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Geschäftsnummer: VB.2011.00725  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.02.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 24.08.2012 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Verrechnung von Sozialhilfeleistungen mit IV-Taggeldern.
Streitgegenstand (E. 1.3). Keine Verletzung des Replikrechts (E. 1.4).
Die Sozialhilfebehörde weigerte sich zu Recht, den beschwerdeführenden Sozialhilfebezügern abgetretene IV-Taggelder auszubezahlen: Aufgrund des Subsidiaritätsprinzips und Doppelzahlungsverbots sind Taggelder der Invalidenversicherung im Budget von Sozialhilfebezügern - wie Lohnzahlungen - als Einkünfte zu berücksichtigen (E. 4.1). Die Verrechnung von IV-Taggeldern und Fürsorgeleistungen ist - auch ohne ausdrückliche Abtretungserklärung des betroffenen Sozialhilfebezügers - zulässig, wenn zwischen den Leistungen zeitliche und sachliche Kongruenz besteht. Bei der Beurteilung der zeitlichen Kongruenz ist die gesamte Zeitspanne des Sozialhilfeleistungsbezugs als einheitliches Ganzes zu berücksichtigen (E. 4.2).
Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren (E. 5.2).
Abweisung.
 
Stichworte:
ABTRETUNGSVERBOT
DOPPELZAHLUNG
EINKÜNFTE
INVALIDENVERSICHERUNG
KONGRUENZ
REPLIKRECHT
RÜCKZAHLUNG
SOZIALHILFE
SOZIALVERSICHERUNGSBEITRÄGE
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
TAGGELD
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
VERRECHNUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZEITLICHE KONGRUENZ
Rechtsnormen:
§ 22 Abs. I ATSG
§ 22 Abs. II ATSG
Art. 85bis IVV
Art. 85bis Abs. II lit. b IVV
§ 2 Abs. II SHG
§ 14 SHG
§ 19 Abs. II SHG
§ 16 Abs. II SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00725

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 27. Februar 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde D,
vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, B und die zwei in ihrem Haushalt lebenden minderjährigen Kinder werden von der Gemeinde D mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Die Einnahmen der Familie setzen sich aus einem unregelmässigen Erwerbseinkommen von A sowie Unterhaltsbeiträgen für das aus erster Ehe stammende Kind zusammen.

B. Vom 17. Januar bis am 31. Juli 2011 nahm der seit Längerem nicht mehr erwerbstätige B an zwei beruflichen Reintegrationsprogrammen der Invalidenversicherung (IV) teil. Während der Dauer der Eingliederungsmassnahmen entrichtete die Invalidenversicherung Taggelder, die sie dem Sozialdienst D abtrat. Aufgrund der aus den IV-Taggeldern resultierenden zusätzlichen Einnahmen ergaben sich im Sozialhilfebudget der Familie A/B im März und April 2011 Einnahmeüberschüsse in der Höhe von Fr. 635.10 bzw. Fr. 176.95. Am 15. März 2011 ersuchten A und B die Fürsorgebehörde D, die Einnahmeüberschüsse seien ihnen auszubezahlen, soweit sie auf Taggelder der Invalidenversicherung zurückzuführen seien.

C. Am 25. Mai 2011 beschloss die Fürsorgebehörde der Gemeinde D unter anderem, auf das Gesuch von A und Bs vom 15. März 2011 werde im Sinn der Erwägungen bzw. angesichts der gesetzlichen Grundlagen nicht eingegangen (Disp.-Ziff. 1).

II.  

Am 1. Juli 2011 erhoben A und B beim Bezirksrat E Rekurs und Aufsichtsbeschwerde und beantragten in erster Linie die Aufhebung von Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde vom 25. Mai 2011. Am 6. Oktober 2011 beschloss der Bezirksrat unter anderem, der Rekurs werde im Sinn der Erwägungen abgewiesen (Disp.-Ziff. I).

III.  

Am 14. November 2011 gelangten A und B mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, (1) Disp.-Ziff. I des Bezirksratsbeschlusses vom 6. Oktober 2011 sei aufzuheben, (2) ein allfälliger Einnahmeüberschuss, der aufgrund von Taggeldleistungen der Invalidenversicherung resultiere, sei den Beschwerdeführenden auszurichten, (3) es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, (4) unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

Mit Vernehmlassungseingabe vom 16. Dezember 2011 wies der Bezirksrat E darauf hin, dass er im Rekursverfahren auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet habe, weil der vorliegende Fall ausschliesslich die Beurteilung einer Rechtsfrage betreffe, ohne dass der Sachverhalt umstritten sei.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2 Das Gesuch um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels hat sich erübrigt, nachdem die Beschwerdeführenden von der ihnen gewährten Möglichkeit, sich zur Vernehmlassungseingabe der Vorinstanz bis am 27. Januar 2012 zu äussern, keinen Gebrauch gemacht haben.

1.3 Gegenstand des vorliegenden Falls ist die Frage, ob die Sozialbehörde den Beschwerdeführenden Einnahmeüberschüsse ausbezahlen muss, die im Sozialhilfebudget vom März und April 2011 aufgrund von invalidenrechtlichen Taggeldleistungen resultierten. Ob während weiterer Monate Einnahmeüberschüsse zu verzeichnen waren, muss nicht geprüft werden, da die Beschwerdeführenden dies nicht geltend machen und in den Akten keine entsprechenden Hinweise ersichtlich sind. Nicht mehr umstritten sind die Ausführungen der Vorinstanzen in Bezug auf das Aufsichtsrecht sowie betreffend Essensspesen.

1.4 Was den Ablauf des Rekursverfahrens betrifft, scheint die Vorinstanz zunächst das Replikrecht der Beschwerdeführenden missachtet zu haben, indem sie ihnen am 5. August 2011 eine Vernehmlassung der Rekursgegnerin zukommen liess und gleichzeitig darauf hinwies, der Schriftenwechsel sei geschlossen (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.1). Die Vor­instanz hielt im angefochtenen Entscheid allerdings fest, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden am 21. September 2011 telefonisch mitgeteilt habe, auf die Abfassung einer Replik zu verzichten. Da die Beschwerdeführenden gegen diese Feststellung keinen Einwand vorgebracht haben, ist davon auszugehen, dass die Vor­instanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt hat. 

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Zu den "eigenen Mitteln" im Sinn von § 14 SHG gehören alle Einkünfte und das Vermögen (a.) der hilfesuchenden Person, (b.) des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners dieser Person, sofern sie nicht getrennt leben (§ 16 Abs. 2 der Verordnung vom 21. Oktober 1981 zum Sozialhilfegesetz [SHV]). Die (Sozial-)Hilfe berücksichtigt andere gesetzliche Leistungen sowie die Leistungen Dritter und sozialer Institutionen (§ 2 Abs. 2 SHG). Die Fürsorgebehörde kann von Sozial- oder Privatversicherun­gen sowie von haftpflichtigen oder anderen Dritten verlangen, dass rückwirkende Leistungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt an die Fürsorgebehörde ausbezahlt werden (§ 19 Abs. 2 SHG). Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger rückwirkend Leistungen von Sozial- oder Privat­versicherungen oder von haftpflichtigen oder anderen Dritten erhält, entsprechend der Höhe der in der gleichen Zeitspanne aus­gerichteten wirtschaftlichen Hilfe (27 Abs. 1 lit. a SHG).

2.2 Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist der Anspruch auf (Sozialversicherungs-)Leistungen weder abtretbar noch verpfändbar; jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch abgetreten werden: (a.) dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschusszahlungen leisten; (b.) einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt (Art. 22 Abs. 2 ATSG).

2.3 Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Art. 85bis Abs. 1 Satz 1 der Verordnung vom 17. Januar 1971 über die Invalidenversicherung [IVV]). Als Vorschussleistungen gelten unter anderem vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV). 

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, die Sozialbehörde habe den Beschwerdeführenden zu Recht keine Überschüsse ausbezahlt, die sich im März und April 2011 aufgrund von Taggeldleistungen der Invalidenversicherung ergeben hätten. Da die Taggelder, die die Invalidenversicherung für Eingliederungsmassnahmen bezahle, nachschüssig bzw. erst nach erfolgter (Arbeits-)Leistung ausgerichtet würden und weil die Taggelder zur Deckung des künftigen Lebensbedarfs bestimmt seien, stellten sie vom Charakter her Lohnersatz- und nicht Rentenleistungen dar. Es sei nicht einzusehen, weshalb invalidenrechtliche Taggelder im Sozialhilferecht anders behandelt werden sollten als beispielsweise Krankentaggelder einer Unfallversicherung. IV-Taggelder müssten somit als unregelmässiges, nicht immer den tatsächlichen Bedarf deckendes Einkommen gelten. Bei der Verrechnung von Sozialhilfe- und Sozialversicherungseinnahmen sei die gesamte Unterstützungsperiode zu berücksichtigen.

3.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Sozialbehörde hätte ihnen den aufgrund der IV-Taggelder resultierenden Einnahmeüberschuss ausbezahlen müssen, statt ihn mit den während der gesamten Bedürftigkeitsdauer ausgerichteten Sozialhilfeleistungen zu verrechnen. Die Behörden seien zu Unrecht zum Schluss gelangt, dass die IV-Taggelder Lohnersatzleistungen darstellten, die sozialhilferechtlich wie ein unregelmässiges Erwerbseinkommen zu berücksichtigen seien; die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Unterteilung der Sozialversicherungsleistungen in Lohnersatz- und Rentenleistungen finde im Gesetz keine Stütze. Massgebend sei einzig, dass es sich bei den für Eingliederungsmassnahmen ausgerichteten Taggeldern um ein Übertragungseinkommen handle und somit um Geldleistungen im Sinn von Art. 15 ATSG, auf die die Abtretungs- und Verrechnungsregeln gemäss Art. 22 ATSG sowie die Rückerstattungsvorschriften nach § 27 Abs. 1 lit. a SHG anwendbar seien. Im vorliegenden Fall gehe es nicht um zeitidentische Leistungen, weshalb die Verrechnung der IV-Taggelder mit Sozialhilfeleistungen unzulässig sei.

4.  

4.1 Die Argumentation der Beschwerdeführenden überzeugt nicht: Es ist nicht einzusehen, weshalb die Einnahmen des Beschwerdeführers 2 aus Taggeldern, die die Invalidenversicherung während der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen ausrichtete (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG]), keine "eigenen Mittel" im Sinn von § 14 SHG bzw. § 16 Abs. 2 SHV darstellen sollten, die im Sozialhilfebudget der Unterstützungseinheit – gleich wie beispielsweise Lohnzahlungen – als Einkünfte zu berücksichtigen sind (vgl. Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben vom Kantonalen Sozialamt Zürich, Ziff. 2.5.1/§ 15 SHG/II/S. 9 Ziff. 14, Fassung vom April 2007). Würde man die dem Beschwerdeführer 2 ausgerichteten Taggelder nicht als sozialhilferechtlich relevante Einkünfte qualifizieren und stattdessen an die Beschwerdeführenden auszahlen, so hätte dies zur Folge, dass die Fürsorge für Leistungen aufzukommen hätte, die von der Invalidenversicherung bereits abgedeckt worden sind; dies wäre indessen mit dem im Sozialhilferecht geltenden Subsidiaritätsprinzip (§ 2 Abs. 2 SHG) nicht vereinbar. 

4.2 Die in Art. 22 ATSG enthaltenen Abtretungsregeln stehen dem bisher Gesagten nicht entgegen. In Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Leistungen besteht keineswegs ein ausnahmsloses Abtretungs- und Verpfändungsverbot; vielmehr können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers der öffentlichen Fürsorge abgetreten werden, soweit diese Vorschusszahlungen leistet (Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG). Mit dieser Vorschrift wollte der Gesetzgeber verhindern, dass das Gemeinwesen für denselben Zeitraum und für denselben Zweck doppelte (sozialhilfe- und sozialversicherungsrechtliche) Leistungen erbringen muss. Die Zulässigkeit einer Verrechnung setzt voraus, dass für den gleichen Zeitraum Sozialhilfe- und Invalidenversicherungsleistungen fliessen (zeitliche Kongruenz) und eine sachliche Kongruenz der miteinander indirekt zu verrechnenden Leistungen gegeben ist (BGE 132 V 113 E. 3.2.1 und 3.2.2; SKOS-Richtlinien, Kapitel f.2 S. 2). Im vorliegenden Fall besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden zeitliche Kongruenz zwischen den von der Sozialhilfe und den von der Invalidenversicherung ausgerichteten Leistungen, denn in diesem Zusammenhang ist die gesamte Zeitspanne des Sozialhilfeleistungsbezugs als einheitliches Ganzes zu berücksichtigen (BGE 121 V 17 E. 4c/bb; vgl. VGr, 25. Juni 2009, VB.2009.00251, E. 3.3; VGr, 7. März 2007, VB.2006.00499, E. 3.2.2). Die Abtretung der IV-Taggelder an die Sozialhilfe bedurfte ferner auch keiner Abtretungserklärung der Beschwerdeführenden, weil der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV in Verbindung mit § 19 Abs. 2 SHG ein eindeutig festgelegtes Rückforderungsrecht zustand (vgl. BGE 136 V 381 E. 4.1; BGE 135 V 2 E. 5.2.2 und 5.3; BGE 132 V 113 E. 3.3.3; SKOS-Richtlinien, Kapitel f.2 S. 1). 

5.  

5.1 Zusammenfassend erweisen sich die Einwendungen der Beschwerdeführenden als unbegründet. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte und aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 und § 14 VRG). Ihren bedrängten Verhältnissen ist durch Ansetzung einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 10). Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Beide Anträge setzen indessen voraus, dass die gestellten Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Die Beschwerdeführenden machen zwar geltend, dass sich auch eine nicht mittellose verständige Person in der gleichen Lage auf das vorliegende Verfahren eingelassen hätte. Angesichts des im Sozialhilferecht geltenden Grundsatzes der Subsidiarität bzw. des allgemein bekannten Prinzips, dass kein Anspruch auf doppelten Leistungsbezug von Sozialhilfe- und Sozialversicherungsinstitutionen besteht, konnten die Beschwerdeführenden allerdings realistischerweise nicht damit rechnen, dass ihr Begehren auf Auszahlung invalidenrechtlich begründeter Einnahmeüberschüsse gutgeheissen würde. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist deshalb abzuweisen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

Die Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters werden abgewiesen;

und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…