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Geschäftsnummer: VB.2011.00699  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.01.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Abwasseranschlussgebühren


Abwasseranschlussgebühren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids und Beschwerdelegitimation (E. 1.2, 1.3). Rechtsgrundlagen der Abwasseranschlussgebühren (E. 2.1-2.4). Die Delegation an den Gemeinderat zur Festlegung der Ansätze der Anschlussgebühren ist nicht zu beanstanden (E. 2.5). Bei Anschlussgebühren darf auf das Mass des Vorteils abgestellt werden, welcher dem Grundeigentürmer durch die Abwasserentsorgung erwächst, wobei der Gebäudeversicherungswert der angeschlossenen Liegenschaft in der Regel einen zuverlässigen Massstab bildet (E. 4.1). Der Bach gilt in Bezug auf das von der Überbauung direkt eingeleitete Meteorwasser als Abwasseranlage. Da die Gebührenverordnung beim zusätzlichen Anschluss von Dachwasser einen prozentualen Zuschlag der Anschlussgebühr vorsieht, ist die Verrechnung eines solchen Zuschlags bei der direkten Einleitung von Meteorwasser in ein öffentliches Gewässer nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings liegt Sinn und Zweck des Zuschlags für den zusätzlichen Anschluss von Dachwasser gemäss Gebührenverordnung in der Mehrbeanspruchung der gemeindeeigenen Infrastruktur. Die direkte Einleitung des Meteorwassers in den Bach dürfte weit geringere Kosten verursachen, als wenn es in gemeindeeigene Leitungen und Reinigungsanlagen gelangte. Die Rückweisung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden (E. 4.3, 4.4). Abweisung der Beschwerde
 
Stichworte:
ABWASSERANLAGE
ABWASSERGEBÜHR
ÄQUIVALENZPRINZIP
BESCHWERDELEGITIMATION
DACHWASSERZUSCHLAG
DELEGATION
EINLEITUNG
GEBÄUDEVERSICHERUNGSWERT
GEBÜHREN
KOSTENDECKUNGSPRINZIP
METEORWASSER
ÖFFENTLICHES GEWÄSSER
RÜCKWEISUNGSENTSCHEID
VORTEILSANRECHNUNG
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. I lit. b BGG
Art. 45 EG GSchG
Art. 60a Abs. I GSchG
§ 29 Abs. II WasserwirtschaftsG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00699

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 26. Januar 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Bea

Rotach Tomschin, Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Andreas Conne.

 

 

 

In Sachen

 

 

Gemeinde A,
vertreten durch die Kommission Gemeindebetriebe,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

 

B AG, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Abwasseranschlussgebühren,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die Gemeinde A verrechnete am 4. März 2011 der B AG Fr. 305'850.- bzw. – nach Abzug entsprechender Depotzahlungen – Fr. 205'094.60 für Kanalanschlussgebühren bezüglich der Überbauung D an der E-Strasse 01–02 in F.

B. Mit Beschluss vom 10. Mai 2011 bestätigte die Kommission Gemeindebetriebe A die Rechnung vom 4. März 2011. Sie hielt dabei fest, es sei von einer massgeblichen Gebäudeversicherungssumme der Neubauten von Fr. 20,39 Mio. auszugehen. Gemäss dem Tarifblatt vom 5. Juli 2007 (nachfolgend: Tarifblatt) zur Verordnung über Beiträge und Gebühren für Siedlungsentwässerungsanlagen der Gemeinde A vom 23. September 1999 (Gebührenverordnung) betrage der Ansatz 1.5 % (= Fr. 305'850.-).

II.  

Am 20. Juni 2011 erhob die B AG beim Bezirksrat G Rekurs gegen den Beschluss der Kommission Gemeindebetriebe A vom 10. Mai 2011 und beantragte dessen Aufhebung bzw. die Festlegung der Kanalanschlussgebühren auf Fr. 244'320.- anstatt Fr. 305'850.-; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Am 30. September 2011 hiess der Bezirksrat den Rekurs gut, hob den Beschluss vom 10. Mai 2011 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Kommission Gemeindebetriebe A zurück. Die Verfahrenskosten wurden der Gemeinde auferlegt und sie wurde zur Entrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 1'500.- an die B AG verpflichtet. Der Bezirksrat erwog, die Gemeinde habe nicht dargelegt, inwieweit die Zuleitung des Dachwassers (Meteorwasser) in den H-Bach Kosten verursache und damit die Anwendung des erhöhten Ansatzes von 1.5 %, welcher bei zusätzlichem Anschluss von Dachwasser gelte, rechtfertige.

