{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-07-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00759_2012-07-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=212036&W10_KEY=13823263&nTrefferzeile=86&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f6145ba782c156977521508e79ab8dbe"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2011.00759"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.07.2012  VB.2011.00759"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.07.2012  VB.2011.00759"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.07.2012  VB.2011.00759"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung/Nichteintreten auf Provokationsgesuch | Baubewilligung/Nichteintreten auf Provokationsgesuch: Publikation des Bauvorhabens, Nebenfolgenregelung bei Gegenstandslosigkeit. [Die angefochtenen (Bau-)Bewilligungen wurden in einem separaten Nachbarrekursverfahren aufgehoben, womit die Beschwerde insoweit gegenstandslos ist.] Mangels eines konkreten Bauvorhabens fehlt es der Verbandsbeschwerde an einem Anfechtungsobjekt. Ein Provokationsrecht analog \u00a7 213 PBG steht der beschwerdef\u00fchrenden Vereinigung nicht zu. Gegen die Nichtinventarisierung verbleibt dieser einzig der Weg \u00fcber eine Aufsichtsbeschwerde (E. 2.5).  Da in der amtlichen Publikation des Bauvorhabens der Hinweis fehlt, dass die betreffenden Geb\u00e4ude im Perimeter eines inventarisierten Ortsbilds von regionaler Bedeutung liegen, hat die Beschwerdef\u00fchrerin ihr Rekursrecht nicht verwirkt (E. 3.3.2 f.). Nachdem die Vorinstanz zu Unrecht nicht auf das Rechtsmittel der Beschwerdef\u00fchrerin eingetreten ist, beruht die Nebenfolgenregelung des Rekursentscheids auf einer unzutreffenden Grundlage und ist grunds\u00e4tzlich aufzuheben. Die Rekurskosten sind nach Ermessen und im Sinn der Billigkeit zu verteilen. Es besteht kein Anlass, darauf abzustellen, wer mutmasslich in der Hauptsache obsiegt h\u00e4tte (E. 3.2). Teilweise Gutheissung soweit keine Abschreibung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:48:07", "Checksum": "e2db778f8239aa66c9ebe5b4e86c0b48"}