|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2011.00760
Urteil
der Einzelrichterin
vom 2. Februar 2012
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Anja Tschirky.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A wird von der Sozialbehörde der Stadt B (nachfolgend Sozialbehörde) wirtschaftlich unterstützt. Am 15. November 2010 ersuchte er die Stadtverwaltung B, Abteilung Soziale Dienste, um Übernahme von Kosten in Höhe von Fr. 117.80 für die Reparatur seines Notebooks. Am 8. Februar 2011 wies die Sozialbehörde seinen Antrag ab. II. Gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 8. Februar 2011 erhob A am 1. März 2011 Rekurs beim Bezirksrat D (nachfolgend Bezirksrat) mit dem Antrag, die angefallenen Reparaturkosten in Höhe von Fr. 117.80 seien durch die Sozialbehörde zu übernehmen. Am 1. November 2011 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. III. Dagegen erhob A am 28. November 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und wiederholte seinen im Rahmen des Rekursverfahrens gestellten Antrag auf Kostenübernahme. Der Bezirksrat verzichtete am 12. Dezember 2011 auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid zudem in schutzwürdigen, finanziellen Interessen betroffen, weshalb seine Legitimation gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG zu bejahen ist. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Sozialhilfeleistungen entspricht der Streitwert nach der Praxis des Verwaltungsgerichts in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten (RB 1998 Nr. 21). Der Beschwerdeführer möchte die Reparaturkosten seines Notebooks in Höhe von Fr. 117.80 von der Sozialbehörde der Beschwerdegegnerin bezahlt haben. Damit liegt der Streitwert klar unter Fr. 20'000.-. Da im Übrigen kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, fällt die Erledigung dieses Beschwerdeverfahrens in die einzelrichterliche Kompetenz (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Art. 16 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistet die Meinungs- und Informationsfreiheit. Gemäss Art. 16 Abs. 2 BV hat jede Person das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Die Informationsfreiheit im Sinn von Art. 16 Abs. 3 BV garantiert jeder Person das Recht, Informationen frei zu empfangen (Informationsempfangsfreiheit), aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gewährleistet unter anderem einerseits die freie Mitteilung bzw. Vermittlung von Informationen und Ideen, die nicht direkt der eigenen Meinung entspringen. Andererseits beinhaltet diese Bestimmung die Freiheit, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. 2.2 Der sachliche Schutzbereich der Informationsempfangsfreiheit erfasst insbesondere alle Mittel oder technische Infrastrukturen zur Wahrnehmung von Nachrichten, welche für die Öffentlichkeit bestimmt sind, da diese die Zirkulation des freien Informationsflusses überhaupt ermöglichen. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang der Empfang der durch die Massenmedien verbreiteten Informationen. Als schutzbereichstangierende Massnahmen können beispielsweise die Beeinträchtigung des Postverkehrs, die Einführung einer Bewilligungspflicht für den Empfang von Zeitungen oder Sendungen, der Erlass von Antennenverboten sowie die Erhebung von Abgaben und Empfangsgebühren erwähnt werden (Jürg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. A., Bern 2008, S. 520 ff.; Roberto Peduzzi, Meinungs- und Medienfreiheit in der Schweiz, Zürich 2004, S. 211 f.; vgl. BGE 121 II 186). Da auch unterstützte Personen Anspruch auf Teilhabe an Information haben, müssen Sozialhilfebehörden die Kosten einer angemessenen Medienversorgung übernehmen (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 99). Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) umfasst als Ausgabenpositionen denn auch unter anderem die Unterhaltung und Bildung, wobei als Beispiele insbesondere "Konzession Radio/TV", "Zeitungen", "Bücher" und "Kino" aufgeführt werden (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2.1). 2.3 Situationsbedingte Leistungen, die von der Sozialhilfe ausgerichtet werden, haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Massgebend ist, ob die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird, oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1). Soziale, psychologische oder pädagogische Gründe können weitere materielle Leistungen nötig machen. Diese müssen im Einzelfall begründet sein, und ihr Nutzen muss in einem sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand stehen (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.8). Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung liegt weitgehend im Ermessen der Sozialhilfebehörden (VGr, 29. Juli 2008, VB.2008.00233, E. 4.1, bzw. VGr, 17. Juni 2008, VB.2008.00145, E. 4.1, je mit Hinweisen; vgl. auch Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des kantonalen Sozialamts, Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Ziff. 2.1.3, S. 42). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Stellensuche nicht gefördert werde und dem Beschwerdeführer die diesbezüglichen Mehrkosten nicht zu erstatten seien, da ihm die Sozialbehörde keine Weisungen bezüglich der Stellensuche erteilt habe. Für die Stellensuche sei kein eigenes Notebook notwendig, gäbe es doch verschiedene Möglichkeiten, Computer mit Internet gratis zu nutzen und kostenlos auszudrucken. Dem Beschwerdeführer sei es unbenommen, sich anstatt mit Zeitungen über das Internet mit seinem eigenen Notebook über das Weltgeschehen zu informieren und die sozialen Kontakte zu pflegen. Daraus eine situationsbedingte Leistung für die Reparaturkosten des Notebooks abzuleiten, würde ihn aber gegenüber anderen Sozialhilfeempfängern, welche sich aus dem Anteil für Unterhaltung und Bildung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt Zeitungen kaufen und diesen Betrag nutzen würden, um sozialen Kontakte zu pflegen, in unrechtmässiger Weise bevorteilen. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Sozialbehörde in seinem Fall Art. 16 BV und Art. 10 EMRK verletzt habe. Sowohl bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) C als auch bei anderen Institutionen sei die tägliche Benutzungsdauer massiv eingeschränkt und die Ausdrucke würden rasch kostenpflichtig. Heutzutage seien diese Angebote absolut realitätsfremd. Um seine Integration gezielt zu fördern, sei er darauf angewiesen, wöchentlich mehrere Stunden einen Internetzugang zu haben. Es sei entscheidend, dass er die Informationsressourcen im Internet auf effiziente Weise nutzen könne und jederzeit auf Wissenssammlungen oder von ihm gespeicherte Daten zugreifen könne. Zudem seien Socialmedia, Networking und Zugriffsmöglichkeit auf E-Mails, Diskussionsgruppen und einschlägige Chatrooms heute dringend notwendig. Der Internetzugang solle weder ideologischer, politischer oder religiöser Zensur noch wirtschaftlichen Hindernissen unterworfen sein. Der freie Zugang zu Informationen im Internet ermögliche ihm persönliche Entwicklung, Bildung, Anregung, kulturelle Bereicherung, wirtschaftliche Aktivität und Beteiligung an der Demokratie. Zudem bleibe dadurch sein Recht auf Anonymität und Privatsphäre beim Zugang zu und bei der Verbreitung von Informationen gewahrt. Der in den SKOS-Richtlinien für Unterhaltung und Bildung bezifferte Betrag von Fr. 121.90 für einen Einpersonenhaushalt sei zu tief und stamme aus dem Jahr 1992. Die SKOS-Richtlinien würden nicht berücksichtigen, dass das Internet in der Zwischenzeit zur wichtigsten Informationsquelle geworden sei. Wer kein Geld für Computer und Internet habe, verliere heute den Anschluss zur Informationsgesellschaft. Wer nicht unabhängig von Ort und Zeit über einen Internetzugang verfüge, laufe Gefahr, seine sozialen Kontakte zu verlieren und zu vereinsamen. Gerade Armutsbetroffene seien dringend darauf angewiesen, im ständigen Kontakt mit Hilfsangeboten, Bezugspersonen oder Ämtern zu sein. Diese Personen dürften durch ihre finanzielle Lage nicht vom Internet ausgeschlossen sein. Im Übrigen sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt: Die Gewährung des Betrags von Fr. 117.80 als situationsbedingte Leistung führe mit Sicherheit nicht zu einem unhaltbar hohen Unterstützungsbeitrag und ihr Nutzen stehe zudem in einem sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer bringt nicht mehr vor, er benötige sein Notebook für die Stellensuche oder für seine Ausbildung als Sozialmanager, die von den Vorinstanzen im Übrigen zu Recht nicht als von der Sozialhilfe zu bezahlende Umschulung oder Zweitausbildung eingestuft wurde. Vielmehr ist er der Ansicht, dass ihm mit der Nichtübernahme der Reparaturkosten seines Notebooks der Zugang zu den im Internet publizierten Informationen in allgemeiner Weise und die Nutzung des Internets zur Kontaktpflege unrechtmässig beschränkt würden. 4.2 Aus dem Anspruch auf Teilhabe an Information und auf entsprechende Übernahme von Kosten einer angemessenen Medienversorgung durch die Sozialhilfebehörden kann nicht abgeleitet werden, es bestehe ein (justiziabler) positiver Anspruch, dass der Staat auch die Infrastruktur für einen unbeschränkten persönlichen Zugang zum Internet kostenlos bereitstellen bzw. die daraus resultierenden Kosten übernehmen müsse (zu den anerkannten Ansprüchen vgl. Peduzzi, S. 314 ff. und insbesondere S. 327 ff.; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. A., Zürich etc. 2008, Rz. 463 ff.). Folglich haben die Behörden nicht für die entsprechenden Gerätschaften zu sorgen, die es dem Beschwerdeführer ermöglichen würden, von zu Hause aus und somit jederzeit im Internet Informationen jeglicher Art herunterzuladen und sich mittels Sozialmedien mit anderen Internetbenutzern auszutauschen. 4.3 Dem Beschwerdeführer ist es jedenfalls möglich, seine Informationsbedürfnisse zu befriedigen, indem er sich mit im Rahmen des Grundbedarfs ausgerichteten Sozialhilfeleistungen, über die er frei verfügen kann und die ebenfalls Ausgaben für Unterhaltung und Bildung vorsehen (vgl. E. 2.2), die Gerätschaften für den Internetzugang anschafft bzw. diese reparieren lässt. Er kann sein Wissen zudem mit Massenmedien und weiteren Informationsmitteln wie beispielsweise Zeitungen, Zeitschriften oder Bücher erlangen, die er in Bibliotheken kostenlos einsehen oder mit dem Grundbedarf finanzieren kann (vgl. nachfolgend E. 4.4). Ferner könnte sich der Beschwerdeführer auch kostenlos oder für geringes Entgelt Zugang zum Internet verschaffen, was er denn auch einräumt. Unter diesen Umständen besteht für ihn ohne Weiteres die Möglichkeit, seine Meinung, insbesondere in politischer Hinsicht, in genügender Weise zu bilden und diese im Rahmen der erwähnten Internetangebote – unter Berücksichtigung der jeweiligen Benutzungsvorschriften – grundsätzlich kundzutun, weshalb vorliegend die Meinungsfreiheit ebenfalls nicht als unrechtmässig eingeschränkt erscheint. 4.4 Der dem Beschwerdeführer ausgerichtete Betrag von Fr. 960.- entspricht dem in den SKOS-Richtlinien empfohlenen Betrag für den Grundbedarf eines Einpersonenhaushalts bis 2010, wobei 12 % des Grundbedarfs für Ausgaben im Bereich Unterhaltung und Bildung vorgesehen wurden. Der empfohlene Grundbedarf wurde von den kantonalen Sozialdirektoren im Rahmen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe festgesetzt. Diese Empfehlung ist nicht justiziabel. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die monatliche Pauschale für den besagten Grundbedarf ab 2011 auf Fr. 977.- heraufgesetzt wurde, was aufgrund der Gesuchstellung vom 15. November 2010 für den vorliegenden Fall nicht relevant ist, indessen den in der Beschwerdeschrift beschriebenen Anliegen etwas entgegenkommen dürfte. 4.5 Der Beschwerdeführer begründet nur in allgemeiner, auch für andere Sozialhilfeempfänger gültiger Weise, weshalb er darauf angewiesen sei, wöchentlich mehrere Stunden einen Internetzugang zu haben. Damit wird im Einzelfall der notwendige Benutzungsbedarf jedoch nicht ausreichend ausgewiesen, weshalb nicht weiter zu prüfen ist, ob der eingeforderte Betrag in Höhe von Fr. 117.80 zum damit einhergehenden Nutzen verhältnismässig ist (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.1.8). Unter Berücksichtigung des erheblichen Ermessensspielraums, der der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Ausrichtung von situationsbedingten Leistungen zusteht, ist daher nicht zu beanstanden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ausgaben auch nicht als situationsbedingte Leistung von der Sozialhilfe übernommen wurden. Anzufügen bleibt, dass ihm offenbar eine minimale Integrationszulage in Höhe von Fr. 100.- pro Monat ausgerichtet wird, um zu honorieren, dass er mittels der begonnen Ausbildung versucht, seine Situation zu verbessern. 5. Zusammenfassend stellten die Vorinstanzen zutreffend fest, dass die Reparaturkosten für das Notebook des Beschwerdeführers nicht von der Sozialhilfe zu übernehmen waren. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei der Bemessung der Kosten ist den Umständen Rechnung zu tragen, dass er Sozialhilfe bezieht, weshalb eine reduzierte Gebühr anzusetzen ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 10). 6. 6.1 Schliesslich verbleibt die Prüfung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Angesichts seiner Fürsorgeabhängigkeit ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die Beschwerde gilt im Übrigen nicht als aussichtslos, weshalb für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. 6.2 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen; und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 5. Mitteilung an… |