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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
4.
Abteilung
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VB.2011.00758
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Dezember 2011
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Martin Tanner.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Stimmrecht,
hat sich ergeben:
I.
Am 4. September 2011 stimmten die Stimmberechtigten
der Stadt Zürich über die Volksinitiative "Zur Förderung des öV, Fuss- und
Veloverkehrs in der Stadt Zürich" (so genannte Städteinitiative) sowie den
entsprechenden Gegenvorschlag des Gemeinderats ab. Beide Vorlagen wurden vom
Souverän angenommen. Die Volksinitiative fand eine Mehrheit von 31'493 Ja-
gegenüber 28'624 Neinstimmen. Für den Gegenvorschlag sprachen sich 37'558 Stimmberechtigte
aus, während ihn deren 20'885 ablehnten. In der Stichfrage obsiegte die
Volksinitiative knapp mit 26'882 zu 26'243 Stimmen. Die Publikation des
Abstimmungsergebnisses im städtischen Amtsblatt erfolgte am 7. September
2011.
II.
Am 12. September 2011 erhob A Stimmrechtsrekurs beim
Bezirksrat Zürich. Er beantragte, die Abstimmungen über die Städteinitiative
und über den Gegenvorschlag des Gemeinderats seien für ungültig zu erklären und
zu wiederholen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Volksinitiative auch
im Wiederholungsfall nicht rechtskonform umsetzbar und damit unzulässig sei.
Zur Begründung seines Begehrens brachte A zusammengefasst vor, die amtliche Abstimmungszeitung
des Stadtrats vom 29. Juni 2011 sei irreführend. Mit der Initiative werde
implizit verlangt, dass der Anteil des motorisierten Individualverkehrs von
36 % auf 26 % gesenkt werde und dass hierfür neben dem Ausbau der
öV-, Fuss- und Velo-Infrastruktur und anderen Förderungsmassnahmen auch
einschneidende Massnahmen zur Verringerung des Autoverkehrs notwendig seien.
Der für die Umsetzung zuständige Stadtrat nenne als mögliche Massnahmen die
Verminderung der Verkehrskapazitäten auf kommunalen und überkommunalen
Strassen, den massiven Abbau bestehender Parkplätze sowie die Einführung eines
lenkungswirksamen Road Pricings.
Der Stadtrat verschweige nun allerdings, dass die
Einführung eines Road Pricings expressis verbis gegen die geltende Bundesverfassung
verstosse und die Rechtsgrundlagen für dessen Einführung erst noch geschaffen
werden müssten. Sodann dürften auch der erhebliche Abbau von Parkplätzen sowie
die vorgeschlagene Verkehrsdosierung dem übergeordneten Strassenverkehrsrecht
des Bundes widersprechen. Ob solche örtliche Verkehrsbeschränkungen überhaupt
zur "Lösung" von zu hoher Verkehrsbelastung ganzer Städte zulässig
seien, sei jedenfalls höchst umstritten und bedürfte einer genaueren
rechtlichen Abklärung. Dass die mit der Initiative verlangten Massnahmen mit
dem übergeordneten Bundesrecht und sogar der Bundesverfassung kollidieren
könnten, werde in der Abstimmungsbroschüre allerdings mit keinem einzigen Wort
erwähnt. Angesichts des äusserst knappen Abstimmungsresultats könne deshalb davon
ausgegangen werden, dass sich die mündigen Stimmbürger der Stadt Zürich mit
grosser Wahrscheinlichkeit für den bundesrechtskonformen Gegenvorschlag und
nicht für die das Bundesrecht, ja sogar die Verfassung in Frage stellende
Initiative entschieden hätten, wenn sie in der Abstimmungsbroschüre entsprechend
informiert worden wären.
Mit Beschluss vom 17. November 2011 trat der
Bezirksrat Zürich auf den Stimmrechtsrekurs nicht ein. Er begründete dies im
Wesentlichen wie folgt: Die fünftägige Rekursfrist habe mit der Zustellung der
Abstimmungszeitung spätestens am 13. August 2011 zu laufen begonnen.
Nachdem der Rekurrent erst am 12. September 2011 Stimmrechtsrekurs erhoben
habe, habe er die Rechtsmittelfrist versäumt.
III.
A gelangte am 28./29. November 2011 an das
Verwaltungsgericht und stellte folgenden Antrag:
"[D]er
beiliegende Nichteintretensentscheid des Bezirksrats Zürich vom
17. November 2011 sei aufzuheben."
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Dezember 2011 beantragte
der Stadtrat von Zürich innert erstreckter Frist, die Beschwerde sei
abzuweisen, wobei allfällige Kosten und Entschädigungen dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen seien. Der Bezirksrat verwies in seiner Eingabe vom 1.
Dezember 2011 auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses und verzichtete
im Übrigen auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. c VRG ist das Verwaltungsgericht
für die Beurteilung von Beschwerden unter anderem gegen bezirksrätliche
Rekursentscheide in Stimmrechtssachen zuständig.
1.2 Der
Beschwerdeführer stellt sich im Rekurs auf den Standpunkt, er fechte das Abstimmungsergebnis
und nicht die Abstimmungszeitung an. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält,
macht der Beschwerdeführer in keiner seiner Eingaben geltend, das Abstimmungsergebnis
sei in irgendeiner Form falsch ermittelt worden. So wird von ihm insbesondere
nicht moniert, die Behörden hätten die Stimmen falsch gezählt oder es sei sonst
zu irgendwelchen Unregelmässigkeiten am Tag des Urnengangs gekommen. Sämtliche
Rügen richten sich vielmehr ausschliesslich gegen die Abstimmungszeitung
"Zürich stimmt ab" vom 29. Juni 2011, welche der
Beschwerdeführer als irreführend bezeichnet. Entsprechend bildet einzig diese
Broschüre Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Da der Stadtrat besagtes
Dokument im Vorfeld einer Abstimmung an die Stimmberechtigten verteilen liess,
ist es als Handlung eines staatlichen Organs im Zusammenhang mit einer
Volksabstimmung im Sinn von § 19 Abs. 1 lit. c VRG zu
qualifizieren. Abstimmungserläuterungen können die Abstimmungsfreiheit nach
Art. 34 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) beeinträchtigen und bilden daher
taugliche Anfechtungsobjekte von Stimmrechtsbeschwerden (BGE 136 I 389
E. 3, 132 I 104 E. 4).
1.3 Der
Beschwerdeführer ist in der Stadt Zürich stimmberechtigt und damit ohne zusätzliche
Voraussetzungen zur Stimmrechtsbeschwerde legitimiert (§ 70 in Verbindung
mit § 21a lit. a VRG). Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen
als gegeben erscheinen, ist das Rechtsmittel an die Hand zu nehmen.
2.
2.1 In
Stimmrechtssachen gilt eine auf fünf Tage verkürzte Rekursfrist (§ 22
Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Frist beginnt dabei am Tag nach der
Mitteilung des angefochtenen Aktes zu laufen, bei Fehlen einer solchen
Mitteilung am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Anordnung; fehlt es
auch an einer amtlichen Veröffentlichung, beginnt der Fristenlauf nach der
Kenntnisnahme der angefochtenen Handlung oder Unterlassung (§ 22
Abs. 2 VRG).
2.1.1
Richtet sich die Stimmrechtsbeschwerde gegen eine Vorbereitungshandlung für
eine Wahl oder Abstimmung, müssen die Mängel sofort gerügt werden; es darf
nicht bis zur Auswertung der Wahl- oder Abstimmungsresultate zugewartet werden
(BGr, 20. Dezember 2010, 1C_127/2010 und 1C_491/2010,
E. 3.1; BGE 121 I 1 E. 3b, 118 Ia 271 E. 1d, 110 Ia 176
E. 2a; VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00590, E. 3.2). Damit soll
– wenn immer möglich – verhindert werden, dass eine Abstimmung kassiert werden
muss. Das Wiederholen von Abstimmungen gefährdet deren Akzeptanz in der
Bevölkerung. Eine strenge Praxis liegt im Interesse aller Stimmberechtigten und
damit zugleich auch der Demokratie als solcher. Wird der Mangel unverzüglich
gerichtlich festgestellt, lässt er sich häufig noch vor dem Abstimmungstermin
beheben und kann ein zweiter Urnengang vermieden werden (BGE 118 Ia 271
E. 1d).
2.1.2
Dass Mängel im Vorfeld von Wahlen oder Abstimmungen gerügt werden müssen,
ergibt sich überdies auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Nach
Art. 5 Abs. 3 BV gilt dieser Rechtsgrundsatz nicht nur für staatliche
Organe, sondern auch für Privatpersonen bezüglich ihres Verhaltens gegenüber
dem Staat. Als Stimmbürgerin oder Stimmbürger soll man nicht zuerst den Ausgang
der Abstimmung abwarten und dann gegen die Unregelmässigkeiten vorgehen können,
wenn das Abstimmungsresultat nicht den eigenen Erwartungen entspricht (BGE 118
Ia 271 E. 1d; Christoph Hiller, Die Stimmrechtsbeschwerde, Zürich 1990,
S. 324, mit Hinweisen auf die ältere Literatur und langjährige bundesgerichtliche
Rechtsprechung).
