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VB.2011.00736
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 6. Januar 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.
In Sachen
Beschwerdeführer,
gegen
C, Beschwerdegegnerin,
und Kantonspolizei Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz hat sich ergeben: I. Zwischen A (Ehemann) und C (Ehefrau), die bis vor Kurzem in einer gemeinsamen Wohnung in Herrliberg lebten, kam es im Oktober 2011 mehrmals zu Aus-einandersetzungen. Am 28. Oktober 2011 meldete sich C bei der Polizeistation D und erhob gegen A Strafanzeige wegen Drohung, Körperverletzung und Sachbeschädigung. Nachdem die Kantonspolizei Zürich beide Ehepartner angehört hatte, verfügte sie gegenüber A am 28. Oktober 2011 für die Dauer von 14 Tagen Gewaltschutzmassnahmen: Sie verbot ihm bis am 11. November 2011, die gemeinsame Wohnung und ein näher definiertes Gebiet im Umkreis der Wohnung zu betreten sowie mit C Kontakt aufzunehmen. A wurde am gleichen Tag in Haft gesetzt, aus der er am folgenden Tag wieder entlassen wurde. Die Staatsanwaltschaft E ordnete am 29. Oktober 2011 anstelle der Haft strafrechtliche Ersatzmassnahmen an, die mit den am Vortag verfügten Gewaltschutzmassnahmen weitgehend identisch waren. Das Bezirksgericht D verlängerte die Ersatzmassnahmen mit Urteil vom 4. November 2011 bis am 4. Dezember 2011. II. Am 7. November 2011 stellte C beim Bezirksgericht D ein Gesuch um dreimonatige Verlängerung der polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen. Der zuständige Haftrichter lud A mit Verfügung vom 7. November 2011 zu einer Anhörung am 10. November 2011 vor, zu der A indessen nicht erschien. Mit Urteil vom 10. November 2011 verfügte der Haftrichter die Verlängerung der polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bis am 10. Februar 2012. III. Am 16. November 2011 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts D vom 10. November 2011 bzw. die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen sei aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulasten von C. In prozessualer Hinsicht seien ihm die Akten zuzustellen, es sei ihm eine Nachfrist zur weiteren Begründung zu gewähren, und die bezirksgerichtlichen Akten seien beizuziehen. Mit Präsidialverfügung vom 23. November 2011 gewährte das Verwaltungsgericht A eine einmalige Nachfrist zur Verbesserung der Beschwerde. Das Gericht liess ihn ausserdem Einsicht in die Akten nehmen und zog Akten des Bezirksgerichts D bei. Am 29. November 2011 reichte A eine Beschwerdeergänzung ein. Neu stellte er die Anträge, ihm sei die unentgeltliche Rechtsvertretung und Prozessführung zu gewähren und der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege sei zu sistieren, bis das Bezirksgericht D über ein analoges, im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren gestelltes Gesuch entschieden habe. Am 14. Dezember 2011 reichte A beim Verwaltungsgericht eine weitere Beschwerdeergänzung ein. Das Bezirksgericht D und die Kantonspolizei Zürich verzichteten am 21. November bzw. am 14. Dezember 2011 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG), § 11a Abs. 1 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) und § 1 der Verordnung zum Gewaltschutzgesetz vom 3. Dezember 2008 ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a VRG ist der Einzelrichter oder die Einzelrichterin zum Entscheid über Beschwerden betreffend Massnahmen nach den §§ 3–14 GSG berufen. 2. 2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz des Kantons Zürich abstützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um eine – maximal 3-monatige – Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 und 3 GSG). Für die Beurteilung von Verlängerungsgesuchen zuständig ist die Haftrichterin oder der Haftrichter am Ort der Begehung der häuslichen Gewalt (vgl. § 8 Abs. 2 GSG). 2.2 Das zuständige (Haft-)Gericht entscheidet innert vier Arbeitstagen über Gesuche um Verlängerung der polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GSG). Nach Möglichkeit hört es die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner an (§ 9 Abs. 3 Satz 1 GSG). Bei Gesuchen um Verlängerung, Änderung oder Aufhebung von Schutzmassnahmen entscheidet das Gericht vorläufig, wenn die Gesuchsgegnerin oder der Gesuchsgegner nicht angehört worden ist (§ 10 Abs. 2 VRG). Entscheidet das zuständige Gericht vorläufig, so setzt es der Gesuchsgegnerin oder dem Gesuchsgegner eine Frist von fünf Tagen, um gegen den Entscheid Einsprache zu erheben. Die Fristansetzung erfolgt unter der Androhung, dass es im Säumnisfall beim vorläufigen Entscheid sein Bewenden habe (§ 11 Abs. 1 VRG). 2.3 Nach der Rechtsprechung hat die mündliche Anhörung der gesuchsgegnerischen Partei – über den Wortlaut von § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG hinaus – nicht nur nach Möglichkeit, sondern grundsätzlich zu erfolgen. Dies wird damit begründet, dass die Glaubhaftmachung des Gefährdungsfortbestands in der Regel aufgrund eines persönlichen Kontakts mit der Gesuchsgegnerin bzw. dem Gesuchsgegner weitaus besser beurteilt werden kann als lediglich anhand der Akten, zumal die Glaubwürdigkeit der involvierten Personen von grosser Bedeutung ist (VGr, 25. März 2010, VB.2010.00109, E. 3.1). Ohne Anhörung des Gesuchsgegners bzw. der Gesuchsgegnerin kommt eine endgültige Massnahmeverlängerung nur im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens trotz rechtzeitiger Vorladung oder eines bewussten Verzichts auf Anhörung infrage (VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.4; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.5), wobei aus Dringlichkeitsgründen auch eine kurzfristige Vorladung zur Anhörung zulässig sein kann (VGr, 1. Oktober 2009, VB.2009.00460, E. 3.3). Ansonsten darf der Haftrichter lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Haftgericht anfechtbare Verlängerung anordnen, wobei die Anhörung im Rahmen des Einspracheverfahrens nachzuholen ist (VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 4.4). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Haftrichter ihn hätte anhören müssen, bevor er die Gewaltschutzmassnahmen um drei Monate verlängerte. Der Haftrichter habe ihn zwar mit einer am 8. November 2011 verschickten Verfügung auf den 10. November 2011 zu einer Anhörung vorgeladen. Doch die Vorladungsverfügung sei an die Adresse "c/o Taxi F" gesendet worden, obwohl er nie eine solche Zustelladresse angegeben habe. Mit der Postzustellung an diese Adresse habe er nicht rechnen müssen, zumal Taxi F nicht sein Arbeitgeber, sondern nur einer seiner Auftraggeber sei. Hinzu komme, dass dem Haftrichter bekannt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 29. Oktober 2011 durch seinen Anwalt begleitet worden sei und sich von diesem sowohl im Straf- als auch im Zivilverfahren habe vertreten lassen. Die Anhörungsvorladung des Haftrichters hätte deshalb – ebenso wie die Verfügungen der Straf- und Zivilbehörden – dem Rechtsvertreter zugestellt werden müssen. Im Übrigen habe sich der Beschwerdeführer vom 9. bis 13. November 2011 bei seinen erkrankten Eltern in G befunden, sodass ihn keine Schuld daran treffe, dass er vom Vorladungstermin keine Kenntnis erhalten habe. 3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Zustellung der haftrichterlichen Anhörungsvorladung vom 7. November 2011 an die Adresse "c/o Taxi F" beanstandet, erweist sich sein Vorbringen als unbegründet: Diese Adresse war bereits in der polizeilichen Verfügung vom 28. Oktober 2011 als Zustelladresse verwendet worden, und der Beschwerdeführer meldete in der Folge weder der Polizei noch dem Haftrichter eine andere Zustell-adresse. Die polizeilichen und gerichtlichen Verfügungen konnten dem Beschwerdeführer über diese Adresse denn auch zugestellt werden. Weshalb der Haftrichter die Anhörungsverfügung vom 7. November 2011 an die Adresse des Rechtsvertreters hätte schicken müssen, ist nicht ersichtlich, da der Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt keine solche Zustelladresse mitgeteilt hatte und weil er ohnehin erst am 15. November 2011 eine das Gewaltschutzverfahren betreffende Anwaltsvollmacht unterschrieb. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im straf- und zivilrechtlichen Verfahren bereits im Oktober 2011 hatte anwaltlich vertreten lassen bzw. dass die Zustellung der straf- und zivilrechtlichen Verfügungen schon damals über den Anwalt erfolgte, verpflichtete den Haftrichter nicht zu einem analogen Vorgehen im gewaltschutzrechtlichen Verfahren. 3.3 Als berechtigt erweist sich hingegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Haftrichter ohne seine Anhörung keine endgültige, sondern nur eine vorläufige Massnahmenverlängerung hätte anordnen dürfen. Die Gründe, die es rechtfertigen können, trotz fehlender Anhörung des Gesuchsgegners eine endgültige Verlängerung anzuordnen (vgl. E. 2.3), sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Haftrichters kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer der Anhörung trotz rechtzeitiger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben sei: Die auf den 7. November 2011 datierte Verfügung des Haftrichters, mit der er den Beschwerdeführer zu einer Anhörung am 10. November 2011 vorlud, wurde am 8. November 2011 der Post D übergeben, am 9. November 2011 auf der Post H zur Abholung gemeldet und am 15. November 2011 dem Beschwerdeführer am Postschalter H zugestellt. Der Beschwerdeführer hätte die Anhörungsvorladung somit frühestens am 9. November 2011 in Empfang nehmen können. An diesem Tag flog er aber für mehrere Tage zu seinen Eltern nach G; diese Angabe erscheint glaubhaft, da der Beschwerdeführer ein auf seinen Namen ausgestelltes Ticket für einen Flug von Zürich nach I am 9. November 2011 sowie ein Rückflugticket für den 13. November 2011 einreichte. Nach der Rechtsprechung kann zwar eine kurzfristige Anhörungsvorladung unter Umständen selbst dann rechtswirksam sein, wenn die Zustellung der Vorladungsverfügung erst nach dem Anhörungstermin erfolgt; dies setzt allerdings voraus, dass der Gesuchsgegner – etwa aufgrund vorheriger telefonischer Kontakte mit dem Haftrichter – mit der Zustellung einer Anhörungsvorladung im fraglichen Zeitraum rechnen musste (vgl. VGr, 1. Oktober 2009, VB.2009.00460, E. 3.1 und 3.3). Im vorliegenden Fall sind indessen keine Hinweise ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer damit hätte rechnen müssen, am 9. November 2011 eine Vorladung zu einer am Folgetag stattfindenden Anhörung zu erhalten; aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vor seiner Abreise nach I schriftlich oder telefonisch über das Verlängerungsgesuch der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2011 oder über den Vorladungstermin des Haftrichters vom 10. November 2011 informiert worden wäre. Aus dem Umstand, dass die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen am 11. November 2011 abliefen, musste der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auf einen kurzfristigen Vorladungstermin schliessen, denn die am 4. November 2011 angeordneten strafrechtlichen Ersatzmassnahmen, die mit den Gewaltschutzmassnahmen weitgehend identisch waren, galten noch bis am 4. Dezember 2011, sodass nicht davon auszugehen war, dass die Anordnung einer Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen besonders dringlich sei. Der Haftrichter kam somit zu Unrecht zum Schluss, der Beschwerdeführer sei der Anhörung vom 10. November 2011 trotz rechtzeitiger Vorladung aus selbstverschuldeten Gründen unentschuldigt ferngeblieben. Indem er am 10. November 2011 ohne Anhörung des Beschwerdeführers eine endgültige Massnahmenverlängerung verfügte, verletzte er dessen rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV] in Verbindung mit § 9 Abs. 3 GSG). 3.4 Richtigerweise stellt der Entscheid des Haftrichters vom 10. November 2011 lediglich eine vorläufige, mit Einsprache beim Haftrichter anfechtbare Verfügung dar (§ 10 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 GSG), weshalb sich die Rechtsmittelbelehrung des vorinstanzlichen Entscheids, in welcher die Beschwerde an das Verwaltungsgericht angegeben wurde, als unzutreffend erweist. Demgemäss ist auf die Beschwerde wegen fehlender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Die Akten sind dem Haftrichter des Bezirksgerichts D zur Behandlung als Einsprache zu überweisen (§ 5 Abs. 2 VRG). Dieser wird den Beschwerdeführer grundsätzlich anzuhören haben, bevor er den Einspracheentscheid fällt (vgl. E. 2.3). Der Klarheit halber ist anzufügen, dass die im Entscheid des Haftrichters vom 10. November 2011 angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bis zum neuen Entscheid des Haftrichters aufrechterhalten bleiben. 4. 4.1 Die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens sind aufgrund der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung sowie der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Haftrichter auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 27; vgl. VGr, 17. Juni 2010, VB.2010.00265, E. 7). Der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung erweist sich folglich als gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist angesichts des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 4.2 Soweit der Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters beantragt, wäre es zufolge seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht an ihm gewesen, den Nachweis seiner Mittellosigkeit zu erbringen bzw. seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und zu belegen (§ 16 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 lit. a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 29). Er hat indessen keine Belege zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse eingereicht. Zwar macht er geltend, dass das Verwaltungsgericht aus prozessökonomischen Gründen zuwarten müsse, bis das Bezirksgericht D über seinen im Eheschutzverfahren am 23. November 2011 gestellten Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege entschieden habe. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern ein Zusammenhang zwischen den im Eheschutz- und im Gewaltschutzverfahren gestellten Gesuchen um unentgeltliche Rechtsvertretung bestehen sollte und weshalb das Eheschutzverfahren den Beschwerdeführer daran gehindert haben könnte, die relevanten Belege auch im vorliegenden Verfahren einzureichen. Abzuweisen ist schliesslich auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung der nötigen Belege, da er diese ohne Weiteres fristgerecht hätte einreichen können. 5. Der vorliegende Überweisungsentscheid stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die funktionelle Zuständigkeit dar. Dagegen kann gemäss Art. 92 in Verbindung mit Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden (vgl. BGE 133 III 645 E. 2.2; BGE 132 III 178 E. 1.2). Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: 1. Der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen. 3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an den Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich zur Behandlung als Einsprache überwiesen. 4. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 5. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lau-sanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an… |