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Geschäftsnummer: VB.2011.00682  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.02.2012
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Lohnrückerstattung und Einstellung der Lohnfortzahlung


[Der Beschwerdegegner hatte gegenüber der Beschwerdeführerin 1 einen Lohnstopp verfügt und von dieser angeblich zu viel bezahlten Lohn wegen krankheitsbedingter Abwesenheit für das Jahr 2010 zurückgefordert.]

Zuständigkeit (E. 1.1 f.)
Das Rechtsschutzinteresse einer Arbeitnehmerin und der diese unterstützenden Sozialhilfebehörde schliessen sich gegenseitig aus, weshalb sich nur mit Bezug auf diese oder jene auf Anträge einer gemeinsam erhobene Beschwerde eintreten lässt (E. 1.3).
Die Anträge der Beschwerdeführerinnen sind als Feststellungsbegehren entgegenzunehmen. Zulässigkeit von Feststellungsbegehren, wenn später ein Leistungsbegehren gestellt werden könnte (E. 1.4).
Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nur bilden, was schon Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und der Ausgangsverfügung war oder hätte sein sollen (E. 1.5).

Eine vollständige Erneuerung des Lohnfortzahlungsanspruchs nach § 101 Abs. 1 in Verbindung mit § 99 VVPG tritt nur ein, wenn die Angestellten während sechs zusammenhängender Monate vollständig arbeitsfähig waren und sie während dieser Zeit keine krankheitsbedingte Abwesenheit aufweisen.
Eine Anspruchsprüfung nach § 101 Abs. 2 VVPG ist demgegenüber auch dann vorzunehmen, wenn sich der Anspruch auf Lohnfortzahlung zuvor erschöpft hatte und eine vollständige Erneuerung nach § 101 Abs. 1 VVPG noch nicht stattgefunden hat (E. 3.3).

Gutheissung UP (E. 6).

Teilweise Gutheissung, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
BESCHWERDELEGITIMATION
KRANKHEIT
LOHNFORTZAHLUNG
LOHNFORTZAHLUNGSPFLICHT
RECHTSSCHUTZINTERESSE
Rechtsnormen:
§ 19 Abs. 2 SHG
Art. 13 Abs. 1 USZG
§ 21 Abs. 1 VRG
§ 99 Abs. 3 VVPG
§ 101 Abs. 1 VVPG
§ 101 Abs. 2 VVPG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

 

VB.2011.00682

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 8. Februar 2012

 

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Reto Häggi Furrer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    Gemeinde X,
Fürsorgebehörde,

 

beide vertreten durch B,

Beschwerdeführerinnen,

 

 

gegen

 

 

Universitätsspital Zürich,
 

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Lohnrückerstattung und Einstellung der Lohnfortzahlung,

hat sich ergeben:

I.  

A war seit Ende 1998 am Universitätsspital Zürich angestellt. Offenbar ab dem 25. Juli 2007 war A krankheitsbedingt ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 hielt die Spitaldirektion des Universitätsspitals fest, dass die Lohnfortzahlungspflicht an jenem Tag abgelaufen sei. Das Universitätsspital gewährte A mit Verfügungen vom 22. Juli 2008 und vom 20. Februar 2009 im Umfang von 75 % fortgesetzte Lohnzahlungen bis längstens am 30. April 2009. Es richtete A ab Mai 2009 wieder den vollen Lohn aus, obwohl diese noch bis Ende August jedenfalls nicht voll arbeitsfähig war. Ab dem 1. September 2009 nahm A ihre Arbeit zum vollen Pensum wieder auf, war indes krankheitsbedingt im September 2009 während sechs Tagen, im März 2010 während zweier Tage, ab 21. Mai bis im Juni 2010 während eines Monats und eines Tages und am 11./12. September 2010 voll oder teilweise arbeitsunfähig. Ab dem 1. Oktober 2010 war A wieder vollständig arbeitsunfähig. In der Folge fanden offenbar ab Ende Januar 2011 Versuche zum stufenweisen Wiedereinstieg statt.