III.  

Am 1. November 2011 erhob die Gemeinde A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats G vom 30. September 2011 sowie die Bestätigung ihres Beschlusses vom 10. Mai 2011 mit einer Anschlussgebühr von Fr. 305'850.-, unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Die B AG beantragte am 7. Dezember 2011 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Gemeinde A. Der Bezirksrat G hatte mit Vernehmlassung vom 7. November 2011 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann das Verwaltungsgericht grundsätzlich nur im Zusammenhang mit verfahrensabschliessenden Anordnungen angerufen werden. Rückweisungsentscheide wie der hier angefochtene Rekursentscheid vom 30. September 2011 sind grundsätzlich Zwischenentscheide, gegen die sinngemäss nach den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) Beschwerde erhoben werden kann (§ 19a Abs. 2 VRG). Die Anfechtbarkeit wird unter anderem bejaht, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2 Die Rückweisung durch den Bezirksrat an die Beschwerdeführerin erfolgte mit der Begründung, diese habe das Mass der Beanspruchung des H-Bachs durch die Zuleitung des Meteorwassers bzw. die konkreten Leistungen im Zusammenhang mit dem H-Bach als Teil der Siedlungsentwässerung betreffend die Überbauung D nicht nachgewiesen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, ob und welche Kosten der Beschwerdeführerin durch die Einleitung des Meteorwassers in den Bach konkret entstanden seien. Sollte sich die Auffassung des Bezirksrats als unbegründet erweisen, könnte wohl ohne weitere Aufwendungen ein Endentscheid gefällt werden, weshalb von der Anfechtbarkeit des infrage stehenden Rückweisungsentscheids vom 30. September 2011 auszugehen ist.

1.3 Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin ist zu bejahen, da es sich bei Fr. 61'530.- um einen wesentlichen Eingriff in das Finanzvermögen der Beschwerdeführerin handelt und es zudem um die Anwendung ihres kommunalen Rechts geht (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b und c VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert beträgt Fr. 61'530.- (Differenz zwischen der verrechneten Gebühr von Fr. 305'850.- und dem anerkannten Betrag in Höhe von Fr. 244'320.-), sodass die Sache in die Zuständigkeit der Kammer fällt (§ 38 Abs. 1 VRG).

2.  

2.1 Gemäss Art. 60a Abs. 1 Satz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden.

2.2 Die kantonalrechtlichen Grundlagen zur Erhebung der infrage stehenden Kanalanschlussgebühren finden sich in § 45 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) und § 29 Abs. 2 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG). Gestützt darauf sowie auf Art. 6 ihrer Verordnung über die Siedlungsentwässerungsanlagen vom 23. September 1999 (SEVO) erliess die Gemeinde A mit gleichem Datum die Gebührenverordnung. Beide Verordnungen wurden von der Gemeindeversammlung am 19. November 1999 genehmigt.

2.3 Gemäss Art. 2 Gebührenverordnung umfasst die öffentliche Siedlungsentwässerung das gemeindeeigene Kanalsystem und seine Einrichtungen wie Regenbecken, Regenüberläufe, Pumpwerke, Druckleitungen usw. sowie die öffentlichen Abwasserreinigungsanlagen. Im Weiteren schliesst sie die Gewässer nach Massgabe der Beanspruchung durch die Siedlungsentwässerung ein. Art. 3 Abs. 1 Gebührenverordnung bestimmt, dass die Gebühren so anzusetzen sind, dass mit dem gesamten Gebührenertrag sämtliche Kosten, insbesondere für Erstellung, Unterhalt, Erneuerung, Betrieb und Optimierung der Entwässerungsanlagen (inkl. Abschreibungen und Verzinsung), sowie die übrigen Kosten von den Gebührenpflichtigen gedeckt werden. Die Kosten werden durch die Erhebung von Anschlussgebühren, Benutzungsgebühren, Mehrwertbeiträgen und Verwaltungsgebühren gedeckt. Die Anschlussgebühren und Mehrwertbeiträge dienen zur Mitfinanzierung der Erstellungskosten von Entwässerungsanlagen. Die Benutzungsgebühr hat sämtliche übrigen Aufwendungen zu decken (Art. 3 Abs. 3 Gebührenverordnung). Unterhaltsmassnahmen an öffentlichen Gewässern, welche durch die Siedlungsentwässerung verursacht werden, dürfen der Siedlungsentwässerung belastet werden (Art. 3 Abs. 4 Gebührenverordnung). Für den Anschluss der Abwasseranlagen einer oder zusammengefasster Liegenschaften an die öffentlichen Siedlungsentwässerungsanlagen haben die Grundeigentümer eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten (Art. 5 Gebührenverordnung). Die Anschlussgebühr wird bei Neubauten (Haupt- und Nebenbauten wie Garagen, Schöpfe usw.) in Prozenten des vollen Gebäudeversicherungswerts (Basiswert zuzüglich vom Regierungsrat festgelegter Teuerungszuschlag) berechnet (Art. 6 Abs. 1 Gebührenverordnung). Bei Anschluss von Dachwasser erhöhen sich die Gebühren um einen vom Gemeinderat festgelegten prozentualen Zuschlag (vgl. Art. 6 Abs. 4 Gebührenverordnung).

2.4 Der Gemeinderat A erliess gestützt auf die Delegationsbestimmungen von Art. 6.2.4 Satz 2 SEVO und Art. 4 Abs. 1 Gebührenverordnung ein Tarifblatt. Danach wird, wie in Art. 6 Abs. 1 der Gebührenverordnung vorgegeben, die Anschlussgebühr bei Neubauten in Prozenten des vollen Gebäudeversicherungswertes (Basiswert zuzüglich des vom Regierungsrat jährlich festgelegten Teuerungszuschlags) berechnet. Für Wohnbauten und zugehörige Nebenbauten (Garagen, Schöpfe usw.) legte er für den Anschluss von Schmutzwasser (ohne Anschluss von Dachwasser) einen Ansatz von 1.2 %, bei zusätzlichem Anschluss von Dachwasser einen Zusatz von 25 %, was einem Ansatz von 1.5 % entspricht, fest (lit. A Ziff. 1 Tarifblatt).

2.5 Da der Kreis der Abgabepflichtigen, der Gegenstand der Abgabe und deren Bemessungsgrundlage formell-gesetzlich festgelegt sind, ist die erwähnte Delegation an den Gemeinderat zur Festlegung der Ansätze für die Anschlussgebühren nicht zu beanstanden (dazu ausführlich VGr, 25. März 2010, VB.2009.00639, E. 6, mit Hinweisen). Die prozentuale Festlegung gestützt auf den Gebäudeversicherungswert stellt zwar eine gewisse Schematisierung bzw. Pauschalierung der jeweiligen Abgabe dar, was aber – solange Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip eingehalten sind – ebenfalls nicht zu beanstanden ist. Nach dem Kostendeckungsprinzip sollen die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder nur geringfügig überschreiten. Das Äquivalenzprinzip verlangt in Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes insbesondere, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 132 II 371 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.6 Die Beschwerdegegnerin bestreitet nicht, dass sie eine Anschlussgebühr zu entrichten hat. Sie stellt sich aber auf den Standpunkt, es müsse der Ansatz von 1.2 % und nicht – wie von der Beschwerdeführerin verlangt – von 1.5 % zur Anwendung kommen, was im Folgenden zu prüfen ist.

3.  

3.1 Der Bezirksrat erwog, Art. 3 Abs. 4 der Gebührenverordnung, wonach Unterhaltsmassnahmen an öffentlichen Gewässern, welche durch die Siedlungsentwässerung verursacht würden, der Siedlungsentwässerung belastet werden können, stelle auf die effektiven, siedlungsentwässerungsbedingten Unterhaltskosten des öffentlichen Gewässers nach Massgabe der Beanspruchung durch die Siedlungsentwässerung ab. Wenn die Beschwerdeführerin für die Zuleitung des Meteorwassers in den H-Bach einen pauschalen Zuschlag von 25 % – somit denselben Zuschlag, wie wenn das Meteorwasser an die Gemeindekanalisation angeschlossen werde – erhebe, erscheine dies als nicht angemessen und nicht vereinbar mit dem Äquivalenzprinzip. Vorliegend sei nicht nachvollziehbar, ob und welche Kosten der Beschwerdeführerin durch die Einleitung des Meteorwassers in den Bach konkret entstanden seien.

3.2 Die Beschwerdeführerin führt unter anderem aus, sie sei für den Unterhalt des H-Bachs, dem das Dachwasser der Überbauung zugeführt werde, verantwortlich. Diese Unterhaltsleistungen würden sehr unterschiedlich anfallen, und die Bemessung von Gebühren dürfe nach schematischen Prinzipien erfolgen. Entgegen dem Bezirksrat sei nicht entscheidend, wie hoch die Unterhaltsleistungen der Gemeinde zu beziffern seien, sondern welchen Vorteil die Beschwerdegegnerin aus diesen Anschlüssen der Dachentwässerung in den H-Bach für sich gewinnen könne. Dieser sei beträchtlich, habe sie doch beispielsweise auf eine Dachwasser-Versickerungsanlage für die Gesamtüberbauung verzichten, ihre Anschlussleitungen in einem geringeren Kaliber ausführen und deutlich weniger Leitungen in und ausserhalb der Gebäude verlegen können. Ebenso könne sie die notwendigen Unterhaltsaufwendungen an diesen nicht realisierten Einrichtungen einsparen.

3.3 Die Beschwerdegegnerin verweist auf den Wortlaut von Art. 2 der Gebührenverordnung, wonach die öffentlichen Gewässer "nach Massgabe der Beanspruchung durch die Siedlungsentwässerung" Teil der Siedlungsentwässerungsanlagen seien. Weiter dürften nach Art. 3 Abs. 4 nur Unterhaltsmassnahmen an öffentlichen Gewässern, welche durch die Siedlungsentwässerung verursacht würden, der Siedlungsentwässerung belastet werden. Diese Bestimmung schränke somit das im Abgaberecht zu beachtende Kostendeckungsprinzip insoweit weiter ein, als nicht auf die gesamten Kosten des Verwaltungszweigs (vorliegend der Siedlungsentwässerung) abgestellt werden dürfe, sondern bloss auf die effektiven, siedlungsentwässerungsbedingten Unterhaltskosten der öffentlichen Gewässer. Die durch den Anschluss des Meteorwassers in das Bachbett resultierende zusätzliche Wassermenge sei in der Regel und vor allem vorliegend derart klein, dass die dadurch entstehenden zusätzlichen Unterhaltskosten zu vernachlässigen seien. Jedenfalls dürfte evident sein, dass diese zusätzlichen Unterhaltskosten wesentlich geringer seien, als die Kosten für die Erstellung eines Kanalisationssystems zur Fassung von Meteorwasser. Auch gehe es nicht an, die Leistung des Gemeinwesens völlig auszuklammern, setze doch das Äquivalenzprinzip definitionsgemäss stets voraus, dass aufseiten des Gemeinwesens überhaupt eine Leistung erbracht werde. Faktisch käme die vorliegende Gebührenerhebung einer Besteuerung einer angeblichen "Ersparnisbereicherung" gleich, wofür aber die gesetzliche Grundlage fehle. Ausserdem seien ihre mit der direkten Einleitung des Meteorwassers in den H-Bach verbundenen Einsparungen relativ gering und würden sich nicht ansatzweise in der Grössenordnung der zusätzlich erhobenen Anschlussgebühren bewegen.

4.  

4.1 Es trifft zu, dass bei Anschlussgebühren, wie sie hier infrage stehen, auf das Mass des Vorteils abgestellt werden darf, welcher dem Grundeigentümer durch die Abwasserentsorgung erwächst, wobei der Gebäudeversicherungswert der angeschlossenen Liegenschaft in der Regel einen zuverlässigen Massstab bildet. Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang festgehalten, insbesondere bei Wohnhäusern lasse das fragliche Kriterium zudem tendenziell auf die Menge des Abwassers schliessen, die von der betreffenden Liegenschaft anfallen werde; die Dimensionierung des öffentlichen Entsorgungsnetzes müsse auf diese Grösse ausgerichtet werden, weshalb das Kriterium des Gebäudeversicherungswerts insofern mit dem Verursacherprinzip im Einklang stehe (BGr, 9. Februar 2006, 2P.262/2005, E. 3.1; in URP 2006 S. 394). Die Anschlussgebühr stellt somit eine Gegenleistung des Bauherrn für die Gewährung des Anschlusses der Baute an die vom Gemeinwesen erstellte und betriebene Entsorgungsanlage dar, wobei grundsätzlich auf den mittels schematischer Kriterien eruierten Vorteil, welcher dem Pflichtigen erwächst, abgestellt werden kann, lässt dieser Vorteil doch seinerseits Rückschlüsse auf die Beanspruchung des vom Gemeinwesen zur Verfügung gestellten Entsorgungsnetzes zu (vgl. E. 2.5; BGr, 29. Mai 2009, 2C_656/2008, E. 3.3). Solange diese schematische Vorgehensweise nicht zu sachwidrigen Ergebnissen führt, ist sie nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht hat beispielsweise festgehalten, sachwidrige Ergebnisse könnten sich insbesondere bei Industrieanlagen ergeben, welche im Verhältnis zum Bauaufwand extrem niedrige oder extrem hohe Abwasseranfälle hätten; aufgrund des besonderen Zwecks solcher Bauten erschiene der Gebäudeversicherungswert als alleinige Bemessungsgrundlage für die Anschlussgebühr schlecht geeignet (BGr, 16. April 2007, 2P.232/2006, E. 3.4 und E. 4.3; vgl. auch BGr, 29. Mai 2009, 2C_656/2008, E. 3.5).

4.2 Es zeigt sich somit, dass sich der Zuschlag für die Zuführung des Meteorwassers der Überbauung D in den H-Bach nicht einseitig mit den Einsparungen, welche die Beschwerdegegnerin durch das Nichterstellen einer Dachwasser-Versickerungsanlage gemacht haben soll, begründen lässt. Der Zuschlag für den Anschluss von Dachwasser bezweckt vielmehr generell die Abgeltung der dadurch bedingten Mehrbeanspruchung der vom Gemeinwesen zur Verfügung gestellten Infrastruktur. Es stellt sich somit die Frage, ob sich der Zuschlag von 25 %, wie dies das Tarifblatt bei einem "zusätzlichen Anschluss" von Dachwasser vorsieht – womit primär der Anschluss an das von der Gemeinde errichtete Kanalisationssystem gemeint ist –, bei der vorliegenden direkten Zuführung in den H-Bach gleichermassen rechtfertigt.

4.3 Vorab ist festzuhalten, dass der H-Bach als Abwasseranlage zu zählen ist, soweit dort Unterhaltskosten anfallen, die auf dessen Benützung zur Abwasserentsorgung zurückzuführen sind (vgl. Art. 2 Satz 2 und Art. 3 Abs. 4 Gebührenverordnung). Dies hat das Verwaltungsgericht mit Entscheid vom 11. September 2003 gerade bezüglich des H-Bachs festgehalten (VB.2002.00191, E. 5b). Im genannten Entscheid ging es um die Frage, inwieweit der Staat Zürich für die Entwässerung der auf Gemeindegebiet liegenden Staats- und Nationalstrassen Abwassergebühren zu entrichten habe, wobei ein Teil der Entwässerung in den H-Bach eingeleitet werde. Das Gericht hielt fest, letztlich dienten alle Gewässerunterhaltsmassnahmen sowohl dem Hochwasserschutz als auch der Abwasserentsorgung bzw. -ableitung. Dies erschwere einerseits die kostenmässige Abgrenzung, bilde anderseits aber Grundlage dafür, dass die Einleitung von Strassenabwasser Anlass für die Erhebung von Abwassergebühren bilden dürfe (E. 6). Es rechtfertige sich, die Kosten des Gewässerunterhalts für Hochwasserschutz und des Gewässerunterhalts zur Abwasserbeseitigung bei einem kleinen Gewässer, wie es der H-Bach darstelle, etwa hälftig aufzuteilen. Für die Jahre 1995 bis und mit 2001 sei für den H- und I-Bach ein jährlicher Durchschnittswert für Gewässerunterhalt und -verbauung von Fr. 28'333.90 ausgemacht worden. Die im Streit liegende Gebühr sei im Rahmen der Hälfte davon (Fr. 14'167.-) zu berechnen (E. 6b), wobei gegebenenfalls noch weitere Wasserzuflüsse, beispielsweise aus den Meteorwasserleitungen aus dem Siedlungsgebiet, zu berücksichtigen (gewesen) wären (E. 6c). Weiter erwog das Gericht, die Art der direkten Ableitung in ein öffentliches Gewässer dürfte die Einrichtungen der Abwasserentsorgung weit weniger intensiv als die Ableitung über gemeindeeigene Leitungen und Reinigungsanlagen beanspruchen (E. 7).

4.4 Zusammenfassend ergibt sich somit Folgendes: Der H-Bach gilt in Bezug auf das von der Überbauung direkt eingeleitete Meteorwasser grundsätzlich auch als Abwasseranlage (Art. 2 Gebührenverordnung). Soweit durch die Entwässerung Unterhaltslasten anfallen, sind diese der Siedlungsentwässerung zu belasten (Art. 3 Abs. 4 Gebührenverordnung). Da Art. 6 Abs. 4 Gebührenverordnung beim zusätzlichen Anschluss von Dachwasser einen prozentualen Zuschlag der Anschlussgebühr vorsieht, ist die Verrechnung eines solchen Zuschlags bei der direkten Einleitung von Meteorwasser in ein öffentliches Gewässer nicht von vornherein ausgeschlossen. Allerdings gilt es zu beachten, dass Sinn und Zweck des Zuschlags für den zusätzlichen Anschluss von Dachwasser gemäss Art. 6 Abs. 4 Gebührenverordnung in der Mehrbeanspruchung der gemeindeeigenen Infrastruktur liegt. Die vorliegend zur Diskussion stehende Einleitung des Meteorwassers der Überbauung D in den H-Bach dürfte aber weit geringere Kosten verursachen, als wenn das Meteorwasser in gemeindeeigene Leitungen und Reinigungsanlagen gelangte (vgl. E. 4.3 bzw. VGr, 11. September 2003, VB.2002.00191, E. 7). Jedenfalls liegen keinerlei Angaben seitens der Beschwerdeführerin vor, welche eine andere Schlussfolgerung zuliessen. Aber auch bei Berücksichtigung der Gesamterstellungskosten der Entwässerungsanlagen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 Gebührenverordnung lässt sich vorliegend der Zuschlag für die Einleitung des Meteorwassers in den H-Bach noch nicht rechtfertigen. So ist nicht ersichtlich, inwieweit die infrage stehende direkte Einleitung des Dachwassers das öffentliche Gewässer mehr beanspruchen soll, als dies bei einer "gewöhnlichen" Versickerung gemäss Art. 7 Abs. 2 GSchG, insbesondere in Ufernähe, der Fall wäre, wofür kein Zuschlag zu entrichten wäre. Unter den bis anhin bekannten Voraussetzungen erscheint es daher als unzulässig bzw. mit dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip nicht vereinbar, wenn für die direkte Zuleitung des Meteorwassers in den H-Bach von vornherein derselbe Zuschlag verrechnet wird, wie wenn die Zuleitung über gemeindeeigene Leitungen erfolgte. Daran ändern auch allfällige Einsparungen, welche die Beschwerdegegnerin durch das Nichtbauen einer Dachwasser-Versickerungsanlage gemacht haben soll, nichts. Die Rückweisung der Sache durch die Vorinstanz an die Beschwerdeführerin ist daher nicht zu beanstanden, und es kann auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

5.  

Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu. Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht hingegen eine solche zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 4'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 800.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…