwerb des Diploms und den daraus resultierenden Wegfall der Befristung hätte
entgegenhalten lassen müssen. Dies widerspräche sowohl dem Zweck von § 3 Abs. 4
und 5 MBVO, welcher die Möglichkeit der Anstellung ohne Diplom vorsieht, als
auch dem Zweck von § 13 Abs. 2 PG, welcher die Umwandlung in ein
unbefristetes Arbeitsverhältnis nur bei einer stillschweigenden oder
ausdrücklichen Weiterführung des Anstellungsverhältnisses vorsieht. Der vom Beschwerdeführer
geltend gemachte Automatismus besteht demnach jedenfalls für ein bereits vor
Erwerb des Diploms für das Höhere Lehramt verfügtes und zulässigerweise auf ein
Jahr befristetes Anstellungsverhältnis nicht.
3.3 § 3 Abs. 4
MBVO schreibt neben dem Diplom für das Höhere Lehramt Unterrichtserfahrung von
"wenigstens einem Jahr" vor. Dieser zusätzlichen Voraussetzung ist –
wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – Ausbildungscharakter beizumessen. Das
Diplom für das Höhere Lehramt setzt – mit Ausnahme eines Praktikums (vgl. § 14
Abs. 2 der Verordnung über den Studiengang «Lehrdiplom für
Maturitätsschulen» an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom
14. Dezember 2009) – keine praktische Erfahrung als Lehrperson voraus.
Ähnlich wie die Tätigkeit als Assistenzärztin oder juristischer Sekretär dient
die befristete Anstellung als Lehrbeauftragter demnach in erster Linie dem
Erwerb erster Berufserfahrung und damit einem Ausbildungszweck. Die Bestimmung
in § 3 Abs. 4 MBVO erweist sich somit ohne weiteres als mit § 13
Abs. 2 PG vereinbar. Die Wendung "wenigstens" ist vor diesem
Hintergrund so zu verstehen, dass für eine Anstellung als Mittelschullehrperson
im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. b und c MBVO Berufserfahrung von mindestens
einem Jahr vorauszusetzen ist, wobei dem Ausbildungsstand und dem Anstellungspensum
angemessen Rechnung zu tragen ist. Mithin ist Unterrichtserfahrung vor Abschluss
der Ausbildung ein geringeres Gewicht beizumessen und bei tiefem Pensum hat die
Unterrichtserfahrung mehr als ein Jahr zu betragen. Die Verlängerung der
befristeten Anstellung des Beschwerdeführers um ein weiteres Jahr erweist sich
im Hinblick auf die vor Abschluss der Ausbildung geleistete
Unterrichtstätigkeit und die Tatsache, dass diese hochgerechnet auf ein Jahr
nur einem Pensum von 12 Wochenlektionen bzw. 54.5 % entsprach, nicht
als rechtsverletzend.
3.4 Selbst
wenn der Beschwerdeführer die Anforderungen von § 3 Abs. 4 MBVO grundsätzlich
erfüllen würde, erwiese sich die befristete Anstellung als rechtmässig: Die Kantonsschule
X plante per Beginn des Schuljahres 2011/2012 die Anstellung von Lehrpersonen
mbA, was eine Beschäftigung des Beschwerdeführers als Lehrperson obA über
diesen Zeitpunkt hinaus als unwahrscheinlich erscheinen liess. Damit war die
Anstellung im neuen Beschäftigungsgrad von 95.45 % von Anbeginn auf zwei
Semester befristet und das Ende dieser Anstellung stand schon im Zeitpunkt der
Verfügung fest. In solchen Fällen hat die Anstellung nach § 3 Abs. 5
MBVO befristet zu erfolgen (vgl. zu dieser Konstellation auch VGr Bern,
15. Mai 1996, BVR 1997 298, E. 4c). Daran vermag nichts zu ändern,
dass der Beschwerdeführer eingeladen wurde, am Bewerbungsverfahren für die ausgeschriebenen
Stellen als Lehrpersonen mbA teilzunehmen und dies auch tat. Selbst wenn er
dabei reüssiert hätte, hätte dies wiederum eine neue Anstellung in einem neuen
Anstellungsverhältnis zu Folge gehabt und wäre damit die Anstellung als Lehrbeauftragter
nicht weitergeführt worden.
Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers war in
einem solchen Fall eine unbefristete Anstellung als Lehrperson obA und
anschliessende Kündigung bei Nichtanstellung als Lehrperson mbA nicht geboten.
Die Kantonsschule X hätte sich vielmehr insoweit widersprüchlich verhalten,
wenn sie dem Beschwerdeführer eine unbefristete Anstellung in der Absicht
angeboten hätte, ihm im Falle des Unterliegens im Bewerbungsverfahren per Ende
des Schuljahres wieder zu kündigen. Der Kantonsschule fehlte es von Anbeginn an
der Absicht zur Begründung eines unbefristeten Anstellungsverhältnisses,
weshalb es geboten war, dem Beschwerdeführer eine befristete Anstellung anzubieten.
Die Verlängerung der Anstellung zu einem neuen Pensum
stellt denn auch kein Kettenarbeitsverhältnis dar, das zu verhindern Zweck von § 13
Abs. 2 PG ist (ABl 1996, 1174; vgl. zum Verbot von
Kettenverträgen auch Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, Zürich etc.
2006, Art. 334 N. 7). Handelte es sich beim ursprünglichen Anstellungsverhältnis
um eine während Absolvierung der Ausbildung gewährte Möglichkeit zum Unterrichten,
hat das neu und zu einem bedeutend höheren Pensum vereinbarte Anstellungsverhältnis
in erster Linie den Zweck, freie Wochenstunden bis zur Anstellung von Lehrpersonen
mbA zu besetzen. Erst wenn dieses auf anderer Grundlage eingegangene Anstellungsverhältnis
über die Dauer eines Jahres verlängert worden wäre, hätte nach § 13 Abs. 2
PG und § 3 Abs. 4 MBVO die weitere Anstellung unbefristet erfolgen
müssen.
3.5 Anzumerken
bleibt, dass der Beschwerdeführer weder die Anstellungsverfügung vom
3. Juni 2009 in Zweifel gezogen noch während laufenden Schuljahres eine
Anpassung dieser Verfügung wegen veränderter Sachumstände verlangt hat und sich
die rechtskräftige Verfügung insofern entgegenhalten lassen muss.
3.6 Befristete
Arbeitsverhältnisse enden ohne Kündigung mit Ablauf der vereinbarten Dauer
(Streiff/von Kaenel, Art. 334 N. 4). Die Anstellung des
Beschwerdeführers war bis am 31. August 2010 befristet und endete an
diesem Datum. Der "Kündigungsverfügung" vom 15. Februar 2010
kommt deshalb nur die Bedeutung einer Bestätigungsverfügung zu, welche weder
materielle Rechtswirkungen zeitigt noch die Kündigungsfristen nach §§ 16 ff.
PG einhalten muss (VGr, 12. Januar 2011, PB.2010.00005,
E. 5.2 f.).
3.7 Da das
Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers demnach zulässigerweise bis am
31. August 2010 befristet war und auf diesen Zeitpunkt hin ordentlich
endete, erweisen sich die Rügen betreffend Einhalten der Kündigungsfrist und
Missbräuchlichkeit der Kündigung als gegenstandslos.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Da der Streitwert der Beschwerde über Fr. 30'000.-
liegt, besteht für die Parteien keine Kostenfreiheit (§ 65a Abs. 3
VRG). Die Gerichtskosten sind dem unterlegenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 4'600.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82
ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30
Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …