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Geschäftsnummer: VB.2011.00715  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.12.2011
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses gegen einen Sicherungsentzug.

Bei einem Sicherungsentzug des Führerausweises verlangt die Güterabwägung regelmässig, einem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu verweigern (E. 4.2). Der festgestellte EtG-Wert von 120 pg/mg (das Vierfache vom Grenzwert für ein sog. "social drinking") lässt auf einen Rückfall der seit längerer Zeit komplett abstinent lebenden Beschwerdeführerin in ihre Alkoholsucht schliessen (E. 4.2 und 4.5). Damit und angesichts der schweren Gefährdung von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer rechtfertigt sich der Entzug der aufschiebenden Wirkung ungeachtet dessen, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar an die Auflage der Alkoholfahrabstinenz hielt (E. 4.3). In einem Verfahren über den Entzug der aufschiebenden Wirkung können nicht die gleich hohen Anforderungen an den Nachweis einer Alkoholsucht gestellt werden wie im anschliessenden Hauptverfahren (E. 4.4).

Abweisung.
 
Stichworte:
ALKOHOLABSTINENZ
ALKOHOLFAHRABSTINENZ
ALKOHOLMISSBRAUCH
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG UND VORSORGLICHE MASSNAHMEN
ENTZUG (AUFSCHIEBENDE WIRKUNG)
FÜHRERAUSWEISENTZUG
HAARANALYSE
RÜCKFALL
SICHERUNGSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ZWISCHENENTSCHEID
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. I SVG
Art. 16d Abs. I lit. b SVG
§ 25 Abs. III VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2011.00715

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 22. Dezember 2011

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiber Robert Lauko.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 5. Oktober 2011 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A den Führerausweis (Disp.-Ziff. 1; Sicherungsentzug), nachdem eine vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ) am 16. August 2011 durchgeführte Haaranalyse bei ihr eine Konzentration von 120 pg/mg Ethylglucoronid (EtG) ergab, was gemäss dem am 19. August 2011 erstellten verkehrsmedizinischen Gutachten für einen starken chronischen Alkoholkonsum im Zeitraum zwischen Mitte Februar und Mitte Juli 2011 spricht. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. 4).

II.  

Hiergegen rekurrierte A mit Eingabe vom 13. Oktober 2011 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung. Das damit verbundene Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, mit Zwischenentscheid vom 13. Oktober 2011 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 14. November 2011 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Zwischenentscheid vom 13. Oktober 2011 aufzuheben und dem Rekursverfahren die aufschiebende Wirkung zu erteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 16. November 2011 schloss die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung, auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte auch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin. Mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 nahm die Beschwerdeführerin zur Beschwerdeantwort Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt gemäss § 38 b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG durch den Einzelrichter.

2.  

Der Entscheid über den Entzug der aufschiebenden Wirkung stellt einen Zwischenentscheid dar (vgl. BGE 133 IV 139 E. 4), dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Als solcher ist er nur anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Beim Führerausweis handelt es sich um eine Polizeibewilligung, auf welche bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Art. 14 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) ein Rechtsanspruch besteht (vgl. Giovanni Biaggini in: Marcel Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. A., Basel 2011, Art. 89 N. 47 mit Hinweisen). Die durch den Entzug des Führerausweises erlittenen Nachteile wie die Einschränkung der Bewegungsfreiheit können auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr wiedergutgemacht werden (vgl. BGE 122 II 359 E. 1b zum vorsorglichen Sicherungsentzug). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

3.  

Hinsichtlich der Vorgeschichte der Verfügung vom 5. Oktober 2011, mit welcher der Beschwerdeführerin der Führerausweis gestützt auf Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b und Art. 17 Abs. 3 des SVG entzogen wurde, kann vorab auf E. 3 des angefochtenen Zwischenentscheids vom 13. Oktober 2011 verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959). Trotz ihrer missverständlichen Begründung ordnete die Beschwerdegegnerin den Sicherungsentzug nicht wegen eines expliziten Verstosses gegen die mit Verfügung vom 3. November 2010 statuierte Auflage der Alkoholfahrabstinenz an (vgl. Art. 16 Abs. 1 Teilsatz 2 SVG und Merkblatt), sondern aufgrund des gutachterlichen Befunds vom 19. August 2011 über einen "starken, chronischen Alkoholkonsum" bei der Beschwerdeführerin (vgl. Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG; Zwischenentscheid E. 6).