Die Spitaldirektion zeigte A mit Schreiben vom 30. November 2010 an, dass die Auszahlung von deren Lohn gestoppt und zu viel bezahlter Lohn aus dem Jahr 2010 zurückgefordert werde. Die Spitaldirektion verpflichtete A mit Verfügung vom 4. Februar 2011 zur Rückzahlung angeblich im Jahr 2010 zu viel bezahlten Lohns im Umfang von Fr. 15'186.05; auf die Rückforderung angeblich im Jahr 2009 zu viel bezahlten Lohns wurde ausdrücklich verzichtet und A der Rückforderungsbetrag in der Höhe von Fr. 21'499.35 erlassen.

II.  

A sowie die Gemeinde X (Fürsorgebhörde) liessen am 24. Februar 2011 rekurrieren und beantragen, es sei die Verfügung vom 4. Februar 2011 aufzuheben, eventualiter die Rückerstattungspflicht über Fr. 15'186.05 zu erlassen. Es sei festzustellen, dass A für alle Dienstaussetzungen im Jahr 2010 der volle Lohn zugestanden habe; zurückbehaltener Lohn ab Dezember 2010 (inkl. 13. Monatslohn) sei nachzuzahlen. Weiter sei A ab 1. Dezember 2010 weiterhin der gesetzlich zustehende Lohnfortzahlungsanspruch zu gewähren. Schliesslich seien ihren Vorleistungen entsprechende Lohnnachzahlungen direkt an die Gemeinde X (Fürsorgebehörde) auszuzahlen. Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2011 verpflichtete der Spitalrat das Universitätsspital (Spitaldirektion), A für von ihr geleistete Arbeitseinsätze zu entlöhnen. Mit Entscheid vom 30. September 2011 hiess der Spitalrat den Rekurs insofern gut, als er feststellte, die Einstellung der Lohnzahlung für Arbeitsversuche sei rechtswidrig, und das Universitätsspital verpflichtete, Arbeitseinsätze von A zu entlöhnen. Im Übrigen wies der Spitalrat den Rekurs ab.

III.  

A sowie die Gemeinde X (Fürsorgebehörde) liessen am 25. Oktober 2011 Beschwerde führen und beantragen, es sei die Verfügung vom 4. Februar 2011 aufzuheben, eventualiter sei die Rückerstattung zu erlassen. Es sei festzustellen, dass der Lohnstopp per 1. Dezember 2010 vollkommen und nicht nur teilweise rechtswidrig gewesen sei. A sei für alle Dienstaussetzungen im Jahr 2010 der volle Lohn im Umfang ihres Pensums von 80 % zuzusprechen und es sei ihr ab Dezember 2010 bis auf Weiteres ein voller Lohn statt eines Lohns entsprechend der tatsächlichen Arbeitsleistung auszuzahlen. Der Höhe ihrer Vorleistungen entsprechende Lohnnachzahlungen seien der Gemeinde X (Fürsorgebehörde) direkt auszuzahlen. Schliesslich liess A für den Fall, dass der Streitwert über Fr. 30'000.- angesetzt werde, um unentgeltliche Prozessführung ersuchen. Das Universitätsspital Zürich schloss mit Beschwerdeant­wort vom 29. Dezember 2011 auf Abweisung der Beschwerde; der Spitalrat verzichtete auf Vernehmlassung.

 

Die Kammer erwägt:

 

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen einen erstinstanzlichen Rekursentscheid des Spitalrats des Universitätsspitals Zürich über eine personalrechtliche Anordnung. Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG sowie § 30 des Gesetzes über das Universitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG, LS 813.15) und §§ 42–44 e contrario VRG ist das Verwaltungsgericht für ihre Behandlung zuständig.

1.2 Die Beschwerdeführerinnen beziffern den Streitwert bei Rekurserhebung mit Fr. 26'277.05. Weil zum einen eine Lohnrückforderung über Fr. 15'186.05 und zum anderen die Lohnfortzahlungspflicht ab 1. Dezember 2010 im Streit liegt, beträgt der Streitwert jedenfalls mehr als Fr. 20'000.- und fällt die Angelegenheit deshalb kraft § 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG in die Zuständigkeit der Kammer.

1.3 Nach § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde legitimiert, wer durch eine Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin 1 ist als Adressatin der Ausgangsverfügung prinzipiell offensichtlich legitimiert.

Die Beschwerdeführerin 2 ist weder Adressatin der Ausgangsverfügung noch aus anderen Gründen durch die Verfügung vom 4. Februar 2011 von vornherein unmittelbar betroffen. Indes richtet sie der Beschwerdeführerin 1 Leistungen der Sozialhilfe aus. Gestützt auf § 19 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (LS 851.1) mag die Beschwerdeführerin 2 gegenüber dem Beschwerdegegner für Lohnnachzahlungsansprüche ein direktes Forderungsrecht haben. Damit könnte die Beschwerdeführerin 2 aus der Feststellung eines Lohnnachzahlungsanspruchs ab dem 1. Dezember 2010 einen direkten praktischen Nutzen ziehen und ist deshalb insofern zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Was die Aufhebung der Rückforderung angeblich zu viel bezahlten Lohns betrifft, fehlt es der Beschwerdeführerin 2 indes klarerweise an einem Rechtsschutzinteresse.

Im Umfang, in welchem die Beschwerdeführerin 2 ein direktes Forderungsrecht geltend machen kann, fehlt es der Beschwerdeführerin 1 an einem Rechtsschutzinteresse, während es umgekehrt bei direkter Forderung der Beschwerdeführerin 1 an einem Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin 2 gebricht. Mithin ist für jeden mit der Beschwerde geltend gemachten Anspruch nur entweder die Beschwerdeführerin 1 oder die Beschwerdeführerin 2 legitimiert, weshalb es auf die Anträge der jeweils anderen nicht einzutreten gilt. Wem im Einzelnen die Legitimation zur Beschwerdeerhebung zukommt, kann indes offenbleiben, weil immer nur eine der Beschwerdeführerinnen ein Rechtsschutzinteresse hat, während es der anderen fehlt. Damit lässt sich auf die Beschwerde im Hinblick auf die Ausgangsverfügung und den geltend gemachten Anspruch auf Lohnfortzahlung jeweils nur bezüglich einer der beiden Beschwerdeführerinnen eintreten.

1.4 Die Beschwerdeführinnen beantragen, es sei festzustellen, dass der Lohnstopp vom 1. Dezember 2010 rechtswidrig erfolgt sei. Weiter beantragt die Beschwerde, der Beschwerdeführerin 1 sei der zurückbehaltene Lohn ab Dezember 2010 bis auf weiteres vollumfänglich zu bezahlen. Ersteres Begehren verlangt eine Feststellung. Letzteres Begehren verlangt im Grundsatz eine Leistung, indes enthält es keine bezifferte Forderung und lässt es sich deshalb nicht in der Form des Leistungsbegehrens zum Urteilsdispositiv erheben. Sinngemäss wird damit vielmehr die Feststellung über den Bestand einer Forderung geltend gemacht. Der zweite Antrag ist deshalb ebenfalls als Feststellungsbegehren entgegenzunehmen.

Feststellungsbegehren sind zulässig, wenn ein rechtliches Interesse an der Feststellung besteht; der Begriff des rechtlichen Interesses ist dabei weit auszulegen. Am rechtlichen Interesse fehlt es in der Regel, wenn ein Leistungsbegehren gestellt werden kann. Ein rechtliches Feststellungsinteresse ist jedoch trotz einer später möglichen Leistungsklage zu bejahen, wenn es der um Feststellung nachsuchenden Partei darum geht, nicht nur die fällige Leistung zu erhalten, sondern die Gültigkeit des dieser zugrundeliegenden Rechtsverhältnisses auch für dessen künftige Abwicklung feststellen zu lassen, oder darum, das Bestehen einer Verpflichtung feststellen zu lassen, deren Erfüllung auf blosse Feststellung hin zweifelsfrei gesichert ist; dies kann namentlich bei Besoldungsansprüchen der Fall sein (VGr, 25. Februar 2010, VK.2009.00002, E. 2, und 20. Dezember 2007, VK.2007.00005, E. 2.4; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 83 N. 17 f.).

Sowohl im Zeitpunkt des Lohnstopps als auch der erstinstanzlichen Verfügung wäre es den Beschwerdeführerinnen nur teilweise möglich gewesen, ein Leistungsbegehren zu stellen. Im Hinblick auf zukünftige Forderungen blieb ihnen nur die Möglichkeit eines Feststellungsbegehrens. Ein solches war vorliegend umso mehr zulässig, als damit die Leistungspflicht des Beschwerdegegners in grundsätzlicher Weise geklärt werden konnte.

In diesem Sinne verlangte die Beschwerdeführerin 1 beim Beschwerdegegner mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 und vom 5. Januar 2011 eine Feststellungsverfügung betreffend den Lohnstopp ab 1. Dezember 2010. Die Verfügung vom 4. Februar 2011 hätte sich deshalb auch zur Rechtsmässigkeit des Lohnstopps äussern müssen (vgl. § 10c Abs. 2 VRG). Indem sie dies jedenfalls im Dispositiv nicht tat, verweigerte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 1 eine Verfügung, was nach § 19 Abs. 1 lit. b VRG mit Rekurs hätte geltend gemacht werden können.

Implizit bestätigt jedoch die Verfügung vom 4. Februar 2011 den Lohnstopp, indem in den Erwägungen festgehalten wird, seit dem 3. Juli 2009 habe die Beschwerdeführerin 1 keinen Anspruch mehr auf Lohnfortzahlungen bei Krankheit. Damit war jedenfalls die dem Lohnstopp zugrundeliegende Feststellung, die Beschwerdeführerin 1 habe keinen Anspruch auf Lohnfortzahlungen bei Krankheit, Gegenstand der Verfügung vom 4. Februar 2011. Bei dieser Ausgangslage erschiene es schon aus prozessökonomischen Gründen nicht geboten, die Beschwerdeführerin 1 zunächst auf ein Anfechtungsverfahren gegen die verweigerte Feststellungsverfügung zu verweisen und ihr erst nach Erlass derselben den Rechtsmittelweg im Sinne eines Feststellungsverfahrens zu öffnen. In diesem Sinne erweist sich das bei der Vorinstanz und auch im Beschwerdeverfahren gestellte Feststellungsbegehren als zulässig und ist darauf einzutreten.

1.5 Die Beschwerde beantragt, es seien Lohnnachzahlungen direkt der Beschwerdeführerin 2 auszuzahlen bzw. zu verrechnen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nur bilden, was schon Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und der Ausgangsverfügung war oder hätte sein sollen (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG; dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3 ff.). Im Streit steht vorliegend einerseits ein Rückforderungsanspruch des Beschwerdegegners und anderseits die Feststellung über einen Anspruch der Beschwerdeführerinnen. Weil damit nur der Anspruch, hingegen nicht die konkrete Leistungspflicht des Beschwerdegegners Gegenstand des Verfahrens bildet, bleibt kein Raum für einen Antrag betreffend die konkreten Auszahlungsmodalitäten einer allenfalls aus einem zuerkannten Anspruch folgenden Leistung des Beschwerdegegners. Auf den entsprechenden Antrag lässt sich deshalb nicht eintreten.

2.  

Gemäss § 13 Abs. 1 USZG sind die Anstellungsverhältnisse am Universitätsspital grundsätzlich öffentlichrechtlicher Natur. Für das öffentlichrechtlich angestellte Personal gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen; das Personalreglement kann von diesen Bestimmungen abweichen (§ 13 Abs. 2 USZG). Weil vorliegend das Personalreglement des Universitätsspitals Zürich keine abweichenden Bestimmungen enthält, sind die Bestimmungen des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (LS 177.10) und seiner Ausführungserlasse anwendbar.

3.  

3.1 Nach § 99 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVPG, LS 177.111) haben Angestellte für Dienstaussetzungen wegen Krankheit ab dem dritten Jahr Anspruch auf vollen Lohn während längstens zwölf Monaten. Sofern Angestellte während sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben, werden frühere Dienstaussetzungen wegen Krankheit bei einer erneuten Dienstaussetzung für die Lohnzahlung nicht berücksichtigt (§ 101 Abs. 1 VVPG). Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinanderliegen, werden gesamthaft angerechnet, in der Regel jedoch längstens bis anderthalb Jahre vor der neuen Dienstaussetzung zurück (§ 101 Abs. 2 VVPG). Schliesslich wird Arbeitnehmern, die nach Ablauf der Lohnzahlung bei Krankheit oder Unfall wieder vollständig arbeitsfähig waren, bei erneuter teilweiser Arbeitsunfähigkeit, der volle Lohn während längstens dreier Monate weiter ausgerichtet (§ 101 Abs. 3 Satz 1 VVPG).

3.2 Die Vorinstanz führt aus, dass vorliegend die Bedingung von § 101 Abs. 1 VVPG nicht erfüllt worden sei, weil die Beschwerdeführerin 1 am 10. und 11. März 2010 dienstabwesend gewesen sei und deshalb nicht während sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet habe; ein neuer Lohnfortzahlungsanspruch sei deshalb nicht entstanden. § 101 Abs. 2 VVPG gelange nur zur Anwendung, um festzustellen, ob die Lohnfortzahlungsfrist gemäss § 99 VVPG abgelaufen sei. Sei diese Frist abgelaufen, lebe der Lohnfortzahlungsanspruch nach § 101 Abs. 1 VVPG erst bei einer vollen Arbeitstätigkeit von sechs zusammenhängenden Monaten wieder auf. Ein Lohnanspruch bestehe in diesen Fällen nach § 101 Abs. 3 VVPG nur bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit und nur während dreier Monate.

Die Beschwerdeführenden halten dem mit Verweis auf die Bestimmungen des Obligationenrechts entgegen, die Auslegung der Vorinstanz erweise sich als bundesrechtswidrig. Der Lohnfortzahlungsanspruch lebe jedenfalls mit einer neuen Anstellungsverfügung per 1. Januar 2010 wieder auf. Zudem müsse § 101 Abs. 2 VVPG in jedem Fall angewandt werden.

3.3  

3.3.1 Grundlage der Auslegung einer Norm bildet der Wortlaut der Bestimmung. Sind aufgrund einer Unklarheit des Gesetzestextes verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden die wahre Tragweite der Bestimmung ermittelt werden (sogenannter Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf den Zweck einer Regelung, die dem Gesetz zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Im Verwaltungsrecht kommt der Interessenabwägung zwischen staatlichen und privaten Interessen zudem eine wichtige Rolle zu (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 217 E. 2.4.1, 134 II 249 E. 2.3; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A., Bern 2009, § 25 N. 3 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 214 ff. [je mit weiteren Hinweisen]).

3.3.2 Nach § 101 Abs. 1 VVPG werden frühere krankheitsbedingte Abwesenheiten nicht berücksichtigt, wenn Angestellte "während sechs zusammenhängender Monate wieder ihr volles Pensum geleistet haben". Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich zunächst ohne weiteres, dass die Angestellten wieder zu ihrem vollen Arbeitspensum arbeitstätig gewesen sein müssen; teilweise Arbeitsfähigkeit vermag keinen neuen Anspruch zu begründen. Unter Berücksichtigung des Wortlauts von § 101 Abs. 2 VVPG ergibt sich zudem, dass die letzte Dienstaussetzung wegen Krankheit – unabhängig von deren Dauer – mehr als sechs Monate zurückliegen muss.

3.3.3 Im privaten Arbeitsrecht ist die Dauer der Lohnfortzahlungspflicht im Krankheitsfall abhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den Umständen des Einzelfalls (Art. 324a Abs. 2 des Obligationenrechts [OR, SR 220]). Nach der Zürcher Praxis entspricht die Lohnfortzahlungspflicht in Wochen ab dem zweiten Anstellungsjahr in der Regel der Anzahl Anstellungsjahre plus sechs Wochen. Davon lässt sich indes, um dem Einzelfall Rechnung zu tragen, abweichen (vgl. hierzu Ullin Streiff/Adrian von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. A., Zürich etc. 2006, Art. 324a N. 7). Der privatrechtliche Lohnfortzahlungsanspruch besteht gesamthaft für das jeweilige Anstellungsjahr und entsteht mit Beginn eines neuen Anstellungsjahres (auch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit) jeweils von neuem. Das Bundesgericht spricht in diesem Zusammenhang von einem "Kredit", welcher sich mit Beginn jedes neuen Anstellungsjahrs erneuere (BGr, 10. September 1998, JAR 1999, S. 167, E. 1a).

Die Beschwerdeführenden scheinen daraus ableiten zu wollen, dass die jährliche Erneuerung des Anspruchs im Sinne eines zu berücksichtigenden Minimalstandards im Zuge einer Lückenfüllung auch im öffentlichen Personalrecht Anwendung finden müsse. Diese teilweise in Literatur und Rechtsprechung vertretene Ansicht wird damit begründet, dass dem Gemeinwesen nicht weniger abzuverlangen sei, als dies der Staat privaten Arbeitgebern gegenüber tue. Erreichten die öffentlichrechtlichen Bestimmungen nicht annähernd den durch das Obligationenrecht gewährten Schutz, liege deshalb eine durch den Richter zu schliessende Lücke vor (vgl. hierzu VGr, 19. April 2000, PB.1999.00023 [ZBl 102/2001, S. 91], E. 1d; Hans-Jakob Mosimann, Arbeitsrechtliche Minimal Standards für die öffentliche Hand?, ZBl 99/1998, S. 449 ff., 462 ff.; Martin Bertschi, Auf der Suche nach dem einschlägigen Recht im öffentlichen Personalrecht, ZBl 105/2004, S. 617 ff., 628 ff.). Ob solche Minimalstandards des privaten Rechts Auswirkungen auf das öffentliche Personalrecht haben können, kann vorliegend indes offenbleiben, weil so oder anders kein Raum für eine richterliche Lückenfüllung besteht. Die Lohnfortzahlungspflicht des öffentlichrechtlichen Arbeitgebers nach § 99 VVPG ab dem dritten Dienstjahr entspricht nach der Zürcher Skala derjenigen eines privaten Arbeitgebers im 46. Anstellungsjahr und ist demnach viel grosszügiger. Damit ist es jedenfalls im Hinblick auf bundesrechtliche Minimalgarantien des privaten Arbeitsrechts ohne weiteres zulässig, im öffentlichen Personalrecht bezüglich der Erneuerung des Lohnfortzahlungsanspruchs vom Privatrecht abweichende und für den Arbeitnehmer nachteiligere Regeln vorzusehen (vgl. hierzu BGr, 22. Mai 2001, 2A.71/2001, E. 2c f.). Immerhin kann die privatrechtliche Regelung als Auslegungshilfe hinzugezogen werden.

3.3.4 Den Grundsatz der Lohnfortzahlungspflicht bei wiederholten Dienstaussetzungen statuiert § 101 Abs. 2 VVPG, wonach Dienstaussetzungen, die weniger als sechs Monate auseinander liegen, gesamthaft anzurechnen sind; dabei sind im Regelfall nur Dienstaussetzungen zu berücksichtigen, die weniger als eineinhalb Jahre zurückliegen. Von diesem Grundsatz macht § 101 Abs. 1 VVPG eine Ausnahme, indem frühere Dienstaussetzungen keine Berücksichtigung mehr finden, wenn der Arbeitnehmer nach einer Dienstaussetzung das volle Pensum während sechs Monaten wieder aufgenommen hat. § 101 Abs. 3 VVPG sieht schliesslich vor, dass Angestellte, die nach Ablauf der Lohnfortzahlungspflicht wieder vollständig arbeitsfähig waren, bei erneuter teilweiser Arbeitsunfähigkeit während dreier Monate Anspruch auf vollen Lohn haben.

Demnach ist jeweils zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer vor der fraglichen Dienstaussetzung während sechs zusammenhängender Monate ein volles Pensum ausübte; diesfalls hat er Anspruch auf die volle Lohnfortzahlung nach § 99 VVPG. Trifft dies nicht zu, sind nach § 101 Abs. 2 VVPG sämtliche Absenzen bis eineinhalb Jahre vor der Dienstaussetzung oder bis zu einer vollständigen Arbeitsfähigkeit während sechs zusammenhängender Monate zu addieren und vom Anspruch nach § 99 VVPG in Abzug zu bringen.

Berücksichtigt man die Regelung des privaten Arbeitsrechts, so lassen sich § 101 Abs. 1 und 2 VVPG so verstehen, dass nach einer vollen Arbeitstätigkeit von sechs Monaten der "Kredit" für die Lohnfortzahlungspflicht – unabhängig davon, wie stark er zuvor verbraucht worden war – (in zeitlicher Hinsicht) wieder voll erneuert wird. Solange ein Arbeitnehmer nicht während mindestens sechs zusammenhängender Monate wieder voll arbeitsfähig war, ergibt sich nie eine vollständige Erneuerung des Anspruchs, sondern es sind immer sämtliche Dienstaussetzungen der vergangenen eineinhalb Jahre vom Gesamtanspruch in Abzug zu bringen.

3.3.5 Die Auslegung des Beschwerdegegners, wonach § 101 Abs. 2 VVPG erst wieder zur Anwendung gelangen könne, wenn ein Anspruch nach § 101 Abs. 1 VVPG neu entstanden sei, erscheint willkürlich. Aus dem Gesetzestext lässt sich eine solche Auslegung nicht herleiten und sie ist auch mit dem Zweck der Lohnfortzahlungspflicht kaum vereinbar. Diese Auslegung führte nämlich dazu, dass Personen, die regelmässig wegen Krankheit einzelne Tage am Arbeitsplatz fehlen, nach einer langen Abwesenheit wegen einer Krankheit oder eines Unfalls kaum je wieder in den Genuss der Lohnfortzahlungspflicht bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit kommen könnten. Ein solcher Ausschluss vom Krankheitsschutz – der nur mit einem Stellenwechsel behoben werden könnte – widerspricht dem Zweck dieser Bestimmung offensichtlich. Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung ist deshalb nach § 101 Abs. 2 VVPG auch zu prüfen, wenn sich die Lohnfortzahlungspflicht zuvor wegen längerer Abwesenheit erschöpft hatte und nach § 101 Abs. 1 VVPG noch keine vollständige Erneuerung des Anspruchs eingetreten ist.

3.4 Nach dem vorgängig Ausgeführten hat sich der Lohnfortzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin 1 nach dem 1. September 2009 gemäss § 101 Abs. 1 VVPG nie vollständig erneuert, weil es ihr dafür an einer ununterbrochenen vollen Arbeitstätigkeit während sechs Monaten fehlt. Es gilt deshalb für jede einzelne Abwesenheit im Jahr 2010 zu prüfen, ob im massgeblichen Zeitpunkt gemäss § 101 Abs. 2 VVPG ein Lohnfortzahlungsanspruch bestand.

Für die Abwesenheit vom 10./11. März 2010 sind Abwesenheiten ab dem 10. September 2008 zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin hat in diesem Zeitraum den ihr zustehenden Lohnfortzahlungsanspruch von zwölf Monaten noch nicht voll ausgeschöpft, weshalb für diese Abwesenheitstage ein Lohnfortzahlungsanspruch bestand. Ebenso bestand ein entsprechender Anspruch für die krankheitsbedingten Abwesenheiten im Mai und Juni 2010 (unter Berücksichtigung der Abwesenheiten ab dem 21. November 2008) sowie im September 2010 (unter Berücksichtigung der Abwesenheiten ab dem 11. März 2009).

Damit bestand für die Abwesenheiten im März, Mai, Juni und September 2010 nach § 101 Abs. 2 in Verbindung mit § 99 Abs. 3 VVPG ein Lohnfortzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin 1 im Umfang ihres Pensums von 80 %.

Im Zeitpunkt der erneuten vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1. Oktober 2010 sind nach dem Gesagten gemäss § 101 Abs. 2 die Abwesenheitstage seit dem 1. April 2009 zu berücksichtigen. Somit ist vom Lohnfortzahlungsanspruch von zwölf Monaten nach § 99 Abs. 3 VVPG ein anzurechnender Bezug von sechs Monaten und elf Tagen abzuziehen. Die Beschwerdeführerin 1 hatte demnach per 1. Oktober 2010 gegenüber dem Beschwerdegegner einen Lohnfortzahlungsanspruch von 5 Monaten und 19 Tagen. Weil die Beschwerdeführerin 1 gemäss eigenen Angaben seit dem 1. Oktober 2010 nie mehr vollständig arbeitsfähig war, erschöpfte sich ihr Lohnfortzahlungsanspruch am 19. März 2011.

3.5 Demgemäss steht dem Beschwerdegegner für das Jahr 2010 kein Rückforderungsanspruch aus zu viel bezahltem Lohn zu. Der Lohnfortzahlungsanspruch der Beschwerdeführerin 1 aufgrund der ab dem 1. Oktober 2010 dauernden Arbeitsunfähigkeit dauerte zudem im Zeitpunkt der Ausgangsverfügung noch bis zum 19. März 2011 an; der Lohnstopp vom 1. Dezember 2010 erweist sich entsprechend als rechtswidrig.

