{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00682_2012-02-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211519&W10_KEY=13823265&nTrefferzeile=43&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "98f1fd434b8322612779d7f17c739888"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00682"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.02.2012  VB.2011.00682"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.02.2012  VB.2011.00682"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.02.2012  VB.2011.00682"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lohnr\u00fcckerstattung und Einstellung der Lohnfortzahlung | [Der Beschwerdegegner hatte gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin 1 einen Lohnstopp verf\u00fcgt und von dieser angeblich zu viel bezahlten Lohn wegen krankheitsbedingter Abwesenheit f\u00fcr das Jahr 2010 zur\u00fcckgefordert.] Zust\u00e4ndigkeit (E. 1.1 f.) Das Rechtsschutzinteresse einer Arbeitnehmerin und der diese unterst\u00fctzenden Sozialhilfebeh\u00f6rde schliessen sich gegenseitig aus, weshalb sich nur mit Bezug auf diese oder jene auf Antr\u00e4ge einer gemeinsam erhobene Beschwerde eintreten l\u00e4sst (E. 1.3). Die Antr\u00e4ge der Beschwerdef\u00fchrerinnen sind als Feststellungsbegehren entgegenzunehmen. Zul\u00e4ssigkeit von Feststellungsbegehren, wenn sp\u00e4ter ein Leistungsbegehren gestellt werden k\u00f6nnte (E. 1.4). Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nur bilden, was schon Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und der Ausgangsverf\u00fcgung war oder h\u00e4tte sein sollen (E. 1.5). Eine vollst\u00e4ndige Erneuerung des Lohnfortzahlungsanspruchs nach \u00a7 101 Abs. 1 in Verbindung mit \u00a7 99 VVPG tritt nur ein, wenn die Angestellten w\u00e4hrend sechs zusammenh\u00e4ngender Monate vollst\u00e4ndig arbeitsf\u00e4hig waren und sie w\u00e4hrend dieser Zeit keine krankheitsbedingte Abwesenheit aufweisen. Eine Anspruchspr\u00fcfung nach \u00a7 101 Abs. 2 VVPG ist demgegen\u00fcber auch dann vorzunehmen, wenn sich der Anspruch auf Lohnfortzahlung zuvor ersch\u00f6pft hatte und eine vollst\u00e4ndige Erneuerung nach \u00a7 101 Abs. 1 VVPG noch nicht stattgefunden hat (E. 3.3). Gutheissung UP (E. 6).  Teilweise Gutheissung, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:11:41", "Checksum": "96053b5930adb0428d533ea2150c1e4d"}