{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.01.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00728_19-01-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211440&W10_KEY=4467117&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "701cde6b6d731025376ef832bd599e50"}, "Num": [" VB.2011.00728"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.19.0  VB.2011.00728"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.19.0  VB.2011.00728"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.19.0  VB.2011.00728"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: R\u00fcckerstattung unrechtm\u00e4ssig bezogener wirtschaftlicher Hilfe. Die Formulierung des Entscheids der Beschwerdegegnerin l\u00e4sst darauf schliessen, dass die in Aussicht gestellte Sanktion der R\u00fcckerstattung nach ihrer Auffassung bei Nichterf\u00fcllen der Mitwirkungspflichten unmittelbar wirksam werden solle. Zwar ist f\u00fcr die R\u00fcckforderung erbrachter Leistungen grunds\u00e4tzlich der Erlass einer weiteren formellen Verf\u00fcgung erforderlich. Allerdings kann der Beschwerdef\u00fchrer daraus, dass nach Ablauf der angesetzten Frist zur Beibringung der Unterlagen kein weiterer Entscheid ergangen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten, hat er doch seine Mitwirkungspflichten auch nach dem angefochtenen Beschluss nicht bzw. nur mangelhaft erf\u00fcllt. Ein formeller Mangel ist auch deshalb nicht auszumachen, weil der Beschwerdef\u00fchrer bereits mehrmals auf eine allf\u00e4llige R\u00fcckerstattungspflicht und die M\u00f6glichkeit einer Einstellung oder K\u00fcrzung der Leistungen sowie auf seine Informations- und Mitwirkungspflichten aufmerksam gemacht worden war (E. 4.2). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdef\u00fchrer nur sporadisch und unvollst\u00e4ndig Unterlagen einreichte und mehrfach auch Termine nicht wahrnahm. Da aufgrund des Ermittlungsberichts von einer Arbeitst\u00e4tigkeit des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend der Unterst\u00fctzungsperiode auszugehen und es diesem nicht gelungen ist, diesen begr\u00fcndeten Verdacht zu widerlegen, ist die R\u00fcckforderung der an ihn geleisteten wirtschaftlichen Hilfe nicht zu beanstanden. Mangels eingereichter Unterlagen bleibt der Umfang des erzielten Einkommens unklar, weshalb es sich rechtfertigt, die geleistete wirtschaftliche Hilfe gesamthaft zur\u00fcckzufordern. Dem Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4re es m\u00f6glich und zumutbar gewesen, umfassend und pr\u00e4zis Klarheit zu schaffen und Widerspr\u00fcche aus dem Weg zu r\u00e4umen. Seine allgemeinen und nicht belegten Hinweise, die Beschwerdegegnerin sei jeweils umfassend informiert worden bzw. die Umst\u00e4nde seien ihr bekannt gewesen, gen\u00fcgen hierzu keineswegs (E.4.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:47", "Checksum": "14a0f8fe40996d0bb3d4f74ff4200eef"}