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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2011.00684
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. November 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber
Robert Lauko.
In Sachen
A, zzt. im Flughafengefängnis, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Ausschaffungshaft,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1972, aus der Mongolei, wurde am 2. Juli
2011 in Dübendorf verhaftet und am 4. Juli 2011 mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft See/Oberland wegen Widerhandlung gegen das AuG mit einer
bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 30.- sowie einer
Busse von Fr. 300.- bestraft. Nach seiner Zuführung an das Migrationsamt
des Kantons Zürich verfügte dieses am 6. Juli 2011 seine sofortige
Wegweisung im Sinn von Art. 64 AuG und ordnete die Ausschaffungshaft
gemäss Art. 76 Abs. 1 AuG an. Mit Verfügung vom 8. Juli 2011
bewilligte das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, die
Ausschaffungshaft bis 3. Oktober 2011. Mit Verfügung vom 18. August
2011 wies das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, ein
Haftentlassungs- und Zuführungsgesuch von A ab. Eine hiergegen gerichtete
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. September 2011 ab
(VB.2011.00527).
Am 29. September 2011 beantragte das Migrationsamt des Kantons
Zürich die Verlängerung der Ausschaffungshaft.
II.
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2011 bestätigte das
Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, die Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis 3. Januar 2012.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich erblickte in den
Aussagen von A anlässlich der Haftrichterverhandlung vom 3. Oktober 2011 ein
Asylgesuch und ersuchte das Bundesamt für Migration (BFM) am 7. Oktober 2011 um
dessen prioritäre Behandlung. Das BFM schrieb das Gesuch am 28. Oktober 2011
ab, nachdem sich A dahin geäussert hatte, dass er kein Asylgesuch habe in der
Schweiz stellen wollen.
III.
Gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2011 erhob A am 27.
Oktober 2011 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, die
Verlängerung der Ausschaffungshaft nicht zu bewilligen. Er sei umgehend aus der
Haft zu entlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der
Beschwerdegegnerin. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
Mit Präsidialverfügung vom 28. Oktober 2011 wurden die
Akten beigezogen. Die Vorinstanz verzichtete am 31. Oktober 2011 auf
Vernehmlassung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich schloss am 4. November
2011 auf Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Der
Beschwerdeführer macht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots im Zusammenhang
mit seiner Ausschaffungshaft geltend. Er befinde sich seit 2. Juli 2011 in
Haft, und die Beschwerdegegnerin habe seit dem 14. Juli 2011 nichts mehr für
seine Ausschaffung unternommen. Auch nach der Antwort des BFM betreffend
Eurodac-Anfrage bzw. Dublin-Verfahren habe die Beschwerdegegnerin nichts mehr
unternommen, um die Ausschaffung voranzutreiben. Eine Ausschaffung sei heute
nicht absehbar. Dem Beschwerdeführer sei eine Mitwirkung bei seiner Ausschaffung
überdies nicht zumutbar, da er zwischenzeitlich ein Asylgesuch gestellt habe.
Ausschaffungshaft sei unter diesen Umständen nicht zulässig. Ein entsprechend
begründeter Antrag auf Anordnung der Vorbereitungshaft liege nicht vor.
1.2 Die zuständige Behörde ist gehalten,
zielstrebig auf den Wegweisungsvollzug hinzuarbeiten und umgehend die
notwendigen Vorkehren zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG; Beschleunigungsgebot;
BGE 124 II 49 E. 3a mit Hinweisen). Die Vollzugsbehörden müssen versuchen,
die Identität des Ausländers festzustellen und die für seine Ausschaffung erforderlichen
Papiere – auch ohne seine Mitwirkung – zu beschaffen (BGer, 10. April 2002,
2A.149/2002, E. 2, auch zum Folgenden). Sie müssen grundsätzlich alle ihnen zur
Verfügung stehenden Massnahmen ergreifen, doch sind sie gestützt auf das
Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte
Handlungen vorzunehmen. Geboten sind bloss Vorkehrungen, die unter den
konkreten Umständen die Ausschaffungsbemühungen zu beschleunigen vermögen
(Thomas Hugi Yar in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 471 f., auch zum
Folgenden). Das Bundesgericht bejaht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots,
wenn während rund zwei Monaten keine konkreten (möglichen) Vorkehrungen mehr im
Hinblick auf die Ausschaffung getroffen werden, ohne dass die Verzögerung auf
das Verhalten der ausländischen Behörden oder des Betroffenen zurückzuführen
ist (BGE 124 II 49 E. 3a).
1.3 Am 14.
Juli 2011 ersuchte die Beschwerdegegnerin das BFM, Dublin Office, im Fall einer
positiven Eurodac Kategorie 3-Abfrage ein Dublin-Verfahren einzuleiten. Mit
Schreiben vom 25. August 2011 lehnte das BFM, Dublin Office, nach
entsprechenden Anfragen an Frankreich und Polen die Durchführung eines
Dublin-Verfahrens Kat. III ab. Zur Begründung führte es aus, dass keine
konkreten Anhaltspunkte bestünden, wonach der Beschwerdeführer in einem
Dublin-Mitgliedstaat ein Asylgesuch gestellt hätte. Dieser Befund deckt sich
mit den Äusserungen des Beschwerdeführers bei seiner polizeilichen Einvernahme
vom 12/14. Juli 2011, die der Dublin-Anfrage voranging: Der Beschwerdeführer
verneinte auf explizite Anfrage des einvernehmenden Polizeibeamten, im
Schengenraum ein Asylgesuch gestellt zu haben. Ohne ein solches Gesuch war das
Ersuchen um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bzw. die entsprechende
Eurodac Kategorie 3-Abfrage aber von vornherein aussichtslos, da diese nur
ausländische Personen betrifft, welche sich unerlaubt in der Schweiz aufhalten
und in einem anderen Mitgliedstaat ein Asylverfahren eingeleitet oder
durchlaufen haben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der polizeilichen
Einvernahme vom 12/14. Juli 2011 seine widersprechenden Aussagen vom
3. Juli 2011 revidiert hat und zu Protokoll gab, bereits seit zwei Jahren
in Genf zu wohnen, was eine Pflicht von Frankreich zur Aufnahme oder
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 3 der Verordnung
(EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin-II-Verordnung)
regelmässig ausschliesst. Ab dem 12./14. Juli 2011 erscheint das
Aussageverhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Aufenthaltsorts als
stimmig, weshalb die vorinstanzliche Annahme, der Beschwerdeführer habe bis zum
heutigen Zeitpunkt vorwiegend wegen seines unkooperativen Verhaltens nicht ausgeschafft
werden können, nicht nachvollziehbar ist.
1.4 Abgesehen
vom aussichtslosen Dublin-Gesuch und insbesondere seit der negativen Antwort
des BFM, Dublin Office, vom 25. August 2011 sind keine Vorkehrungen der Beschwerdegegnerin
im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug dokumentiert. Insbesondere wurde kein
Kontakt zu den heimatstaatlichen Behörden des Beschwerdeführers zwecks
Beschaffung der erforderlichen Reisepapiere aufgenommen. Da die
Beschwerdegegnerin unabhängig von der Mitwirkungsbereitschaft des seit 4. Juli
2011 inhaftierten Beschwerdeführers gehalten gewesen wäre, die für den
Wegweisungsvollzug benötigten Papiere rechtzeitig zu beschaffen (BGer, 10.
April 2002, 2A.149/2002, E. 2), verletzte sie somit das Beschleunigungsgebot.
Die Verzögerungen lassen sich vorliegend auch nicht mit dem vermeintlich
während der Haftrichterverhandlung vom 3. Oktober 2011 gestellten und jedenfalls
am 27. Oktober 2011 zurückgezogenen Asylgesuch des Beschwerdeführers rechtfertigen.
2.
Die Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel
zur Haftentlassung (vgl. BGE 119 Ib 202; BGr, 16. Dezember 2002,
2A.588/2002, E. 3; 27. September 2001, 2A.396/2001, E. 3). Es
sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, die eine Abweichung von diesem
Grundsatz rechtfertigen würden.
Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene
Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu
entlassen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdegegnerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a
Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos wird.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine
angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Da dem
Beschwerdeführer in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung
seiner Rechtsvertreterin im Umfang ihrer Bemühungen zuzusprechen. Sie wird
angerechnet auf die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Das Gesuch
des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
2. Dem
Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht
binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieser
Verfügung eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die
Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt
würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr);
und erkennt:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich,
Zwangsmassnahmengericht, vom 3. Oktober 2011 wird aufgehoben. Der
Beschwerdeführer ist aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids. Diese
Entschädigung wird angerechnet auf die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an…
Abkürzungsverzeichnis:
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz
vom 24. Mai 1959 (OS 175.2)