{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.01.2012", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00742_20-01-2012.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211444&W10_KEY=4467117&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b3cf42ca6b272b88c1e7c680c47f1696"}, "Num": [" VB.2011.00742"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12..2.20.0  VB.2011.00742"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12..2.20.0  VB.2011.00742"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12..2.20.0  VB.2011.00742"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung (Parteientsch\u00e4digung) | Voraussetzungen f\u00fcr das Zusprechen einer angemessenen Parteientsch\u00e4digung und Kriterien f\u00fcr deren Bemessung Im Rechtsmittelverfahren gibt es allgemein einen bedingten Anspruch auf Parteientsch\u00e4digung, sobald die Voraussetzungen von \u00a7 17 Abs. 2 lit. a oder b VRG erf\u00fcllt sind; alsdann l\u00e4sst sich eine Entsch\u00e4digung nur unter besonderen Umst\u00e4nden verweigern. Anspruch auf eine Parteientsch\u00e4digung verschafft erst ein zumindest \u00fcberwiegendes oder mehrheitliches Obsiegen. Das Unterlieger- kann auch durch das Verursacherprinzip bzw. sonstige \u00dcberlegungen der Billigkeit erg\u00e4nzt oder verdr\u00e4ngt werden (E. 2.1). Die Beschwerdef\u00fchrerinnen erf\u00fcllen die Bedingungen des \u00a7 17 Abs. 2 lit. a VRG. Indem die Vorinstanz die Beschwerdegegnerinnen als nichtunterliegend und deshalb keine Parteientsch\u00e4digung schuldend erachtet, handelt sie willk\u00fcrlich bzw. verl\u00e4sst sie den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum. Zu Unrecht h\u00e4lt es der angefochtene Beschluss f\u00fcr unbillig, eine Parteientsch\u00e4digung zuzusprechen. Daf\u00fcr h\u00e4tte die Beschwerdegegnerin in guten Treuen das Rekursverfahren bestreiten bzw. Abweisung des Rechtsmittels beantragen m\u00fcssen, wovon es nicht leichthin auszugehen gilt; namentlich w\u00fcrde es nicht gen\u00fcgen, dass sie ernsthafte Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Annahme eigenen Obsiegens gehabt h\u00e4tte (E. 2.3). Den Obsiegenden l\u00e4sst sich zumuten, einen Teil der Aufwendungen selbst zu tragen; dabei liegt die Parteientsch\u00e4digung in der Regel deutlich unter den tats\u00e4chlichen Honorarkosten des beigezogenen Rechtsvertreters und selten \u00fcber deren H\u00e4lfte (E. 2.4). Abweisung UP/URB, Teilweise Gutheissung"}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:34:48", "Checksum": "72d784081c6398fb273a4fd1a9377243"}