{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-03-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00692_2012-03-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211651&W10_KEY=13823265&nTrefferzeile=2&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "869f3a00b7aa09a2ffc07ae330f60b0a"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00692"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.03.2012  VB.2011.00692"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.03.2012  VB.2011.00692"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.03.2012  VB.2011.00692"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung: Begr\u00fcndungspflicht. Das Bauvorhaben sieht einen Neubau auf zwei Grundst\u00fccken vor, welche zu einer im Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte von kommunaler Bedeutung eingetragenen Mehrfamilienhaussiedlung geh\u00f6ren. Ob die erst in der Rekursreplik ausdr\u00fccklich vorgebrachte R\u00fcge, es fehle an einem Schutzentscheid des Stadtrats, eine verbotene \"Klage\u00e4nderung\" darstellt, erscheint fraglich, kann im vorliegenden Fall jedoch offenbleiben (E. 1.1). Sieht ein Bauvorhaben die Erstellung eines Neubaus innerhalb eines inventarisierten Areals vor, so muss die Baubewilligung auf die entsprechende Inventarisierung unmissverst\u00e4ndlich hinweisen, damit Betroffene in Kenntnis der Entscheidgr\u00fcnde ein Rechtsmittel ergreifen k\u00f6nnen (E. 1.2.3). Vorliegend enthielt die Baubewilligung keinerlei Hinweis darauf, dass der fragliche R\u00fcckgarten, in welchem das Bauvorhaben verwirklicht werden soll, inventarisiert ist. Es blieb unklar, ob die Baubeh\u00f6rde diesen Umstand bei ihrem Entscheid ber\u00fccksichtigte. Dies stellt eine Verletzung der Begr\u00fcndungspflicht dar (E. 1.2.4).  Aufgrund des Inventareintrags besteht die Vermutung, die betroffenen R\u00fcckg\u00e4rten seien schutzw\u00fcrdig (E. 2.1). Die Einsch\u00e4tzungen der Baubeh\u00f6rde, das Inventarobjekt werde von vornherein nicht gef\u00e4hrdet, erweist sich als nicht nachvollziehbar (E. 2.2). Sie kommt im Ergebnis einer \u00c4nderung des Schutzumfangs gleich. Daf\u00fcr ist jedoch ein f\u00f6rmlicher Schutzentscheid erforderlich (E. 2.3). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:12:32", "Checksum": "cc13daebff0078473436cb994819fa50"}