{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.05.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00730_09-05-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211800&W10_KEY=4467116&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "303cd316a791e0826a4b21ada2e185f3"}, "Num": [" VB.2011.00730"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.09.0  VB.2011.00730"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.09.0  VB.2011.00730"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.09.0  VB.2011.00730"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "baurechtlichen Vorentscheid | Mitben\u00fctzung eines \u00f6ffentlichen Wegs zur Erschliessung des Baugrundst\u00fccks: Rekurslegitimation bei Gesamteigentum, Noven, Widmung und Entwidmung \u00f6ffentlicher Strassen f\u00fcr den Gemeingebrauch. F\u00fcr die Frage der Parteistellung ist das Rubrum eines Entscheids von massgeblicher Bedeutung: Nachdem die Baubeh\u00f6rde in ihrem Vorentscheid einzig den Beschwerdegegner als Gesuchsteller bezeichnet, war dieser als alleiniger Adressat des Beschlusses legitimiert, im eigenen Namen dagegen zu rekurrieren, ungeachtet dessen, dass er sein Vorentscheidgesuch auch im Namen seines Bruders und zweiten Gesamteigent\u00fcmers stellen wollte (E. 2.2). Was die Entscheidrelevanz der fehlenden rechtlichen Sicherung des geplanten Zugangs betrifft, erweist sich der Vorentscheid mit dem blossen Hinweis auf dessen \"Rechtsstatus\" (\u00f6ffentlicher Fussweg) als unzureichend begr\u00fcndet, zumal in Anbetracht der Vorgeschichte des Wegs (fr\u00fchere Ben\u00fctzung durch Autofahrer, Quartierplanverfahren; E. 4.2). Dem Verwaltungsgericht ist es aufgrund der Untersuchungsmaxime nicht verwehrt, die diesbez\u00fcglichen, versp\u00e4teten Vorbringen der Gemeinde zu ber\u00fccksichtigen (E. 4.3). Die Ent- bzw. Umwidmung einer Strasse kann auch mittels planerischer Massnahmen wie etwa einem Quartierplan erfolgen (E. 5.3.1). Obwohl das streitbetroffene Wegst\u00fcck ausserhalb des Quartierplangebiets liegt, ist es auf der abgebildeten Karte als Fussweg aufgef\u00fchrt und vom Quartierplan mitbetroffen. Soweit der Abschnitt jemals dem \u00f6ffentlichen Autoverkehr gewidmet war, erfolgte mit dem Erlass des Quartierplans somit eine Umwidmung zum \u00f6ffentlichen Fussweg (E. 5.3.3). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:35:21", "Checksum": "91e0ef92e15c20834c7fc3633ab5649a"}