{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "15.03.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00723_15-03-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211662&W10_KEY=4467116&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "30b5a53052e83029276bf91c8e0eda5e"}, "Num": [" VB.2011.00723"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.15.0  VB.2011.00723"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.15.0  VB.2011.00723"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.15.0  VB.2011.00723"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Ausnahmebewilligung | Baubewilligung und Ausnahmebewilligung Der Beschwerdef\u00fchrer betreibt auf seinem in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundst\u00fcck einen Gartenbaubetrieb und eine Baumschule. Ab 2003 wurden auf dem Gel\u00e4nde ohne vorg\u00e4ngiges Baugesuch verschiedene Volieren aufgestellt und Terrainver\u00e4nderungen vorgenommen. Die Befugnis der Beh\u00f6rden, den Abbruch eines baugesetzwidrigen Geb\u00e4udeteils anzuordnen, ist grunds\u00e4tzlich auf 30 Jahre befristet (E. 1.2). Auf die Durchf\u00fchrung eines Augenscheins kann verzichtet werden, wenn die Situation vor Ort umfassend mit Fotografien und Pl\u00e4nen dokumentiert ist (E. 2). Da beide G\u00fcllegruben nicht mehr zu ihrem eigentlichen Zweck benutzt werden, sondern als Wasserreservoir dienen, ist der Empfehlung des AWEL zu folgen und die Beschwerde insoweit gutzuheissen (E. 3.3). Rechtsgrundlagen betreffend Erteilung einer Ausnahmebewilligung (E. 4.1). Es besteht keine negative Standortgebundenheit der Volieren aufgrund der Geruchs- und L\u00e4rmimmissionen, da hier auch f\u00fcr die Landwirtschaftszone die Empfindlichkeitsstufe III gilt. Die Vorinstanz hat zu Recht angenommen, dass die Volieren auch in einer Bauzone ausserhalb eines Wohngebiets errichtet werden k\u00f6nnen (E. 4.6). Gestaltender Gartenbau in der Landwirtschaftszone ist grunds\u00e4tzlich zonenwidrig, weshalb eine Ausnahmebewilligung f\u00fcr einen Kiesweg zu verweigern ist. Daran \u00e4ndert auch nichts, dass der Kiesweg bislang im Zusammenhang mit der zonenkonformen Bewirtschaftung der Baumschule benutzt werden konnte, da es f\u00fcr deren Bewirtschaftung nicht des ohnehin \u00fcberdimensionierten Kieswegs bedarf (E. 5.4). Die \u00fcbrigen Bauten und Anlagen f\u00fcr den Gartenbaubetrieb haben prim\u00e4r Demonstrationscharakter und sind nicht zonenkonform, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Erteilung einer Bewilligung verweigert hat (E.6.5). Eine neunmonatige Frist f\u00fcr die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands erscheint als angemessen (E. 7). Teilweise Gutheissung (Gew\u00e4sserschutz), im \u00dcbrigen Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:07:14", "Checksum": "9f4a01fa0a5acd9d5bcdb98a047ad3df"}