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VB.2011.00693
Urteil
der Einzelrichterin
vom 20. März 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Bea Rotach Tomschin, Gerichtsschreiber Andreas Conne.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe, hat sich ergeben: I. A befindet sich im Verwahrungsvollzug in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B auf der Abteilung für Suchtprobleme und Pensionäre (ASP). Die JVA B bestrafte ihn mit Disziplinarverfügung vom 11. Juli 2011 wegen eines unerlaubten Rechtsgeschäfts mit einer Busse von Fr. 20.-. Zudem verfügte sie die Sicherstellung der konfiszierten Fr. 50.-, welche A vom Mitgefangenen Z zugesteckt worden waren. Der Disziplinarentscheid wurde sofort vollstreckt. II. Dagegen rekurrierte A am 13. Juli 2011 bei der Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum Neuentscheid, wobei diese anzuhalten sei, anstelle der Busse eine Verwarnung auszusprechen. Zudem beantragte er die Befragung zweier Mitgefangener als Zeugen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung. Die Justizdirektion wies den Rekurs mit Verfügung vom 26. September 2011 ab, soweit sie darauf eintrat, auferlegte ihm Verfahrenskosten von Fr. 236.- und verweigerte die unentgeltliche Verfahrensführung. III. A. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2011 gelangte A dagegen an das Verwaltungsgericht und wiederholte seine Rekursanträge. Zudem richtete er seine Beschwerde auch gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verfahrensführung. Eventualiter beantragte er, die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Verfahrenskosten wegen seiner Mittellosigkeit abzuschreiben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Zudem verlangte er, der Abteilungsleiter der ASP sowie ein Mitinsasse seien zur Beantwortung einiger formulierter Fragen zum ihm vorgeworfenen Sachverhalt aufzufordern. Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und einer Umtriebsentschädigung von Fr. 20.-. B. Da As Eingabe nicht unterzeichnet worden war, setzte ihm der Abteilungspräsident mit Verfügung vom 1. November 2011 eine Nachfrist von zehn Tagen zur Einreichung einer unterschriebenen Beschwerdeschrift. A reichte diese innert Frist nach. Die Justizdirektion und das Amt für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug) beantragten am 14. bzw. 22. November 2011 die Abweisung der Beschwerde. Diese beiden Eingaben wurden A zur freigestellten Vernehmlassung bis zum 5. Dezember 2011 zugestellt. Er verzichtete mit Eingabe vom 28. November 2011 auf Stellungnahme. Die Einzelrichterin erwägt:
1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss § 89 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) müssen verurteilte Personen die Vollzugsvorschriften einhalten und den Anordnungen der Vollzugseinrichtungen Folge leisten. Sie müssen alles unterlassen, was die geordnete Durchführung des Vollzugs und die Verwirklichung des Vollzugsziels sowie die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung gefährdet. Gegen Gefangene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) Disziplinarsanktionen verhängt werden. Unter anderem ist die Auferlegung einer Busse bis zu Fr. 200.- möglich (Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB und § 23c Abs. 1 lit. g des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 [StJVG]). Gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG verübt ein Disziplinarvergehen, wer gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften verstösst. § 20 der Hausordnung der Strafanstalt (heute: JVA) B (Ausgabe 2009) untersagt Rechtsgeschäfte unter Gefangenen wie beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihe von Gegenständen und Gewährung von Darlehen. 2.2 Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV). 2.3 Dem Verwaltungsgericht ist die Prüfung der Angemessenheit einer Anordnung in der Regel verwehrt; es überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten insbesondere Ermessensmissbrauch sowie Ermessensüber- oder -unterschreitung (§ 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG). 