4.  

Nach dem Gesagten sind der Entscheid der Vorinstanz vom 30. September 2011 teilweise abzuändern sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Februar 2011 aufzuheben und es ist die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin 1 aufzuheben sowie festzustellen, dass der Lohnstopp per 1. Dezember 2010 rechtswidrig erfolgte und der Beschwerdeführerin 1 über den 1. Dezember 2010 hinaus bis zum 19. März 2011 ein Lohnfortzahlungsanspruch zustand.

5.  

In personalrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert bis zu Fr. 30'000.- werden keine Gerichtskosten auferlegt (§ 65a Abs. 3 VRG). Vorliegend überschreitet der Streitwert diese Grenze: Zum Rückforderungsanspruch von Fr. 15'186.05 ist die in der Beschwerde geltend gemachte Lohnfortzahlungspflicht hinzuzurechnen. Die Beschwerdeführerinnen verlangen noch mit der Beschwerde vom 25. Oktober 2011, es solle der Beschwerdeführerin 1 der Lohn "bis auf Weiteres" voll bezahlt werden. Weil das Arbeitsverhältnis durch den Beschwerdegegners per 31. Januar 2012 aufgelöst wurde, kann ein Lohnfortzahlungsanspruch wegen Krankheit nur bis zum diesem Zeitpunkt geltend gemacht worden sein. Nach der unbestritten gebliebenen Darstellung der Beschwerdeführenden arbeitete die Beschwerdeführerin 1 in den Monaten Dezember 2010 und Januar 2011 nicht, danach jedenfalls bis zur Beschwerdeerhebung höchstens zu 50 %. Damit beträgt der Streitwert des Feststellungsbegehrens basierend auf dem Monatslohn für das Jahr 2010 mindestens Fr. 44'000.- und der Gesamtstreitwert der Beschwerde mindestens Fr. 59'000.-.

Die Gerichtskosten sind den Parteien entsprechend ihrem Unterliegen aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Weil die Begehren der Beschwerdeführerinnen nur zur Hälfte durchzudringen vermögen, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen je zu einem Viertel und dem Beschwerdegegner zur Hälfte aufzuerlegen.

Den gemeinsam auftretenden Beschwerdeführerinnen sind ihre Anteile an den Gerichtskosten unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 14 VRG; Kölz/Boss­hart/Röhl, § 14 N. 3).

6.  

Die Beschwerde lässt für die Beschwerdeführerin 1 um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung ersuchen. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht als aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Die Beschwerdeführerin 1 ist auf Sozialhilfe angewiesen und damit mittellos. Weil sie zumindest teilweise obsiegt, war das Rechtsmittel jedenfalls nicht offensichtlich aussichtslos. Das Armenrechtsgesuch für die Beschwerdeführerin 1 ist deshalb gutzuheissen.

Demnach ist der Anteil der Beschwerdeführerin 1 an den Gerichtskosten einschliesslich der Solidarhaftung für die Beschwerdeführerin 2 mit Wirkung gegenüber der Beschwerdeführerin 1 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Davon nicht betroffen ist indes die für diesen Anteil bestehende (Solidar-)Haftung der Beschwerdeführerin 2.

Es gilt die Beschwerdeführerin 1 auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

 

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

Der Beschwerdeführerin 1 wird unentgeltliche Prozessführung gewährt;

und erkennt:

 

1.    Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, teilweise gutgeheissen. In Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Februar 2011 und teilweiser Abänderung des Entscheids des Spitalrats vom 30. September 2011 wird die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin 1 aufgehoben und festgestellt, dass die Einstellung der Lohnfortzahlung durch den Beschwerdegegner per 1. Dezember 2010 rechtswidrig erfolgte und die volle Lohnfortzahlungspflicht des Beschwerdegegners über dieses Datum hinaus bis zum 19. März 2011 weiterbestand.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 4'600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner zur Hälfte und den Beschwerdeführerinnen je zu ¼, unter solidarischer Haftung füreinander, auferlegt.

       Der Anteil der Beschwerdeführerin 1 wird, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht, einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, soweit er die Beschwerdeführerin 1 betrifft.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an …