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Geschäftsnummer: VB.2011.00728  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.01.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Hilfe.

Die Formulierung des Entscheids der Beschwerdegegnerin lässt darauf schliessen, dass die in Aussicht gestellte Sanktion der Rückerstattung nach ihrer Auffassung bei Nichterfüllen der Mitwirkungspflichten unmittelbar wirksam werden solle. Zwar ist für die Rückforderung erbrachter Leistungen grundsätzlich der Erlass einer weiteren formellen Verfügung erforderlich. Allerdings kann der Beschwerdeführer daraus, dass nach Ablauf der angesetzten Frist zur Beibringung der Unterlagen kein weiterer Entscheid ergangen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat er doch seine Mitwirkungspflichten auch nach dem angefochtenen Beschluss nicht bzw. nur mangelhaft erfüllt. Ein formeller Mangel ist auch deshalb nicht auszumachen, weil der Beschwerdeführer bereits mehrmals auf eine allfällige Rückerstattungspflicht und die Möglichkeit einer Einstellung oder Kürzung der Leistungen sowie auf seine Informations- und Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht worden war (E. 4.2). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer nur sporadisch und unvollständig Unterlagen einreichte und mehrfach auch Termine nicht wahrnahm. Da aufgrund des Ermittlungsberichts von einer Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers während der Unterstützungsperiode auszugehen und es diesem nicht gelungen ist, diesen begründeten Verdacht zu widerlegen, ist die Rückforderung der an ihn geleisteten wirtschaftlichen Hilfe nicht zu beanstanden. Mangels eingereichter Unterlagen bleibt der Umfang des erzielten Einkommens unklar, weshalb es sich rechtfertigt, die geleistete wirtschaftliche Hilfe gesamthaft zurückzufordern. Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, umfassend und präzis Klarheit zu schaffen und Widersprüche aus dem Weg zu räumen. Seine allgemeinen und nicht belegten Hinweise, die Beschwerdegegnerin sei jeweils umfassend informiert worden bzw. die Umstände seien ihr bekannt gewesen, genügen hierzu keineswegs (E.4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSKUNFTSPFLICHT
ERMITTLUNGSBERICHT
INFORMATIONSPFLICHT
MELDEPFLICHT
RÜCKERSTATTUNG
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SOZIALHILFE
UNRECHTMÄSSIGER BEZUG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 18 Abs. I SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 28 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00728

 

 

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 19. Januar 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt B, vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

Am 10. November 2010 beschloss die Sozialbehörde B (fortan: Sozialbehörde), A für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. März 2011 mit monatlichen Beiträgen von jeweils Fr. 2'270.- zu unterstützen. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 hielt die Sozialbehörde neben anderem fest, A sei letztmals im Januar 2011 mit Sozialhilfe unterstützt worden. Gleichentags forderte sie A mit Beschluss auf, für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Januar 2011 alle Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge und Bankkontoauszüge einzureichen sowie Rechenschaft über den Gebrauch eines bestimmten Fahrzeugs abzulegen. Für den Fall, dass er die verlangten Unterlagen bis 30. Juni 2011 nicht einreichen sollte, würde aufgrund von Abklärungen davon ausgegangen, dass sämtliche an ihn geleistete Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 11'493.80 unrechtmässig bezogen worden und daher zurückzuerstatten sei.

II.  

Am 13. Juli 2011 erhob A sowohl Einsprache bei der Sozialbehörde als auch Rekurs beim Bezirksrat Dietikon (nachfolgend: Bezirksrat). In den inhaltlich gleichlautenden Eingaben erklärte er, er sei mit „diesem Urteil“ nicht einverstanden, bezeichnete den angefochtenen Entscheid jeweils jedoch nicht genauer und legte diesen auch nicht bei. Überdies beanstandete er, dass ihm die Sozialbehörde die Prämienverbilligung für das Jahr 2010 noch nicht ausbezahlt habe. Der Bezirksrat nahm das an ihn adressierte Schreiben als Rekurs gegen den Beschluss vom 8. Juni 2011 entgegen (vgl. unten E. 2) und wies, nachdem die Sozialbehörde in ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2011 unter anderem ausgeführt hatte, vom zurückzuerstattenden Betrag in der Höhe von Fr. 11'493.80 sei die ihr zwischenzeitlich ausbezahlte Prämienverbilligung im Umfang von Fr. 729.- abzuziehen, das Rechtsmittel am 12. Oktober 2011 ab. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen.

III.  

Daraufhin erhob A am 11. November 2011 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Beschluss des Bezirksrats vom 12. Oktober 2011 aufzuheben. Zudem sei ihm der von der Sozialbehörde „zurückbehaltene Prämienverbilligungsbetrag“ zurückzuerstatten.

Am 21. November 2011 beantragte der Bezirksrat unter Verzicht auf Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2011 erstattete die Sozialbehörde die Beschwerdeantwort und beantragte sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. A liess sich hierzu innert Frist nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Angesichts des unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts fällt die Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerdeschrift vom 11. November 2011 aus, er fechte mit der vorliegenden Beschwerde neben dem Beschluss vom 8. Juni 2011 und dem Entscheid der Vorinstanz vom 12. Oktober 2011 auch die Verfügung vom 8. Juni 2011 an. Dies habe er bereits vor der Vorinstanz getan, seine Anträge seien dort aber nicht berücksichtigt worden.

2.2 Die Vorinstanz begründete die Entgegennahme der Eingabe vom 13. Juli 2011 als Rekurs gegen den Beschluss vom 8. Juni 2011 damit, dass der Beschwerdeführer in derselben ausgeführt habe, er gehe seit Januar 2011 einer Arbeit nach und habe seitdem keine Sozialhilfe mehr beantragt. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass er die Verfügung vom 8. Juni 2011 betreffend den Abschluss der Unterstützungsleistungen anfechte, welche sinngemäss eine rückwirkende Einstellung der Leistungen per 31. Januar 2011 darstelle. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Eingaben vom 13. Juli 2011 korrekt mit „Einsprache“ bzw. „Rekurs“ betitelt und diese jeweils an die gemäss den Rechtsmittelbelehrungen der Verfügung bzw. des Beschlusses vom 8. Juni 2011 zuständigen Instanzen adressiert hatte, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz „lediglich“ über den Beschluss und die Rechtmässigkeit der darin enthaltenen Aufforderungen und der angedrohten Rückerstattungspflicht befand. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift geltend machen wollte, die Vorinstanz habe die Verfügung vom 8. Juni 2011 betreffend den Abschluss der Unterstützungsleistungen zu Unrecht nicht beurteilt, ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich zunächst ‑ wenn dies nicht bereits erfolgt ist, was sich allerdings der Kenntnis des Verwaltungsgerichts entzieht ‑ ein Einspracheentscheid seitens der Beschwerdegegnerin zu ergehen hat. Prozessthema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist dementsprechend (ebenfalls) nur der Beschluss vom 8. Juni 2011.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

3.2 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. "Erwirken" deutet auf ein unlauteres Verhalten hin, durch das der Hilfesuchende direkt bewirkt, dass ihm geleistet wird, ohne dass die Voraussetzungen dazu bestehen. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn der Fürsorgebezüger gegen seine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG verstösst oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt. Dabei erschöpft sich die Mitwirkungspflicht unterstützter Personen nach § 18 SHG nicht darin, Fragen zu beantworten und unvollständige Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse vorzuweisen. Notwendig sind genaue Angaben über Einkommen und Vermögen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch bei später eintretenden und festzustellenden Änderungen. Soweit solche in den finanziellen Verhältnissen für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sie sofort und unaufgefordert gemeldet werden (VGr, 7. Oktober 2010, VB.2010.00379, E. 4.1 mit Hinweis). Eine Rückerstattung kann nur dann verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. Ob eine Rückerstattung gefordert werden darf, ist sorgfältig abzuklären und muss zudem im konkreten Fall angemessen und verhältnismässig sein (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Kantonalen Sozialamtes Zürich, Ziff. 2.5.3/§ 26 SHG/S. 230 f., Fassung vom Dezember 2010).

3.3 Die im Sozialhilferecht geltende Untersuchungsmaxime (dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19–28 N. 69) entbindet die Parteien nicht von der Obliegenheit, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzustellen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen Gründen gehalten, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen. Dies gilt im Besonderen vor dem Verwaltungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, systematisch die für die eine oder andere Partei günstigen Tatsachen zu erforschen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1 mit Hinweisen).

3.4 Begründet ein Ermittlungsbericht den Verdacht, dass der Hilfeempfänger genügend Einkommen für den finanziellen Unterhalt erzielt, so wirkt sich dies sowohl auf die weitere Sachverhaltsermittlung als auch auf die anschliessende Beweiswürdigung aus. Bei der weiteren Sachverhaltsermittlung unterliegt er einer qualifizierten Mitwirkungspflicht, welche die Pflicht der Behörde, (weitere) Untersuchungen vorzunehmen, erheblich relativiert oder dahinfallen lässt. Gelingt es dem Hilfeempfänger dabei nicht, mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen, kann die wirtschaftliche Hilfe zumindest teilweise zurückgefordert werden. Bleibt aufgrund der Beweislage der Umfang des erzielten Einkommens unklar, kann von der Behörde nicht verlangt werden, dass sie beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die bereits gewährte Sozialhilfe zurückzufordern sei, das begründeterweise vermutete Einkommen ziffernmässig genau nachweist. Diesbezüglich wird sie sich darauf berufen können, dass der Hilfeempfänger bereits in der Vergangenheit (beim Bezug der bisherigen Sozialhilfe) seine Auskunfts- und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl. § 18 SHG), was nicht nur die Berechtigung der Behörde zur Rückforderung wegen unrechtmässigen Bezugs begründet (§ 26 SHG), sondern dieser auch beim Entscheid darüber, in welchem Umfang die bezogenen Leistungen zurückzuerstatten sind, im Rahmen pflichtgemässer Ermessensbetätigung (ähnlich wie der Steuerbehörde bei der Vornahme von Ermessenseinschätzungen, vgl. RB 1984 Nr. 28) einen Spielraum einräumt (vgl. zum Ganzen VGr, 23. Oktober 2008, VB.2008.00386, E. 4.1).

4.  

4.1 Die Vorinstanz erwog in ihrem Beschluss vom 12. Oktober 2011 zunächst, die Rügen des Beschwerdeführers in der Rekursschrift würden sich einzig auf die angedrohte Rückerstattung beziehen. Dass er mit den Aufforderungen betreffend die Einreichung von Dokumenten nicht einverstanden sei, gehe daraus hingegen nicht hervor. Dieser Auffassung ist zuzustimmen, machte doch der Beschwerdeführer in der Rekursschrift (hinsichtlich des Fahrzeugs) und nicht zuletzt auch in der Beschwerdeschrift geltend, seinen Informations- und Mitwirkungspflichten nachkommen zu wollen bzw. nachgekommen zu sein.

4.2 Weiter erwog die Vorinstanz, die Formulierung des angefochtenen Entscheids lasse darauf schliessen, dass die in Aussicht gestellte Sanktion nach der Auffassung der Beschwerdegegnerin bei Nichterfüllen der Mitwirkungspflichten unmittelbar wirksam werden solle. Zwar sei für die Rückforderung erbrachter Leistungen grundsätzlich der Erlass einer weiteren formellen Verfügung erforderlich. Allerdings könne der Beschwerdeführer daraus, dass nach Ablauf der angesetzten Frist zur Beibringung der Unterlagen kein weiterer Entscheid ergangen sei, nichts zu seinen Gunsten ableiten, habe er doch seine Mitwirkungspflichten auch nach dem angefochtenen Beschluss vom 8. Juni 2011 nicht bzw. nur mangelhaft erfüllt. Auch diesbezüglich ist der Vorinstanz beizupflichten. Ein formeller Mangel, der eine Aufhebung des Beschlusses vom 8. Juni 2011 rechtfertigen würde, ist insbesondere auch deshalb nicht auszumachen, weil der Beschwerdeführer bereits im Gesuch um Ausrichtung von Sozialhilfe vom 14. September 2010 auf eine allfällige Rückerstattungspflicht sowie im Beschluss vom 10. November 2010 und anlässlich des Gesprächs vom 7. November 2010 auf die Möglichkeit einer Einstellung oder Kürzung der Leistungen und jeweils auch auf seine Informations- und Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht worden war (vgl. VGr, 22. Januar 2009, VB.2008.00474, E. 4.2).

4.3 Zur Rechtmässigkeit der Rückerstattungsverpflichtung führte die Vorinstanz sodann aus, anlässlich des Gesprächs vom 7. Dezember 2010 habe der Beschwerdeführer verneint, noch immer für die C GmbH zu arbeiten, und erklärt, diese habe zurzeit keine Aufträge. Die Firma habe er vor seiner Unterstützung durch das Sozialamt an seinen Bruder verkauft. Das auf sie eingelöste Auto benutze er zwar regelmässig, jedoch sei es deren Eigentum. Überdies habe er geltend gemacht, das ehemalige Geschäftskonto der C GmbH sei zugleich sein Privatkonto. Am 15. Dezember 2010 habe der Beschwerdeführer neben einem Fahrzeugausweis und einem Kontoauszug einen Kaufvertrag eingereicht, aus welchem hervorgehe, dass er im Februar 2008 die C GmbH bzw. seinen Stammanteil von nominal Fr. 19'000.- für Fr. 100.- an seinen Bruder verkauft habe. Im Rahmen eines Eheschutzverfahrens im Jahr 2007 hätten die Gerichte es jedoch als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer der einzige wirtschaftlich Berechtigte an der Unternehmung sei, obwohl er bereits damals erklärt habe, dass diese seinem Bruder gehöre. Nach dem Verkauf seines Stammanteils habe er während zweier Jahre Arbeitslosentaggelder bezogen. Sodann habe der Beschwerdeführer beobachtet werden können, wie er am 8. März 2011 mit einem Lastwagen, welcher den Schriftzug „A“ trage, Warenlieferungen ausgeführt habe. Vor diesem Hintergrund habe die Beschwerdegegnerin zu Recht den Verdacht hegen dürfen, der Beschwerdeführer verschweige seine Einkommenssituation, um Sozialhilfe zu beziehen. Sein gesamtes Verhalten deute darauf hin, dass er an der Offenlegung seiner Verhältnisse kein Interesse gehabt habe. Durch die Einreichung von Unterlagen habe er es in der Hand gehabt, Gegenteiliges zu beweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, was er jedoch trotz mehrmaliger Aufforderungen und in Kenntnis der Säumnisfolgen nicht getan habe. Da der Beschwerdeführer damit seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, welche über das Unterstützungsverhältnis andauern würden, sei es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem unrechtmässigen Bezug der gesamten Unterstützungsleistungen ausgegangen sei und diese nun zurückfordere.

Der Beschwerdeführer vermag diese zutreffende Auffassung mit seinen Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 11. November 2011 nicht infrage zu stellen. So ist ihm zunächst dahingehend zu widersprechen, dass mit der „Abmeldung“ von der Sozialhilfe Ende Januar 2011 seine Ansprüche und Verpflichtungen gegenüber der Beschwerdegegnerin untergegangen sind, bestand doch gemäss dem Beschluss vom 10. November 2010 weiterhin ein grundsätzlicher Anspruch auf Sozialhilfe bis 31. März 2011. Überdies wurde er im angefochtenen Beschluss vom 8. Juni 2011 aufgefordert, Unterlagen für die Zeit vom 1. Oktober 2010 bis zum 31. Januar 2011 einzureichen, für einen Zeitraum also, in dem er auch seiner eigenen Meinung nach der Beschwerdegegnerin gegenüber zur Information verpflichtet gewesen war bzw. wäre. Zu berücksichtigten sind hierbei auch die nachvollziehbaren Erwägungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2011, wonach die Unterstützung per 31. Januar 2011 lediglich sistiert und für Februar 2011 kein Lebensunterhalt mehr ausbezahlt worden sei, weil eine Einstellung der Unterstützung zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Beschlusses vom 10. November 2010 gar nicht möglich gewesen sei. Dementsprechend war auch die Überwachung des Beschwerdeführers durch das Privatdetektivbüro E am 8. März 2011 weder unzulässig noch „kompetenzüberschreitend“. Ferner lassen sich in den Akten keine Hinweise finden, welche die Ausführungen des Beschwerdeführers stützen würden, wonach er der Beschwerdegegnerin mitgeteilt habe, er werde ab Januar 2011 zu arbeiten beginnen, er sei seinen Pflichten nachgekommen und habe die Beschwerdegegnerin vor allem auch mittels Telefongesprächen über die Entwicklung seiner Situation unterrichtet. Seine diesbezüglichen Äusserungen sind daher als reine Schutzbehauptungen zu werten. Vielmehr geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer nur sporadisch und unvollständig Unterlagen einreichte und mehrfach auch Termine ‑ so zur Stellungnahme zum Ermittlungsbericht ‑ nicht wahrnahm. Dies legt wiederum die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin bewusst über seine finanziellen Verhältnisse bzw. sein Einkommen im Dunkeln lassen und so unrechtmässig Sozialhilfe beziehen wollte.

Da aufgrund des Ermittlungsberichts der E von einer Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers während der Unterstützungsperiode auszugehen und es diesem nicht gelungen ist, diesen begründeten Verdacht zu widerlegen, ist die Rückforderung der an ihn geleisteten wirtschaftlichen Hilfe nicht zu beanstanden. Mangels eingereichter Unterlagen bleibt der Umfang des erzielten Einkommens unklar, weshalb es sich rechtfertigt, die geleistete wirtschaftliche Hilfe gesamthaft zurückzufordern (vorn E. 3.4). Dem Beschwerdeführer wäre es möglich und zumutbar gewesen, umfassend und präzis Klarheit zu schaffen und Widersprüche aus dem Weg zu räumen. Seine allgemeinen und nicht belegten Hinweise, die Beschwerdegegnerin sei jeweils umfassend informiert worden bzw. die Umstände seien ihr bekannt gewesen, genügen hierzu keineswegs. Die Höhe des zurückgeforderten Betrags bzw. der ausbezahlten Leistungen wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass die Beschwerdegegnerin hiervon die ihr überwiesene Prämienverbilligung in der Höhe von Fr. 729.- in Abzug brachte, ist nicht zu beanstanden.

4.4 Der vorinstanzliche Entscheid hält somit einer Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an…