3. Die Vorinstanz trat zu Recht nicht auf das Begehren des Beschwerdeführers ein, die Einträge betreffend ältere Disziplinarverfügungen seien zu löschen, ändern oder ergänzen, da dies nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war und die früheren Disziplinarverfügungen – und noch weniger die diesbezüglichen Einträge im Insassenstammblatt – nicht straferhöhend oder sonst zum Nachteil des Beschwerdeführers herbeigezogen wurden. Der von diesem beanstandete Schluss der Justizdirektion, er habe versucht, die Grenzen auszuloten, stützt sich entgegen seiner Ansicht nicht auf die früheren Disziplinarverfügungen. 4. 4.1 Die Vorinstanz erwog, der objektive Sachverhalt, wonach der Beschwerdeführer am Morgen des 7. Juli 2011 den ihm vom Mitgefangenen Z in die Einkaufstasche gesteckten Umschlag mit Fr. 50.- Inhalt in seine Hosentasche gesteckt habe und darauf im Gang gewesen sei, in seine Zelle zurückzukehren, sei unbestritten. Ebenso wenig werde in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer den Mitgefangenen Z brieflich darüber informiert hatte, dass er keine Barzahlung entgegennehmen könne und dass er sich nach dem Erhalt des Umschlags über den Mitgefangenen Z geärgert habe. Der Sachverhalt sei damit erstellt, weshalb von der Befragung der vom Beschwerdeführer angeführten Zeugen keine näheren Aufschlüsse zu erwarten seien. Das unerlaubte Rechtsgeschäft könne ihm auch in subjektiver Hinsicht vorgeworfen werden, denn er sei sich stets bewusst gewesen, dass er von Mitgefangenen kein Bargeld annehmen dürfe, weshalb er den Mitgefangenen Z auch mit Schreiben vom 6. Juli 2011 darüber aufgeklärt habe. Daher hätte von ihm erwartet werden dürfen, dass er den Umschlag umgehend dem Spender zurückgegeben oder – wenn ihm dies gemäss seinen Angaben nicht möglich gewesen sei – die ungewollte Geldübergabe umgehend dem Aufseher respektive Kioskbegleiter gemeldet hätte. Die Argumentation des Beschwerdeführers, er habe dies nicht in Anwesenheit weiterer Gefangener tun wollen, um seine soziale Isolation zu vermeiden, überzeuge nicht, denn er hätte die Diskretion dadurch wahren können, dass er dem Kioskbegleiter mitgeteilt hätte, er habe ihm etwas unter vier Augen zu melden. Indem er keine Anstalten getroffen habe, das Geschehene sofort zu klären, habe er es in Kauf genommen, wegen eines unerlaubten Rechtsgeschäfts belangt zu werden, weshalb die Disziplinierung zu Recht erfolgt sei. 4.2 Die Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers weicht nicht wesentlich von der soeben (E. 4.1) dargelegten ab. Er ergänzte insbesondere, er habe den Mitgefangenen Z nicht sofort erkannt und ihm nachgerufen, sobald er ihn und den Umschlag erkannt habe. Dieser habe ihn nicht gehört und sei davongelaufen, sodass er ihn nicht mehr hätte einholen können. Den Umschlag habe er darauf in seine Hosentasche stecken müssen, da seine Einkaufstasche von jemand anderem auf seine Abteilung transportiert worden sei und er die Hand für seinen Gehstock habe freihaben müssen. Er habe beabsichtigt, diesen Vorfall dem Abteilungsleiter der ASP zu melden. Aus dem Umstand, dass er sich dem Lift zugewandt habe, um zunächst seine Einkaufstasche auf seine Zelle zu bringen, als ihn der Kioskbegleiter zur Rede gestellt habe, könne nichts abgeleitet werden bezüglich seines Vorhabens mit dem Geldumschlag. Bei der Übergabe des Umschlags, welcher eine Spende für die Interessengemeinschaft C beinhaltete, handelt es sich um eine Schenkung und damit um ein unerlaubtes Rechtsgeschäft unter Gefangenen im Sinn von § 20 der Hausordnung. Die Ergänzungen des objektiven und subjektiven Sachverhalts durch den Beschwerdeführer vermögen an der Einschätzung der Vorinstanz nichts zu ändern. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass ihm vorgeworfen wurde, er hätte die Übergabe des Geldumschlags umgehend dem Kioskbegleiter melden müssen, denn damit hätte er sofort und eindeutig klarmachen können, dass er das Geld nicht annimmt. Dazu genügte der Brief des Beschwerdeführers an den Mitinsassen Z und die angeblich nach der Rückkehr auf seine Abteilung beabsichtigte Mitteilung an den Abteilungsleiter nicht. Dem Beschwerdeführer wäre es zumutbar gewesen, sofort das Gespräch mit dem Kioskbegleiter zu suchen, eine Unterredung mit diesem und dem Abteilungsleiter zu verlangen oder dem Kioskbegleiter mindestens mitzuteilen, dass er umgehend einen Gesprächstermin beim Abteilungsleiter wolle. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abneigung des Kioskbegleiters ihm gegenüber und die Hoffnung, er könne den Abteilungsleiter eher dazu bewegen, auf einen Strafrapport gegen den Mitinsassen Z zu verzichten, vermögen einen Verzicht auf eine sofortige Meldung dieses Vorkommnisses nicht zu rechtfertigen. Demnach ist mit der Vorinstanz von einem objektiv und subjektiv vorwerfbaren Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen. Bei dieser Ausgangslage vermag die beantragte Befragung des Abteilungsleiters und eines Mitinsassen am festgestellten Sachverhalt nichts zu ändern. 5. 5.1 Die Höhe der Busse erschien der Vorinstanz gerechtfertigt, denn sie liege im unteren Strafrahmen und sei als leichte Disziplinarstrafe zu qualifizieren. Diese milde Strafe sei angemessen angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bisher nie wegen eines unerlaubten Rechtsgeschäfts bestraft worden sei und er mit seinem Brief an den Mitgefangenen Z dieses unerlaubte Rechtsgeschäft zu verhindern versucht habe. Er habe sodann keinen Anspruch darauf, dass die Verfehlung lediglich mit einer Verwarnung geahndet werde, weshalb der diesbezügliche Rückweisungsantrag abzuweisen sei. 5.2 Die ausgesprochene Busse liegt bei 10 % des maximalen Bussenbetrags, und zudem stellt die Busse nicht die schärfste Strafart dar. Die Busse von Fr. 20.- ist mit der Vorinstanz als leichte Disziplinarstrafe zu werten, welche der Schwere des Disziplinarvergehens, dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers im Vollzug und seinen Beweggründen entspricht. Sie liegt im Rahmen des weiten Ermessensspielraums, über den die Vollzugsbehörde bei der Bemessung der Höhe und der Art der Disziplinarmassnahme verfügt. Die Höhe der Bestrafung des Mitinsassen Z ist sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens; aus dieser kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verfahrensführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren. Massgebend ist, ob ein Selbstzahler der über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung und Abwägung der Aussichten zu einem Verfahren entschliessen würde oder davon Abstand nähme. Der Private soll ein Verfahren, das er auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil es ihn nichts kostet (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Die Vorinstanz verneinte die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers angesichts seines Kontostands zu Recht. Überdies waren bzw. sind die Aussichten auf Abweisung der Rechtsmittel deutlich höher als diejenigen auf Gutheissung, weshalb ein Selbstzahler bei Abwägung der Aussichten von einer Rekurs- und Beschwerdeerhebung Abstand genommen hätte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers steht Art. 83 Abs. 2 StGB einer Auferlegung von Gerichts- bzw. Rechtsmittelverfahrenskosten an einen Gefangenen nicht entgegen. Gemäss der von ihm zitierten Literaturstelle darf die Anstaltsleitung bzw. Vollzugsbehörde Auslagen zugunsten des Gefangenen ohne dessen Zustimmung nur aufgrund einer ausdrücklichen rechtlichen Grundlage aus dem Arbeitsentgelt decken (Andrea Baechtold, Strafvollzug, 2. A., Bern 2009, S. 154). Vorliegend entschied jedoch der Beschwerdeführer selbst über die Rechtsmittelerhebung, weshalb er die finanziellen Konsequenzen zu tragen hat. Soweit er um Erlass der Rekursverfahrenskosten ersuchen will, hat er ein entsprechendes Gesuch an die Justizdirektion zu richten. 6.2 Demnach ist die Beschwerde insgesamt – auch in Bezug auf die Verweigerung der unentgeltlichen Verfahrensführung durch die Vorinstanz – abzuweisen. Ebenso ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, und es steht ihm keine Umtriebsentschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG, § 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen; und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |