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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
1.
Abteilung
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VB.2011.00715
Urteil
des Einzelrichters
vom 22. Dezember 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Robert
Lauko.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 entzog das Strassenverkehrsamt
des Kantons Zürich A den Führerausweis (Disp.-Ziff. 1; Sicherungsentzug),
nachdem eine vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) am
16. August 2011 durchgeführte Haaranalyse bei ihr eine Konzentration von
120 pg/mg Ethylglucoronid (EtG) ergab, was gemäss dem am 19. August
2011 erstellten verkehrsmedizinischen Gutachten für einen starken chronischen Alkoholkonsum
im Zeitraum zwischen Mitte Februar und Mitte Juli 2011 spricht. Dem Lauf der
Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen (Disp.-Ziff. 4).
II.
Hiergegen rekurrierte A mit Eingabe vom 13. Oktober
2011 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung. Das damit
verbundene Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Rekurses wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, mit
Zwischenentscheid vom 13. Oktober 2011 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 14. November 2011 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den Zwischenentscheid vom 13. Oktober 2011 aufzuheben
und dem Rekursverfahren die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Am 16. November 2011 schloss die Sicherheitsdirektion
des Kantons Zürich, Rekursabteilung, auf Abweisung der Beschwerde. Denselben
Antrag stellte auch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, unter
Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 15. Dezember
2011 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im
Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt
gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG durch den
Einzelrichter.
2.
Der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung
stellt einen Zwischenentscheid dar (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4), dessen
Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2
VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) richtet. Als solcher ist er nur anfechtbar, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Beim Führerausweis handelt es sich um eine
Polizeibewilligung, auf welche bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 14
des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 (SVG) ein Rechtsanspruch besteht (vgl. Giovanni Biaggini in: Marcel
Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, 2. A., Basel 2011, Art. 89 N. 47 mit Hinweisen). Die durch den Entzug des
Führerausweises erlittenen Nachteile wie die Einschränkung der
Bewegungsfreiheit können auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr wiedergutgemacht
werden (vgl. BGE 122 II 359 E. 1b zum vorsorglichen Sicherungsentzug). Auf
die Beschwerde ist folglich einzutreten.
3.
Hinsichtlich der Vorgeschichte der Verfügung vom 5. Oktober
2011, mit welcher der Beschwerdeführerin der Führerausweis gestützt auf Art. 16
Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b und Art. 17 Abs. 3
des SVG entzogen wurde, kann vorab auf E. 3 des angefochtenen Zwischenentscheids
vom 13. Oktober 2011 verwiesen werden (§ 70
in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).
Trotz ihrer missverständlichen Begründung ordnete die Beschwerdegegnerin den
Sicherungsentzug nicht wegen eines expliziten Verstosses gegen die mit
Verfügung vom 3. November 2010 statuierte Auflage der Alkoholfahrabstinenz
an (vgl. Art. 16 Abs. 1 Teilsatz 2 SVG und Merkblatt), sondern
aufgrund des gutachterlichen Befunds vom 19. August 2011 über einen "starken, chronischen Alkoholkonsum"
bei der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG; Zwischenentscheid
E. 6).
4.
Die Beschwerdeführerin beantragt, dem Rekursverfahren
gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2011 die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Seit dem (zuerst nur vorsorglich angeordneten) Sicherungsentzug wegen
eines einzelnen Vorfalls vom 25. Oktober 2007 (Fahren in angetrunkenem
Zustand; Blutalkoholkonzentration von 2,17 Promille) habe sie bis zur
Umwandlung der ihr erteilten Auflage der Alkokohltotalabstinenz in eine Alkoholfahrabstinenz
(Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2010) komplettabstinent
gelebt. Danach habe sie ihren Alkoholgenuss stets kontrollieren können und vor
dem Fahren nie getrunken. Dem Sicherheitsbedürfnis der Verkehrsteilnehmer werde
durch die Auflage der Alkoholfahrabstinenz Genüge getan.
4.1 Gemäss § 25
Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses
aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus
besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Nach § 25 Abs. 3 VRG
kann die Rekursinstanz eine gegenteilige Anordnung treffen. Weil die Folgen der
infrage stehenden Verfügung eintreten, bevor die Rekursinstanz ihre
Rechtmässigkeit geprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil
droht, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 25 N. 13, auch zum
Folgenden). Dieser kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder
inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen (RB 1963
Nr. 27).
Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen,
ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu
sind in erster Linie die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Es ist
zu prüfen, ob die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der
Aufrechterhaltung des bisherigen – vor dem Erlass der angefochtenen
Sachverfügung bestehenden – Zustands derart gewichtig sind, dass sie die Interessen
am sofortigen Vollzug überwiegen. Zusätzlich können die Prozessaussichten miterwogen
werden, sofern sie klar zutage treten. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung
muss sich in jedem Fall als verhältnismässig erweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25
N. 13 f.).
4.2 Beim
Sicherungsentzug des Führerausweises aus charakterlichen oder medizinischen
Gründen verlangt die erforderliche Güterabwägung nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung regelmässig, einem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu
verweigern (BGE 115 Ib 158 E. 2; 106 Ib 117 E. 2b; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 25 N. 33).
Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, um von diesem
Grundsatz abzuweichen. Der anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 28. Juli
2011 festgestellte EtG-Wert von 120 pg/mg deutet auf einen starken und
weit über das sozial verträgliche Ausmass (30 pg/mg) hinausgehenden
Alkoholkonsum über einen Zeitraum von vier Monaten hin (verkehrsmedizinisches
Gutachten vom 19. August 2011). Dabei ist zu beachten, dass eine Konzentration
von 30 pg/mg einem täglichen Konsum von ca. 60 g reinem Alkohol oder
1,5 Liter Bier entspricht (vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des
Kantons St. Gallen, 23. September 2010, IV-2010/25, E. 3c/bb).
Nach der Praxis des Bundesgerichts begründet bereits ein EtG-Wert von 94 pg/mg
ein schwerwiegendes Indiz für einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit
Suchtgefährdung im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (BGer, 10. Dezember
2010, 1C_243/2010, E. 2.7).
4.3 Die von
einer Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr im Alkoholrausch ausgehende
schwere Gefährdung von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer rechtfertigt
demnach den angefochtenen Entzug der aufschiebenden Wirkung. Da nach wie vor
ein nicht unerhebliches Risiko besteht, dass sich die Beschwerdeführerin in alkoholisiertem
Zustand ans Steuer setzt, liegt dem Entzug der aufschiebenden Wirkung überdies
eine zeitliche Dringlichkeit zugrunde, auch wenn die Beschwerdegegnerin, wie zu
Recht beanstandet wird, den Sicherungsentzug erst knapp zwei Monate nach
Vorliegen des Gutachtens ausgesprochen hat. Im Übrigen führt die
Beschwerdeführerin keine beruflichen oder familiären Gründe ins Feld, weshalb sie
auf die Fahrerlaubnis während des Rekursverfahrens in besonderem Mass
angewiesen wäre. Damit erweist sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig.
4.4 Unbehelflich
ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesgerichts vom 25. November
2010, 1C_150/2010, wonach ein erhöhter EtG-Wert eine ausreichende verkehrsmedizinische
Abklärung unter Berücksichtigung weiterer Umstände (persönliche Verhältnisse,
Fremdberichte, Aufarbeitung der Trunkenheitsfahrten, spezifische
Alkoholanamnese) nicht ersetzen könne. Im erwähnten Urteil ging es um den
Sicherungsentzug als solchen und nicht bloss um den Entzug der aufschiebenden
Wirkung eines dagegen gerichteten Rechtsmittels. Ausserdem betraf der
beurteilte Fall eine EtG-Konzentration von 45–66 pg/mg, wobei das
Bundesgericht festhielt, dass es in der Natur von Grenzwerten liege, dass knapp
darunter bzw. darüber liegende Resultate nur bedingt aussagekräftig seien.
Vorliegend betrug die bei der Beschwerdeführerin
festgestellte EtG-Konzentration dagegen das Vierfache des Grenzwerts, womit sie
sich nicht mit der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde liegenden Situation
vergleichen lässt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin bereits im Anschluss an
den Vorfall vom 25. Oktober 2007 einer umfassenden verkehrsmedizinischen
und -psychologischen Abklärung unterzogen (siehe verkehrsmedizinisches
und-psychologisches Gutachten vom 13. bzw. 11. Januar 2009). In einem
Verfahren über den Entzug der aufschiebenden Wirkung können ohnehin nicht die
gleich hohen Anforderungen an den Nachweis einer Alkoholsucht gestellt werden
wie im anschliessenden Hauptverfahren. Unter den gegebenen Umständen ist
jedenfalls keine klare Prozessaussicht zugunsten der Beschwerdeführerin
erkennbar.
4.5 Daran
vermag auch die mehrjährige Totalabstinenz der Beschwerdeführerin bis zum
Erlass der Verfügung vom 3. November 2010 nichts zu ändern, ebenso wenig
wie die Tatsache, dass sie sich seither – zumindest nach eigenen Angaben – an
die Auflage der Alkoholfahrabstinenz gehalten hat. Von der
früheren Einhaltung der Totalabstinenz und der bisherigen Befolgung der
Alkoholfahrabstinenz kann nicht unbesehen auf die Fähigkeit der mit alkoholbezogenen
Vorfällen im Strassenverkehr mehrfach vorbelasteten Beschwerdeführerin
geschlossen werden, trotz ihres offenbaren Rückfalls in die Sucht Trinken und
Fahren strikte trennen zu können. Wie aus dem
verkehrspsychologischen Gutachten vom 11. Januar 2011 hervorgeht,
war es der Beschwerdeführerin trotz fehlenden Hinweises in der Verfügung vom 3. November
2010 auf das entsprechend lautende Merkblatt zudem bewusst, dass ihr Alkoholkonsum
das sozialverträgliche Ausmass nicht hätte überschreiten dürfen.
5.
Da sich der durch Disp.-Ziff. 4 der Verfügung
vom 5. Oktober 2011 angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung
für den Lauf der Rekursfrist und die Einreichung eines Rekurses als
rechtens erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. Die
Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2
VRG) und es steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
6.
Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ist darauf
hinzuweisen, dass der vorliegende Entscheid ebenso wie der vorinstanzliche
einen Zwischenentscheid im Sinn des Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt
(vgl. BGr, 30. Oktober 2008, 9C_740/2008, E. 1 f.); er
lässt sich daher nur weiterziehen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 80.-- Zustellkosten,
Fr. 1'080.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an…