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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2011.00724
Urteil
des Einzelrichters
vom 23. Dezember 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,
hat
sich ergeben:
I.
A. A wurde
vom Obergericht des Kantons Zürich am 6. Februar 2009 wegen mehrfacher
sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, mehrfacher
Drohung und mehrfacher Tätlichkeiten mit 6 ½ Jahren Freiheitsstrafe und einer
Busse von Fr. 3'000.- bestraft. Zwei Drittel der Strafe waren am
28. September 2010 verbüsst, das effektive Strafende fällt auf den
28. Dezember 2012. Mit Verfügung vom 6. September 2010 hatte das Amt
für Justizvollzug (nachfolgend: Justizvollzug) die bedingte Entlassung von A
verweigert. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des
Innern (nachfolgend: Justizdirektion) mit Verfügung vom 18. Oktober 2010
ab, soweit sie darauf eintrat. Auch das Verwaltungsgericht wies As Beschwerde
dagegen mit Entscheid vom 22. Dezember 2010 ab.
B. Mit
Verfügung vom 26. September 2011 verweigerte der Justizvollzug As bedingte
Entlassung erneut.
II.
Dagegen rekurrierte A am 29. September 2011 bei der
Justizdirektion und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids. Die Justizdirektion wies den Rekurs am 7. November 2011 ab,
soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit drei Eingaben vom 13. und 14. November 2011
erhob A dagegen beim Verwaltungsgericht Beschwerde und erneuerte sinngemäss
seinen Rekursantrag. Das Verwaltungsgericht zog die Akten der Vorinstanzen bei.
Am 23. November 2011 reichte A unaufgefordert dem Justizvollzug eine
weitere Eingabe ein, welche dieser an das Verwaltungsgericht weiterleitete.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG fällt die
Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss Art. 86 Abs. 1
StGB ist der Gefangene bedingt zu entlassen, wenn er zwei Drittel der Strafe,
mindestens aber drei Monate verbüsst hat, es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung stellt die vierte und letzte Stufe
des Strafvollzugs dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen
abgewichen werden darf (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGE 119 IV 5 E. 2). In
dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur
in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die
Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht
beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BGE 125 IV
113 E. 2a). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer
Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und
dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung
zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu
erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 124 IV 193 E. 3).
Die Strafvollzugsbehörden haben zu prüfen, ob die Gefahr der Begehung weiterer
Straftaten (Rückfallrisiko) bei einer bedingten Entlassung höher einzuschätzen
ist als bei Vollverbüssung der Strafe (BGr, 20. Januar 2003, 6A.86/2002, E. 2.9;
BGE 124 IV 193 E. 5b/bb).
3.
3.1
Der Justizvollzug gelangte in seinem Entscheid vom 26. September 2011
gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom 8. Dezember 2006, den
Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt B vom 3. Mai 2011 und die
Anhörung des Beschwerdeführers vom 23. September 2011 zum Schluss, die
Voraussetzungen zur bedingten Entlassung des Beschwerdeführers seien aufgrund
seiner unverändert belasteten Legalprognose nicht erfüllt. Zwar habe er sich
gegenüber dem Anstaltspersonal wohl verhalten und weise im geschützten Rahmen
der Anstalt eine gute Medikamentencompliance auf, sodass er sein Vollzugsverhalten
insofern habe verbessern können, als er nicht mehr habe diszipliniert werden
müssen. Jedoch weise er nach wie vor keinerlei Krankheits- uns Schuldeinsicht
auf. Er bestreite die Anlasstaten vehement und sehe sich selbst als Opfer. Er
meine, nicht krank zu sein und mit seinen Kindern machen zu können, was er
wolle. Es müsse deshalb dringend von einer weiterhin erheblich belasteten
Legalprognose ausgegangen werden. Ferner könne aufgrund der mangelnden
Krankheitseinsicht nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer die
zur Behandlung der schizophrenen Erkrankung eingesetzten Medikamente in
Freiheit einnehmen würde, was das Rückfallrisiko für Delikte gegen Leib und
Leben zusätzlich erhöhe.
3.2
Die Justizdirektion bestätigte diese Einschätzung und verwies gestützt auf § 28
Abs. 1 VRG vorab auf den Entscheid des Justizvollzugs. Sie erwog, nach wie
vor legalprognostisch ungünstig seien die mangelnde Einsicht des
Beschwerdeführers in das Delikt und die fehlende Auseinandersetzung damit, der
Besitzanspruch gegenüber seinen Kindern, die mangelnde Krankheitseinsicht sowie
der fehlende soziale Empfangsraum. Zudem sei zu bedenken, dass sehr hohe
Rechtsgüter (u. a.
die sexuelle Integrität von Kindern) betroffen seien. Selbst wenn die
Rückfallgefahr durch den weiteren Strafvollzug nicht wesentlich gemindert
werden sollte, rechtfertige es sich trotzdem, den Beschwerdeführer weiterhin im
Strafvollzug zu belassen.
Weiter führte die Justizdirektion aus, die Einwände des
Beschwerdeführers gegen das rechtskräftige Urteil des Obergerichts vom 2. Februar
2009 seien nicht zu hören, und auf seine unsubstanziierten Vorbringen gegen die
Gutachterin und deren Beurteilung sei nicht näher einzugehen. Wie bereits im
Rekursentscheid vom 18. Oktober 2010 festgehalten, könne auf das Gutachten
ohne Weiteres abgestellt werden. Sodann zeugten die Eingaben des Rekurrenten
einmal mehr von grosser Uneinsichtigkeit in seine Krankheit und seine Delikte.
3.3
Der Beschwerdeführer setzte sich in seinen umständlich formulierten
Eingaben an das Verwaltungsgericht nicht mit den zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanzen auseinander. Er beschränkte sich darauf, seine Rügen zu wiederholen.
So behauptete er erneut, nicht krank zu sein, und betonte, als Vater als
einziger über seine Kinder verfügen zu dürfen. Zudem monierte er wiederum, sein
Strafurteil sei nicht von einem gerechten Gericht gefällt worden, und er sitze
unschuldig im Gefängnis, weshalb sein Fall nochmals vor das Gericht kommen solle.
Diese unsubstanziierten Rügen wurden bereits von den Vorinstanzen beurteilt,
weshalb diesbezüglich – wie auch hinsichtlich der allgemeinen Prüfung der Voraussetzungen
zur bedingten Entlassung – auf deren Entscheide verwiesen werden kann (vgl. E. 3.1,
3.2; § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind
die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an…