2.1.3
Versäumt es die stimmberechtigte Person, den Mangel unverzüglich zu rügen,
obwohl ein sofortiges Handeln nach den Verhältnissen geboten und zumutbar war,
so verwirkt sie ihr Recht zur Anfechtung des Abstimmungsergebnisses. Vom
Grundsatz, dass gegen Vorbereitungshandlungen sofort nach deren Anordnung
innert der Rechtsmittelfrist Stimmrechtsbeschwerde erhoben werden muss, ist nur
abzuweichen, "wenn die Frist nach dem Abstimmungstermin abläuft […] oder
wenn spezielle Gründe sofortiges Handeln als unzumutbar erscheinen lassen"
(BGE 110 Ia 176 E. 2a; VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00590,
E. 3.2).
2.2 Die
behördlichen Abstimmungserläuterungen zählen zu den Vorbereitungshandlungen für
Abstimmungen (vgl. BGr, 1. Dezember 2009, 1C_392/2009, E. 1; Hiller,
S. 325) und müssen daher sofort angefochten werden. Bei der Anfechtung von
Erläuterungen beginnt die Frist mit deren Eintreffen beim Beschwerdeführer
(Hiller, S. 329). Vorliegend wurde die Abstimmungszeitung dem
Beschwerdeführer unbestrittenermassen spätestens am 13. August 2011
zugestellt. Damit endete die fünftägige Beschwerdefrist am 18. August
2011. Zu prüfen bleibt, ob die Einwendungen des Beschwerdeführers daran etwas
zu ändern vermögen.
2.2.1
Der Beschwerdeführer stellt sich zunächst auf den Standpunkt, er habe den
von ihm beanstandeten Mangel nicht durch ein blosses Überfliegen der
Abstimmungsbroschüre erkennen können; dafür sei zwingend ein genaueres Studium
vorzunehmen gewesen, wozu er am Tag der Zustellung oder am Tag danach nicht
gehalten gewesen sei. Im Übrigen sei ihm die Relevanz dieses Mangels auch erst
nach Kenntnisnahme des knappen Abstimmungsergebnisses bewusst geworden. Das
Erheben des Rekurses nach der Publikation der Abstimmungsergebnisse müsse daher
in diesem Fall noch als rechtzeitig betrachtet werden. Ansonsten wäre es
normalen Stimmbürgern nicht mehr möglich, einen nicht trivialen Mangel via
Stimmrechtsrekurs zu beanstanden. Diese Aufgabe müsste dann von Verbänden und
anderen Organisationen wahrgenommen werden.
2.2.2
Wie oben dargelegt, darf nur dann mit der Anfechtung von
Vorbereitungshandlungen zugewartet werden, wenn spezielle Gründe sofortiges
Handeln als unzumutbar erscheinen lassen. Der Beschwerdeführer macht sinngemäss
geltend, es sei für ihn aus zeitlichen Gründen unmöglich gewesen, nach
Zustellung der Abstimmungszeitschrift innert fünf Tagen zu reagieren. Dazu ist
Folgendes festzuhalten: Rechtsmittelfristen verhindern, dass behördliche Akte
auf unbestimmte Zeit in Frage gestellt werden können. Damit dienen die Fristen
der Rechtssicherheit und auch dem Rechtsfrieden.
Der Gesetzgeber hat in
§ 22 Abs. 1 Satz 2 VRG ausdrücklich eine Frist von lediglich
fünf Tagen für den Stimmrechtsrekurs vorgesehen. Die kurze Zeitspanne zielt
darauf ab, Mängel frühzeitig zu erkennen und so möglichst vor dem Urnengang zu
beheben. Alleine schon aus diesem Grund darf es nicht im Belieben des
Stimmberechtigten stehen, wann er die Abstimmungserläuterung auf eine
Verletzung der freien Willensbildung und der unverfälschten Stimmabgabe
(Art. 34 Abs. 2 BV) hin überprüft. Liesse man dies zu, hätten die
Stimmrechtsrekurrenten regelmässig einen grossen Anreiz zu erklären, sie hätten
die behördlichen Informationsunterlagen erst am Abstimmungstag angesehen. Da
eine solche Behauptung nur schwer überprüfbar wäre, könnten allfällige Mängel
nicht mehr vor dem Urnengang behoben werden. Dies wiederum liefe der Absicht des
Gesetzgebers zuwider, die Wiederholung von Abstimmung wenn immer möglich zu
vermeiden.
Der Beschwerdeführer gibt an,
er sei erst nach Kenntnisnahme des knappen Abstimmungsresultats im Stande gewesen,
die Relevanz des Mangels zu erfassen. Wie oben dargelegt, verstösst es gegen
Treu und Glauben, zunächst das missliebige Abstimmungsresultat abzuwarten und
erst dann den Mangel zu rügen. Zusammenfassend ist festzuhalten: Nachdem die
fünftägige Beschwerdefrist am 18. August 2011 geendet und der
Beschwerdeführer erst am 12. September 2011 Stimmrechtsrekurs erhoben
hatte, ist die Vorinstanz auf das Rechtsmittel zu Recht nicht eingetreten.