4.  

Die Beschwerdeführerin beantragt, dem Rekursverfahren gegen die Verfügung vom 5. Oktober 2011 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Seit dem (zuerst nur vorsorglich angeordneten) Sicherungsentzug wegen eines einzelnen Vorfalls vom 25. Oktober 2007 (Fahren in angetrunkenem Zustand; Blutalkoholkonzentration von 2,17 Promille) habe sie bis zur Umwandlung der ihr erteilten Auflage der Alkokohltotalabstinenz in eine Alkoholfahrabstinenz (Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. November 2010) komplettabstinent gelebt. Danach habe sie ihren Alkoholgenuss stets kontrollieren können und vor dem Fahren nie getrunken. Dem Sicherheitsbedürfnis der Verkehrsteilnehmer werde durch die Auflage der Alkoholfahrabstinenz Genüge getan.

4.1 Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu, wenn mit der angefochtenen Anordnung nicht aus besonderen Gründen etwas anderes bestimmt wurde. Nach § 25 Abs. 3 VRG kann die Rekursinstanz eine gegenteilige Anordnung treffen. Weil die Folgen der infrage stehenden Verfügung eintreten, bevor die Rekursinstanz ihre Rechtmässigkeit geprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wird (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 25 N. 13, auch zum Folgenden). Dieser kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen (RB 1963 Nr. 27).

Wird das Vorliegen besonderer Gründe bejaht, ist zudem zu prüfen, ob sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig erweist. Hierzu sind in erster Linie die sich gegenüberstehenden Interessen abzuwägen. Es ist zu prüfen, ob die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung des bisherigen – vor dem Erlass der angefochtenen Sachverfügung bestehenden – Zustands derart gewichtig sind, dass sie die Interessen am sofortigen Vollzug überwiegen. Zusätzlich können die Prozessaussichten miterwogen werden, sofern sie klar zutage treten. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung muss sich in jedem Fall als verhältnismässig erweisen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 13 f.).

4.2 Beim Sicherungsentzug des Führerausweises aus charakterlichen oder medizinischen Gründen verlangt die erforderliche Güterabwägung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung regelmässig, einem Rekurs die aufschiebende Wirkung zu verweigern (BGE 115 Ib 158 E. 2; 106 Ib 117 E. 2b; Kölz/Bosshart/Röhl, § 25 N. 33).

Es sind vorliegend keine Gründe ersichtlich, um von diesem Grundsatz abzuweichen. Der anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 28. Juli 2011 festgestellte EtG-Wert von 120 pg/mg deutet auf einen starken und weit über das sozial verträgliche Ausmass (30 pg/mg) hinausgehenden Alkoholkonsum über einen Zeitraum von vier Monaten hin (verkehrsmedizinisches Gutachten vom 19. August 2011). Dabei ist zu beachten, dass eine Konzentration von 30 pg/mg einem täglichen Konsum von ca. 60 g reinem Alkohol oder 1,5 Liter Bier entspricht (vgl. Entscheid der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, 23. September 2010, IV-2010/25, E. 3c/bb). Nach der Praxis des Bundesgerichts begründet bereits ein EtG-Wert von 94 pg/mg ein schwerwiegendes Indiz für einen verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch mit Suchtgefährdung im Sinn von Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (BGer, 10. Dezember 2010, 1C_243/2010, E. 2.7).

4.3 Die von einer Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr im Alkoholrausch ausgehende schwere Gefährdung von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer rechtfertigt demnach den angefochtenen Entzug der aufschiebenden Wirkung. Da nach wie vor ein nicht unerhebliches Risiko besteht, dass sich die Beschwerdeführerin in alkoholisiertem Zustand ans Steuer setzt, liegt dem Entzug der aufschiebenden Wirkung überdies eine zeitliche Dringlichkeit zugrunde, auch wenn die Beschwerdegegnerin, wie zu Recht beanstandet wird, den Sicherungsentzug erst knapp zwei Monate nach Vorliegen des Gutachtens ausgesprochen hat. Im Übrigen führt die Beschwerdeführerin keine beruflichen oder familiären Gründe ins Feld, weshalb sie auf die Fahrerlaubnis während des Rekursverfahrens in besonderem Mass angewiesen wäre. Damit erweist sich der Entzug der Suspensivwirkung als verhältnismässig.

4.4 Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf das Urteil des Bundesgerichts vom 25. November 2010, 1C_150/2010, wonach ein erhöhter EtG-Wert eine ausreichende verkehrsmedizinische Abklärung unter Berücksichtigung weiterer Umstände (persönliche Verhältnisse, Fremdberichte, Aufarbeitung der Trunkenheitsfahrten, spezifische Alkoholanamnese) nicht ersetzen könne. Im erwähnten Urteil ging es um den Sicherungsentzug als solchen und nicht bloss um den Entzug der aufschiebenden Wirkung eines dagegen gerichteten Rechtsmittels. Ausserdem betraf der beurteilte Fall eine EtG-Konzentration von 45–66 pg/mg, wobei das Bundesgericht festhielt, dass es in der Natur von Grenzwerten liege, dass knapp darunter bzw. darüber liegende Resultate nur bedingt aussagekräftig seien.  

Vorliegend betrug die bei der Beschwerdeführerin festgestellte EtG-Konzentration dagegen das Vierfache des Grenzwerts, womit sie sich nicht mit der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde liegenden Situation vergleichen lässt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin bereits im Anschluss an den Vorfall vom 25. Oktober 2007 einer umfassenden verkehrsmedizinischen und -psychologischen Abklärung unterzogen (siehe verkehrsmedizinisches und-psychologisches Gutachten vom 13. bzw. 11. Januar 2009). In einem Verfahren über den Entzug der aufschiebenden Wirkung können ohnehin nicht die gleich hohen Anforderungen an den Nachweis einer Alkoholsucht gestellt werden wie im anschliessenden Hauptverfahren. Unter den gegebenen Umständen ist jedenfalls keine klare Prozessaussicht zugunsten der Beschwerdeführerin erkennbar.

4.5 Daran vermag auch die mehrjährige Totalabstinenz der Beschwerdeführerin bis zum Erlass der Verfügung vom 3. November 2010 nichts zu ändern, ebenso wenig wie die Tatsache, dass sie sich seither – zumindest nach eigenen Angaben – an die Auflage der Alkoholfahrabstinenz gehalten hat. Von der früheren Einhaltung der Totalabstinenz und der bisherigen Befolgung der Alkoholfahrabstinenz kann nicht unbesehen auf die Fähigkeit der mit alkoholbezogenen Vorfällen im Strassenverkehr mehrfach vorbelasteten Beschwerdeführerin geschlossen werden, trotz ihres offenbaren Rückfalls in die Sucht Trinken und Fahren strikte trennen zu können. Wie aus dem verkehrspsychologischen Gutachten vom 11. Januar 2011 hervorgeht, war es der Beschwerdeführerin trotz fehlenden Hinweises in der Verfügung vom 3. November 2010 auf das entsprechend lautende Merkblatt zudem bewusst, dass ihr Alkoholkonsum das sozialverträgliche Ausmass nicht hätte überschreiten dürfen.

5.  

Da sich der durch Disp.-Ziff. 4 der Verfügung vom 5. Oktober 2011 angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung für den Lauf der Rekursfrist und die Einreichung eines Rekurses als rechtens erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten sind dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und es steht ihr von vornherein keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Im Rahmen der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass der vorliegende Entscheid ebenso wie der vorinstanzliche einen Zwischenentscheid im Sinn des Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt (vgl. BGr, 30. Oktober 2008, 9C_740/2008, E. 1 f.); er lässt sich daher nur weiterziehen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…