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VB.2011.00751 VB.2011.00752
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. Februar 2012
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Robert Wolf, Verwaltungsrichter Hans Peter Derksen, Gerichtsschreiberin Nicole Tschirky.
In Sachen
1. A,
2. B,
Aus VB.2011.00752 1. C,
2. D,
alle vertreten durch RA E, Beschwerdeführende,
gegen 1. F,
2. G,
3. H,
alle vertreten durch RA I, Beschwerdegegnerschaft,
und
1. Gemeinderat Greifensee,
2. Baudirektion Kanton Zürich, Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 18. Juli 2011 erteilte der Gemeinderat Greifensee A und B die Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit angebauter Doppelgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 am J-Weg 02 in Greifensee. Gleichentags erteilte der Gemeinderat Greifensee C und D die Bewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit angebauter Doppelgarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03 am J-Weg 04 in Greifensee. Gleichzeitig eröffnete er die Verfügungen der Baudirektion Kanton Zürich vom 24. Juni 2011, mit welchen die naturschutzrechtlichen Bewilligungen nach der Verordnung zum Schutz des Greifensees vom 3. März 1994 erteilt wurden. II. Gegen diese für die zwei Bauvorhaben erteilten Bewilligungen erhoben F, G und H je einen Rekurs an das Baurekursgericht. Mit Präsidialverfügungen vom 15. November 2011 wurden die Rekursverfahren R3.2011.00107 und R3.2011.00108 bis zum rechtskräftigen Abschluss des zivilrechtlichen Verfahrens über den Bestand der Dienstbarkeit SP 05 sistiert. III. Am 24. November 2011 erhoben A und B (VB.2011.00751) sowie C und D (VB.2011.00752) je mit separater Eingabe beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid des Baurekursgerichts und beantragten, die von der Vorinstanz verfügte Sistierung sofort aufzuheben und das Verfahren fortzuführen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerschaft. Mit Präsidialverfügungen vom 25. November 2011 wurden die Verfahren VB.2011.00751 und VB.2011.00752 vereinigt. Die Baudirektion Kanton Zürich verzichtete am 14. Dezember 2011 auf Beschwerdeantwort. Das Baurekursgericht beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2011 sinngemäss die Abweisung der Beschwerden. Die private Beschwerdegegnerschaft teilte am 20. Januar 2012 mit, dass sie weder gegen die von der Vorinstanz verfügte Sistierung der beiden vereinigten Verfahren noch gegen deren Fortführung etwas einzuwenden habe und dementsprechend darauf verzichte, eigene Anträge zu stellen. Die Beschwerdeführenden hielten in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2012 an ihren mit der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest, während die Beschwerdegegnerschaft am 13. Februar 2012 auf eine Stellungnahme verzichtete. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 16. bzw. 18. Februar 2012 unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Angefochten sind zwei Zwischenentscheide des Baurekursgerichts, mit welchen die Verfahren R3.2011.00107 und R3.2011.00108 mit Präsidialverfügungen vom 15. November 2011 bis zum rechtskräftigen Abschluss des zivilrechtlichen Verfahrens über den Bestand der Dienstbarkeit SP 05 sistiert wurden. Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden richtet sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG). Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beschwerdeverfahren ersparen würde (lit. b). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei einer Beschwerde gegen die Sistierung eines Verfahrens vom Erfordernis eines weiteren, nicht wiedergutzumachenden Nachteils abzusehen, wenn – wie hier zumindest sinngemäss – eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung bzw. Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (BGE 135 III 127 E. 1.3; 120 III 143 E. 1b). Die Präsidialverfügungen vom 15. November 2011 können somit mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Zum gleichen Ergebnis führt auch § 19 Abs. 1 lit. b VRG, können doch nach dieser Bestimmung das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Anordnung mit Rekurs angefochten werden. 1.2 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 2. Vorab ist der Einwand der Beschwerdeführenden zu prüfen, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, da sich keine der Parteien zur geplanten Sistierung habe äussern können. 2.1 Das Baurekursgericht führt in der Vernehmlassung aus, bei der Sistierung eines Verfahrens handle es sich um eine rein verfahrensleitende Anordnung, welche weder materiell in die Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten eingreife noch in Rechtskraft erwachse, weshalb die Einholung einer der Stellungnahme der Parteien zur Frage der Verfahrenssistierung nicht zwingend erforderlich gewesen sei. 2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Bevor das Gemeinwesen eine Anordnung trifft, muss es die Betroffenen somit aufgrund des Gehörsanspruchs in geeigneter Weise davon in Kenntnis setzen. Damit die Verfahrensparteien ihre Äusserungsrechte zureichend wahrnehmen können, muss ihnen der voraussichtliche Verfügungsinhalt zumindest in den wesentlichen Elementen bekannt gegeben werden (BGE 127 I 54 E. 2b; 126 V 130 E. 2b; VGr, 10. Juli 2002, ZBl 104/2003, S. 185 ff.; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N. 1672 ff.; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 2 ff.). 2.3 Die Sistierung eines Verfahrens bildet einen Eingriff in den Justizgewährungsanspruch der Parteien (vgl. dazu auch OGr, 12. Juli 2011, LF110073-O/Z2, E. 3, www.gerichte-zh.ch). Daher ist den Parteien die Möglichkeit zu gewähren, sich zu einer allfälligen Sistierung des Verfahrens zu äussern. Vorliegend wurde den Parteien diese Möglichkeit im Rekursverfahren versagt. Das Baurekursgericht hat die Rekursverfahren mit Präsidialverfügungen vom 15. November 2011 sistiert, ohne den Parteien vorher eine Frist zur Stellungnahme einzuräumen oder ihnen Gelegenheit zu geben, die Sistierung unter Berücksichtigung ihrer Parteistandpunkte erneut vom Baurekursgericht beurteilen zu lassen. Mit dieser Vorgehensweise hat sie deren rechtliches Gehör verletzt. 2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur; wird er verletzt, ist der betreffende Entscheid grundsätzlich unabhängig davon, ob er inhaltlich richtig ist oder nicht, aufzuheben (BGE 127 V 431 E. 3d/aa; 127 I 128 E. 4d; 126 V 130 E. 2b). Eine Heilung des Mangels im anschliessenden Rechtsmittelverfahren ist jedoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Sie verlangt, dass die betroffene Partei sich vor einer Rechtsmittelinstanz äussern kann, welche die gleich umfassende Überprüfungsbefugnis hat (BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 22. November 2006, VB.2006.00248, E. 3.1 und 5.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377, 381 ff.; Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", ZBl 106/2005, S. 169, 188 ff.). 2.5 Im vorliegenden Fall hat das Baurekursgericht die Rekursverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des zivilrechtlichen Verfahrens über den Bestand der Dienstbarkeit SP 05 sistiert. Dieses zivilrechtliche Verfahren ist insoweit für die Baubewilligungsverfahren relevant, als die Erteilung einer Baubewilligung ausreichende Zugänglichkeit voraussetzt (Art. 19 Abs. 1 und 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG]; §§ 233, 234 und 237 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Wo der Zugang über fremdes Eigentum führt, muss daher im Baubewilligungsverfahren die erforderliche Berechtigung nachgewiesen werden. Zur Beurteilung der dabei auftretenden zivilrechtlichen Vorfragen sind auch die Behörden der Verwaltung und Verwaltungsrechtspflege befugt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 30 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 60 ff.). Eine Verpflichtung zum Entscheid über die Vorfragen besteht jedoch grundsätzlich nicht. Stellen sich komplexe Fragen oder solche von grosser praktischer Tragweite, sind umfangreiche Beweismassnahmen erforderlich oder ist bei der in der Hauptsache zuständigen Behörde bereits ein Verfahren zur Klärung der Vorfragen hängig, kann die Verwaltungsrechtspflegebehörde ihr Verfahren sistieren, bis die sachkompetente Behörde entschieden hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 1 N. 32, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 29; Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 67; Markus Boog, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. A. 2011, Art. 31 N. 5). Dies bedeutet allerdings nicht, dass eine Behörde bei Hängigkeit eines Verfahrens zur Klärung von Vorfragen nach freiem Ermessen über eine Sistierung entscheiden kann. Erweist sich ein zivilrechtlicher Einwand etwa als offensichtlich haltlos, so kann eine Sistierung allenfalls als Verfahrensfehler qualifiziert werden. Dem Baurekursgericht kommt somit bei der Frage, ob die Rekursverfahren zu sistieren sind, ein Ermessensspielraum zu. Da die Kognition des Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzungen beschränkt ist (vgl. § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG), ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 64 Abs. 1 VRG). Es ist zunächst dem Baurekursgericht im Rahmen des ihm zustehenden Spielraums überlassen, ob es unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und Berücksichtigung der Parteistandpunkte eine erneut anfechtbare Sistierungsverfügung erlassen oder das Verfahren fortsetzen will. 3. Zusammenfassend ergibt sich, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerden die Sache zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei Rückweisungen geht die Praxis regelmässig von einem je hälftigen Obsiegen und Unterliegen der Parteien aus (vgl. dazu VGr, 1. April 2009, PB.2008.00050, E. 7). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdegegnerschaft jedoch weder die Sistierung des Rekursverfahrens veranlasst noch im Beschwerdeverfahren Anträge gestellt. Vielmehr hat sie festgehalten, dass sie weder gegen die von der Vorinstanz verfügte Sistierung der beiden vereinigten Verfahren noch gegen deren Fortführung etwas einzuwenden habe. Es rechtfertigt sich somit nicht, der Beschwerdegegnerschaft Kosten aufzuerlegen. Die Gerichtskosten sind deshalb den Beschwerdeführenden zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 26 f.). Da die Beschwerdeführenden nicht mehrheitlich obsiegen, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 32). 4. Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind (BGE 133 II 409 E. 1.2). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird die Sache im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zu 1/8, den Beschwerdeführenden aus VB.2010.00751 und VB.2011.00752 je unter solidarischer Haftung für 1/4, auferlegt und zur Hälfte auf die Staatskasse genommen. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an… |