2.3 Selbst
wenn der Beschwerdeführer den Rekurs fristgerecht erhoben hätte, hülfe ihm dies
nicht weiter: Zunächst kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen
werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).
Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Im Rekursverfahren rügte der
Beschwerdeführer, die Beschwerdegegnerin hätte darauf hinweisen müssen, dass
die Einführung eines Road Pricings gegen Art. 82 Abs. 3 BV verstosse
und die vorgeschlagene Verkehrsdosierung dem übergeordneten Strassenverkehrsrecht
des Bundes widerspreche.
2.3.1 Gemäss § 64 Abs. 1 des Gesetzes über die
politischen Rechte vom 1. September 2003 (LS 161) wird zu einer
Abstimmungsvorlage ein kurzer, sachlich gefasster und gut verständlicher
Bericht verfasst. Allein schon aufgrund dieser Gesetzesbestimmung ist offenkundig,
dass die behördlichen Erläuterungen nicht auf die formalrechtlichen Einzelheiten
und Folgen einer Abstimmungsvorlage einzugehen brauchen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, handelt "es sich bei behördlichen
Informationen zum Gegenstand einer Volksabstimmung nicht um juristische
Fachexpertisen für ein juristisch geschultes Publikum". Vielmehr
könne den Stimmberechtigten "zugemutet werden, sich nötigenfalls aus
anderen geeigneten Quellen näher zu informieren, falls aus ihrer persönlichen
Sicht spezifische Fragen (etwa fachjuristischer oder technischer Natur)
auftauchen" (BGE 130 I 290 E. 4.1). Nur schwerwiegende
behördliche Fehlinformationen, welche nach den konkreten Umständen das
Abstimmungsergebnis beeinflusst haben könnten, rechtfertigen die Aufhebung
einer ansonsten rechtsgültig zustande gekommenen Volksabstimmung (BGE 130 I 290
E. 4.1).
2.3.2 Der Beschwerdegegner hat in "Zürich
stimmt ab" vom 19. Juni 2011 ausdrücklich erklärt, dass die Stadt für
die Kapazitätsverminderung des motorisierten Individualverkehrs, die Reduktion
bestehender Parkplätze und die Einführung eines lenkungswirksamen Road Pricings
nicht alleine zuständig wäre. Mit diesem Hinweis auf die fehlende Kompetenz
brachte er genügend deutlich zum Ausdruck, dass die beispielhaft aufgezählten
Massnahmen unter Umständen die Anpassung übergeordneter Erlasse, zu denen auch die
Bundesverfassung und Bundesgesetze zählen, erforderlich machen würde.
2.3.3 Der Beschwerdeführer ist im Übrigen
offenbar selbst der Ansicht, der Mangel sei nicht augenfällig, wenn er
schreibt, dessen Relevanz sei ihm erst nach Kenntnisnahme des knappen Abstimmungsresultats
bewusst geworden. Auch aus diesem Grund kann keine schwerwiegende behördliche
Fehlinformation vorliegen, wie dies für die Aufhebung von Volksabstimmungen
erforderlich wäre.
3.
Nach dem Gesagten gilt es den
vorinstanzliche Nichteintretensentscheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
4.
4.1 In Stimmrechtssachen werden keine Kosten erhoben, es sei denn, ein
Rechtsmittel erweise sich als offensichtlich aussichtslos (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG). Die Vorinstanz hat
darauf verzichtet, Kosten zu erheben, da dem Beschwerdeführer die einschlägige
Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts zum Fristenlauf
nicht bekannt gewesen sei. Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die
entsprechende Gerichtspraxis dargelegt hat, war für diesen evident, dass ein
Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht chancenlos wäre. Entsprechend
rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend die Gerichtskosten aufzuerlegen.
4.2 Der
obsiegende Beschwerdegegner beantragt, ihm sei eine allfällige Parteientschädigung
zuzusprechen. Das Beantworten von Rechtsmitteln gehört mit zum angestammten
Aufgabenbereich des Beschwerdegegners. Dies schliesst eine Parteientschädigung
zu seinen Gunsten zwar nicht von vornherein aus, lässt sie jedoch nur dann als
gerechtfertigt erscheinen, wenn die Beschwerdeantwort mit einem
ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19, mit Hinweisen). Diese Voraussetzung
ist hier nicht erfüllt, weshalb keine Entschädigung zuzusprechen ist.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellkosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …