|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2011.00742
Urteil
der 4. Kammer
vom 20. Januar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Aufenthaltsbewilligung (Parteientschädigung), hat sich ergeben: I. Nachdem A, eine 1975 geborene Ausländerin, in der Heimat einen gut 13 Monate jüngeren Schweizer geheiratet hatte, reiste sie hierzulande in Begleitung ihrer 1996 einer anderen Beziehung entsprossenen Tochter B – ebenso Ausländerin – am 4. Oktober 1999 ein; beide bekamen eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich. Im Juni 2000 brachte A ein Schweizer Kind zur Welt. Sie lebte seit Mai 2003 getrennt von ihrem Mann. Am 22. November 2005 wurden die Ehe geschieden und das Kind unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Dessen Vater meldete sich per 31. August 2007 ins Ausland ab. Weil A ab Mitte 2003 bis Ende 2006 rund Fr. 114'000.- an wirtschaftlicher Sozialhilfe empfangen hatte, verwarnte die Sicherheitsdirektion (Migrationsamt) des Kantons Zürich sie mit Verfügung vom 11. Mai 2007. Ende 2007 beliefen sich die ausgerichteten Fürsorgegelder auf über Fr. 142'000.-. Die Sozialhilfeabhängigkeit dauerte fort, auch wenn die zuständige Behörde "realistische Chancen auf eine baldige Besserung der Situation" sah. Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 wies die Sicherheitsdirektion Gesuche vom 6. März 2008 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen von A sowie B wegen deren anhaltender Sozialhilfeabhängigkeit ab und setzte eine Ausreisefrist. Diese Anordnung wurde A am 13. Januar 2009 zugestellt. Noch am selben 13. Januar 2009 teilte die zuständige Sozialarbeiterin dem Migrationsamt mit, A habe seit Anfang des Jahres eine Festanstellung, weshalb jene ab Februar 2009 keine Fürsorgegelder mehr benötige. II. A sowie B liessen am 11. Februar 2009 mit dem Ansinnen rekurrieren, ihnen seien unter Zusprechen einer Parteientschädigung zuzüglich Mehrwertsteuer und in Aufhebung der Verfügung vom 6. Januar 2009 die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Beigelegt fanden sich nebst anderem eine Bestätigung der zuständigen Sozialarbeiterin, dass A ab März 2009 keiner (wirtschaftlichen) Sozialhilfe mehr bedürfe, und eine "Lohnabrechnung Februar 2009" des Arbeitgebers. Unterm 18. Februar 2009 schloss das Migrationsamt auf Abweisung des Rechtsmittels, weil die Rekursschrift keine Umstände geltend mache, die zu einer anderen Beurteilung der Angelegenheit als in der Verfügung vom 6. Januar 2009 führen könnten. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2011 hiess der Regierungsrat das Rechtsmittel in der Hauptsache gut, hob die Verfügung vom 6. Januar 2009 auf und beauftragte die Sicherheitsdirektion, die Aufenthaltsbewilligungen von A sowie B zu verlängern; die Rekurskosten wurden "[a]usgangsgemäss" auf die Staatskasse genommen sowie in Dispositiv-Ziff. III eine Parteientschädigung verweigert. Letzteres wurde wie folgt begründet (E. 9): "Bei Fortdauern der erheblichen Fürsorgebedürftigkeit der Rekurrentinnen […] wäre deren Wegweisung […] angemessen gewesen. Im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung konnte die Rekursgegnerin nicht von einer baldigen Beendigung der Sozialhilfeabhängigkeit ausgehen. Die Mitteilung der zuständigen Sozialarbeiterin, dass ein Arbeitsvertrag in Aussicht stehe, hat sich mit der Verfügung gekreuzt […]. Erst nach deren Erlass hat sich die Situation der Rekurrentinnen nachhaltig verändert. Die Rekurrentinnen obsiegen somit zwar materiell, doch kann die Rekursgegnerin unter den gegebenen Umständen nicht als unterliegende Partei im Sinne von § 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG [LS 175.2]) betrachtet werden. Sie hat daher keine Parteientschädigung auszurichten." III. A sowie B liessen am 17. November 2011 Beschwerde führen mit dem Antrag, ihnen hätten Sicherheitsdirektion/Regierungsrat bzw. die Staatskasse unter Entschädigungsfolge zu eigenen Lasten und in Aufhebung von Dispositiv-Ziff. III des Beschlusses vom 26. Oktober 2011 eine Parteientschädigung von Fr. 2'959.10 einschliesslich Mehrwertsteuer zu bezahlen; verfahrensmässig sei ihnen vor Verwaltungsgericht eventualiter unentgeltliche Rechtspflege sowie -vertretung zu gewähren. Am 20. Dezember 2011 liess sich die Staatskanzlei im Auftrag des Regierungsrats und unter Festhalten an dessen Beschluss damit vernehmen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit es darauf einzutreten gelte. Die Sicherheitsdirektion verzichtete stillschweigend auf Beschwerdebeantwortung.
Die Kammer erwägt:
1. Die Beschwerde besitzt einen Streitwert, der Fr. 20'000.- bei weitem nicht übersteigt, sodass darüber gerichtsintern an sich kraft – und nur aufgrund – des § 38b Abs. 1 lit. c VRG einzelrichterlich zu befinden wäre. Weil indes der Regierungsrat als Vorinstanz gewirkt hat, ist zum Entscheid nach § 38b Abs. 3 in Verbindung mit § 38 VRG sowie mangels einer Ausnahme im Sinn des § 38a VRG die Kammer in Dreierbesetzung berufen. Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amtes wegen. Diese ist betreffend Rekursentscheide auf dem vorliegenden Gebiet des Ausländerrechts gemäss §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 f. sowie 19a Abs. 1 VRG gegeben. Das gilt auch, wenn es bloss noch um die vorinstanzliche Nebenfolgenregelung geht (vgl. § 44 Abs. 3 VRG e contrario; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 13 N. 37, § 17 N. 9, § 43 N. 55; VGr, 18. November 2010, VB.2010.00450, E. 1.2, und 9. Februar 2011, VB.2010.00396, E. 1.1 Abs. 1). Da ebenso die übrigen Eintretensbedingungen erfüllt erscheinen, ist das Rechtsmittel an die Hand zu nehmen. 2. Als Beschwerdegründe kommen hier gestützt auf § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG nur Rechtsverletzungen samt Missbrauch, Über- oder Unterschreiten des Ermessens in Frage, also wegen Fehlens einer besonderen gesetzlichen Vorschrift im Sinn des § 50 Abs. 2 VRG nicht die Rüge blosser Unangemessenheit. Insofern die Vorinstanz über Ermessen oder einen Beurteilungsspielraum verfügte, hat das Rechtsmittel mithin lediglich dann Aussicht auf Erfolg, wenn der angefochtene Beschluss geradezu willkürlich erscheint bzw. diesen Spielraum verliess (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73 ff., 80 und 95 ff.; VGr, 17. März 2000, PB.1999.00026, E. 2). 2.1 Nach § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekurs- und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unterliegende Partei zu einer angemessenen Entschädigung für die gegnerischen Umtriebe namentlich verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (lit. a) oder wenn Rechtsbegehren oder angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet waren (lit. b). Das Zusprechen einer Entschädigung setzt im Übrigen ein dahingehendes Gesuch voraus (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 6; VGr, 31. Mai 2007, VB.2007.00143, E. 5 Abs. 2 – 5. Dezember 2007, VB.2006.00380, E. 5 – 30. Oktober 2009. PB.2009.00036, E. 3 Abs. 1 – 24. August 2011, VB.2011.00189, E. 5; abweichend BGr, 3. November 2008, 8C_629/2007, E. 5.2). Im Rechtsmittelverfahren gibt es allgemein einen bedingten Anspruch auf Parteientschädigung, sobald die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a oder b VRG erfüllt sind; alsdann lässt sich eine Entschädigung nur unter besonderen Umständen verweigern (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 5 und 24; VGr, 1. Oktober 2008, VB.2008.00083, E. 7.3, und 15. November 2010, VB.2010.00493, E. 2.3 Abs. 1). Insofern stellt das Problem, ob überhaupt eine Parteientschädigung zuzusprechen sei, weitgehend eines des (tatbeständlichen) Beurteilungsspielraums dar und – im Gegensatz zur Bestimmung des Quantitativs – nicht ein solches des (Rechtsfolge-)Ermessens (VGr, 17. März 2000, PB.1999.00026, E. 3a Abs. 1; RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 1). Zu ersetzen gilt es lediglich den notwendigen Rechtsverfolgungsaufwand; zur Frage dieser Notwendigkeit zählt auch die des Erfordernisses, einen rechtskundigen Vertreter beizuziehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 10 f., ebenso zum Folgenden; VGr, 4. November 2009, SB.2009.00064, E. 2.2.2 Abs. 1). Das hängt stark von der jeweiligen Situation ab. Die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten einer Materie haben sich an den Fähigkeiten und der prozessualen Erfahrung der Betroffenen zu messen. Je bedeutsamer ein Geschäft für diese erscheint, umso unentbehrlicher wirkt eine Vertretung. Das trifft jedenfalls insoweit zu, als sich die Vertretung zur Verfahrensführung besser eignet als die vertretene Partei (zum Ganzen VGr, 17. März 2000, PB.1999.00026, E. 3a Abs. 1 – 24. Februar 2010, VB.2009.00423, E. 11.2 Abs. 2 – 10. Dezember 2009, VB.2009.00475, E. 2). Entgegen dem Wortlaut von § 17 Abs. 2 lit. a VRG reicht zunächst, dass es alternativ komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen rechtsgenügend darzulegen gilt. Als rechtsgenügend erscheint dabei nur eine Darlegung, die sowohl die Verfahrensvorschriften erfüllt als auch in der Sache selbst die entscheidwesentlichen Fragen fachgerecht behandelt. Als kompliziert erweisen sich Sachverhalte, wenn sie sich nicht einfach erfassen und darstellen lassen sowie wenn ihr Verständnis besondere Sach- und Rechtskenntnisse erfordert, und als schwierig Rechtsfragen, die selbst eine rechtskundige Person nicht ohne Weiteres zu beantworten weiss. So oder so kommt es aber nur zu einer Parteientschädigung, wofern sich daraus ein besonderer Aufwand ergab oder sich deswegen der Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte. Letzteres dürfte meistens der Fall sein, sobald es sich um komplizierte Sachverhalte oder schwierige Rechtsfragen dreht. Im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG offensichtlich unbegründet sind mutwillige Rechtsbegehren bzw. solche Anordnungen, welche eine Amtsstelle willkürlich, fahrlässig oder etwa mit gewichtigen Verfahrensfehlern behaftet traf (zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 27 ff.; VGr, 17. März 2000, PB.1999.00026, E. 3a Abs. 2 – 24. Januar 2007, SB 2006.00070, E. 2.1 Abs. 2 – 30. Juni 2010, VB.2010.00198 E. 7.1 – 18. November 2010, VB.2010.00450, E. 4.1). – Anspruch auf eine Parteientschädigung verschafft erst ein zumindest überwiegendes oder mehrheitliches Obsiegen. Das geschilderte Unterlieger- kann auch durch das Verursacherprinzip bzw. sonstige Überlegungen der Billigkeit ergänzt oder verdrängt werden (zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 31–34; VGr, 17. März 2000, PB.1999.00026, E. 3a Abs. 2 – 9. September 2004, VB.2004.00171, E. 2.2.2 Abs. 1 – 4. November 2009, SB.2009.00064, E. 2.2.1 – 7. Dezember 2011, VB.2011.00390, E. 5.2 Abs. 1). – Die angemessene Parteientschädigung vergütet höchstens die notwendigen Rechtsverfolgungskosten, deckt diese also meistens nur teilweise. Bei der Festsetzung nach freiem, jedoch pflichtschuldigem Ermessen gilt es auf die Bedeutung der Streitsache, die Schwierigkeit des Prozesses, den Zeitaufwand sowie die Barauslagen zu achten. Stets müssen die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls berücksichtigt werden: namentlich Zahl, Umfang und Inhalt der erforderlichen Rechtsschriften; aber etwa auch, ob lediglich Rechtsfragen zu beantworten sind oder zusätzlich der Sachverhalt umstritten ist und ob sich in einem Rechtsmittelverfahren die gleichen Rechtsfragen wie im vorinstanzlichen stellen. Die vorgelegte Honorarnote eines Vertreters bedarf dabei hinreichender Würdigung (zum Ganzen Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 f., 39 und 41 f.; RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 3; VGr, 22. März 2006, VB.2005.00087, E. 3.2 – 24. Mai 2006, VB.2005.00351, E. 2.2). 2.2 Die oben (II am Ende) wiedergegebene Erwägung des angefochtenen Beschlusses hätte sich – vorausgesetzt, ihre Annahmen treffen zu (anderer Meinung insofern die Beschwerde) – bezüglich der Ausgangsverfügung vom 6. Januar 2009 den Beschwerdeführerinnen dann entgegenhalten lassen, wenn die Beschwerdegegnerin diese mit Kosten belastet und/oder ihnen eine Parteientschädigung versagt hätte. Ohnehin jedoch fällt eine solche im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren nach § 17 Abs. 1 VRG ausser Betracht und war dasselbe hier unentgeltlich. Gegenwärtig geht es freilich um etwas anderes. Jedenfalls schon vor dem Rekurs der Beschwerdegegnerinnen hatten sich die sozialhilferechtlichen Bedenken ihnen gegenüber in auch der Beschwerdegegnerin offenbar(t)er Weise dergestalt verflüchtigt, dass die Vorinstanz das Rechtsmittel – wenngleich erst über 32 Monate nach dessen Anstrengung – gutgeheissen hat; dennoch verlangte die Beschwerdegegnerin Rekursabweisung (vgl. vorn I f.;). Es fragt sich, ob der angefochtene Beschluss den Beschwerdeführerinnen unter solchen Umständen eine Parteientschädigung habe versagen dürfen und – verneinendenfalls – wie viel diese betragen solle. 2.3 Vorab kann ein Anspruch kaum auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG gestützt werden. Denn es erscheint weder die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Januar 2009 offenkundig unbegründet noch deren Schluss auf Rekursabweisung unhaltbar (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 29). Hingegen erfüllen die Beschwerdeführerinnen die Bedingungen des § 17 Abs. 2 lit. a VRG. In formeller Hinsicht verlangten sie eine Parteientschädigung. Sie hatten im Übrigen als mit der ausländerrechtlichen Fachbehörde konfrontierte Laiinnen bei dieser für sie bedeutsamen Sache prinzipiell mit Entschädigungsfolge zu ihren Gunsten für den schliesslich eingetretenen Fall des Obsiegens einen Anwalt beiziehen dürfen (siehe Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 11). Indem die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin dann als nichtunterliegend und deshalb keine Parteientschädigung schuldend erachtet, handelt sie willkürlich bzw. verlässt sie den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum. Der angefochtene Beschluss will ja ansonsten nicht etwa dem Verursacherprinzip folgen. Dann hätte er nämlich den Beschwerdeführerinnen nicht nur keine Parteientschädigung zusprechen, sondern in Anwendung des § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG auch die Rekurskosten auferlegen müssen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14 und 20 f.). Ebenso wenig lässt sich beispielsweise sagen, die Beschwerdeführerinnen hätten – statt die Vorinstanz anzurufen bzw. vorgängig – bei der Beschwerdegegnerin um Wiedererwägung ersuchen sollen; denn die Rekursantwort verrät, dass solches nichts bewirkt hätte. Zu Unrecht endlich hält es der angefochtene Beschluss wohl für unbillig, eine Parteientschädigung zuzusprechen. Dafür hätte die Beschwerdegegnerin in guten Treuen das Rekursverfahren bestreiten bzw. Abweisung des Rechtsmittels beantragen müssen, wovon es nicht leichthin auszugehen gilt; namentlich würde es nicht genügen, dass sie ernsthafte Gründe für eine Annahme eigenen Obsiegens gehabt hätte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 34). Ohnehin traf bezüglich Letzterem das Gegenteil schon zu, als die Beschwerdeführerinnen die Vorinstanz anriefen, und noch viel mehr im Zeitpunkt der Rekursantwort. 2.4 Steht den Beschwerdeführerinnen zu Lasten der Beschwerdegegnerin mithin eine Parteientschädigung zu, ist Dispositiv-Ziff. III des angefochtenen Beschlusses aufzuheben. Prozessökonomische Gründe rechtfertigen es, die Sache zur ermessenshandhabenden Festsetzung des Quantitativs nicht nach § 64 Abs. 1 VRG an die Vorinstanz zurückzuweisen, sondern dieses in Anwendung des § 63 Abs. 1 VRG vor Verwaltungsgericht zu bestimmen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 5; RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.4 Abs. 2; VGr, 11. November 2004, VB.2004.00224, E. 3 Abs. 3, und 26. Oktober 2011, VB.2001.00283, E. 6 f.). Die Beschwerdeführerinnen reichen eine Honorarnote ihres Anwalts für das Rekursverfahren ein, die einen Zeitaufwand von rund 11 Stunden und 40 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 62.40 beinhaltet; hieraus ergibt sich bei einem Stundenansatz von Fr. 230.- und zuzüglich 7,6 % bzw. 8 % Mehrwertsteuer die anbegehrte Summe. Zwar leuchtet die Rechnung ein und erscheint sie im Verhältnis zwischen Beschwerdeführerinnen und Vertreter angemessen, nicht aber für die Höhe der durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlenden Parteientschädigung. Denn den Obsiegenden lässt sich zumuten, einen Teil der Aufwendungen selbst zu tragen; dabei liegt die Parteientschädigung in der Regel deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten des beigezogenen Rechtsvertreters und selten über deren Hälfte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 36 und 43; VGr, 17. März 2000, PB.1999.00026, E. 3d Abs. 2 f. – 19. Juni 2002, VB.2001.00361, E. 7 – 30. Juli 2003, VB.2003.00117, E. 5b – 23. Januar 2004, VB.2003.00409, E. 3.2 – 9. Juni 2004, VB.2004.00113, E. 5 – 22. März 2006, VB.2005.00087, E. 3 f. – 8. Juli 2009, VB.2009.00126, E. 5 – 12. Januar 2011, VB.2010.00461, E. 5.3 – 25. Oktober 2011, VB.2011.00330, E. 5.2). Angemessen mutet gegenwärtig – Mehrwertsteuer stets eingeschlossen – eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- an, das heisst von je Fr. 750.- zu Gunsten beider Beschwerdeführerinnen. 3. Obsiegen die Beschwerdeführerinnen vor Verwaltungsgericht demnach rund hälftig, ist ihnen nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 VRG ausgangsgemäss sowie unter solidarischer Haftung füreinander je ¼ der Gerichtskosten und der Rest der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen; diese entgeht Letzterem nicht etwa dadurch, dass sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt hat (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 15, § 14 N. 3; VGr, 22. November 2000, SB.2000.00024, E. 2 – 9. April 2003, VB.2003.00006, E. 1c – 4. Juni 2009, VB.2009.00173, E. 4). – Mangels überwiegenden Obsiegens vor Verwaltungsgericht gilt es, den Beschwerdeführerinnen für das gegenwärtige Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zwar ersuchen die Beschwerdeführerinnen für den nun eingetretenen Fall um umfassendes Armenrecht und verweisen zu ihrer – hierfür nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 f. VRG unter anderem vorausgesetzten – "Mittellosigkeit […] auf die diesbezüglichen Feststellungen und Akten des Regierungsrates, welche nach wie vor zutreffend sind" (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 21 und 39). Allerdings bescheinigte ihnen der angefochtene Beschluss keine damalige Mittellosigkeit. Und der Rekurs hatte das monatliche Gesamteinkommen der Beschwerdeführerin 1 mit Fr. 6'026.50 beziffert, was "für sie selbst und ihre beiden Kindern knapp über dem erweiterten Existenzminimum" liege; zudem hat sich der Monatslohn der Beschwerdeführerin 1 bereits im Jahr 2010 um Fr. 500.- erhöht. Deshalb lässt sich nicht von Mittellosigkeit der Beschwerdeführerinnen ausgehen bzw. haben diese eine solche nicht wie erforderlich substanziiert, sodass das Gesuch abzulehnen ist (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 24–30; VGr, 16. Juni 2010, VB.2010.00160, E. 2.2.2 Abs. 1 mit Hinweisen). 4. Zur Rechtsmittelbelehrung im nachstehenden Dispositiv ist Folgendes zu erläutern, wobei das Gesagte auch gilt, obwohl es vor Verwaltungsgericht nur mehr um eine Nebenfolgenregelung zur im Rekursverfahren strittigen ausländerrechtlichen Hauptsache geht (vgl. Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2011, Art. 83 BGG N. 9): Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerinnen geltend gemacht werden will, lässt sich Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erheben (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2; BGE 133 I 185 E. 2, 136 II 177 E. 1; Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 112 N. 39 ff.; Häberli, Art. 83 N. 64 ff.). Sonst steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG zu Gebot (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 373 ff., 383; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Häberli, Art. 83 N. 61). Das Ergreifen beider Rechtsmittel hätte laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen.
Demgemäss beschliesst die Kammer:
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung wird abgewiesen;
und erkennt:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und unter Aufhebung der Dispositiv-Ziff. III im regierungsrätlichen Beschluss vom 26. Oktober 2011 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen eine Parteientschädigung von je Fr. 750.- einschliesslich Mehrwertsteuer zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung füreinander zu je ¼ und der Beschwerdegegnerin zur Hälfte auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |