{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-01-06", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00736_2012-01-06.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211382&W10_KEY=13823265&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1cf8333d52ceaf335486c82f57a6dac0"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2011.00736"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06.01.2012  VB.2011.00736"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06.01.2012  VB.2011.00736"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06.01.2012  VB.2011.00736"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz \r(GS110010) | Gewaltschutzverfahren / Pflicht zur Anh\u00f6rung der gef\u00e4hrdenden Person. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die an den Beschwerdef\u00fchrer gerichteten Verf\u00fcgungen an die Adresse eines Taxiunternehmens sandte: Die Zustellung \u00fcber diese (urspr\u00fcnglich vom Beschwerdef\u00fchrer angegebene) Adresse war jeweils erfolgreich, und der Beschwerdef\u00fchrer informierte die Entscheidinstanzen im Verlauf des Verfahrens weder \u00fcber eine \u00c4nderung der Zustelladresse noch \u00fcber den Beizug eines Anwalts (E. 3.2).  Eine endg\u00fcltige - d.h. ohne Einsprachem\u00f6glichkeit angeordnete - haftrichterliche Verl\u00e4ngerung von Gewaltschutzmassnahmen kommt grunds\u00e4tzlich nur dann in Frage, wenn die gef\u00e4hrdende Person vom Haftrichter angeh\u00f6rt worden ist. Bei fehlender Anh\u00f6rung der gef\u00e4hrdenden Person kann das Haftgericht lediglich vorl\u00e4ufig (unter Gew\u00e4hrung einer Einsprachem\u00f6glichkeit) \u00fcber Verl\u00e4ngerungsgesuche entscheiden - es sei denn, dass die gef\u00e4hrdende Person der Anh\u00f6rung trotz rechtzeitiger Vorladung unentschuldigt ferngeblieben ist. Im vorliegenden Fall h\u00f6rte der Haftrichter den Beschwerdef\u00fchrer nicht an, obwohl dieser im Zeitraum zwischen dem Versand der Anh\u00f6rungsvorladung und dem Anh\u00f6rungstermin nachweislich auslandabwesend war und nicht mit einer kurzfristigen Anh\u00f6rungsvorladung rechnen musste (E. 3.3). Unter diesen Umst\u00e4nden ist nicht von einem freiwilligen, unentschuldigten Anh\u00f6rungsverzicht des Beschwerdef\u00fchrers auszugehen, weshalb die Sache zur Behandlung als Einsprache an den Haftrichter zu \u00fcberweisen ist (E. 3.4). Die Gerichtskosten sind wegen der Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs und der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung auf die Gerichtskasse zu nehmen (E. 4.1). Abweisung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands mangels nachgewiesener Mittellosigkeit (E. 4.2). Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:49:20", "Checksum": "cf885d6b5cc565f12d931b573dd5302d"}