{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-02-02", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00760_2012-02-02.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211505&W10_KEY=13823265&nTrefferzeile=46&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2362625fe8fe7902a1dc03df87a80145"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00760"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 02.02.2012  VB.2011.00760"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 02.02.2012  VB.2011.00760"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 02.02.2012  VB.2011.00760"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Fragliche \u00dcbernahme von Reparaturkosten eines Notebooks. Streitwert und einzelrichterliche Zust\u00e4ndigkeit (E. 1.2). Meinungs- und Informationsfreiheit (E. 2.1-2); Voraussetzungen zur Ausrichtung situationsbedingter Leistungen (E. 2.3). Aus dem Anspruch auf Teilhabe an Information und auf entsprechende \u00dcbernahme von Kosten einer angemessenen Medienversorgung durch die Sozialhilfebeh\u00f6rden kann nicht abgeleitet werden, es bestehe ein (justiziabler) positiver Anspruch, dass der Staat auch die Infrastruktur f\u00fcr einen unbeschr\u00e4nkten pers\u00f6nlichen Zugang zum Internet kostenlos bereitstellen bzw. die daraus resultierenden Kosten \u00fcbernehmen m\u00fcsse (E. 4.2). Dem Beschwerdef\u00fchrer ist es jedenfalls m\u00f6glich, seine Informationsbed\u00fcrfnisse zu befriedigen, indem er sich mit im Rahmen des Grundbedarfs ausgerichteten Sozialhilfeleistungen, \u00fcber welche er frei verf\u00fcgen kann und die ebenfalls Ausgaben f\u00fcr Unterhaltung und Bildung vorsehen, die Ger\u00e4tschaften f\u00fcr den Internetzugang anschafft bzw. diese reparieren l\u00e4sst. Es besteht f\u00fcr ihn auch ohne weiteres die M\u00f6glichkeit, seine Meinung in gen\u00fcgender Weise zu bilden und grunds\u00e4tzlich kundzutun, weshalb die Meinungsfreiheit ebenfalls nicht als unrechtm\u00e4ssig eingeschr\u00e4nkt erscheint (E. 4.3). Der von der Schweizerischen Konferenz f\u00fcr Sozialhilfe empfohlene Grundbedarf f\u00fcr einen Einpersonenhaushalt ist nicht justiziabel (E. 4.4). Mit der vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachten Begr\u00fcndung wird im Einzelfall der notwendige Benutzungsbedarf nicht ausreichend ausgewiesen, weshalb nicht weiter zu pr\u00fcfen ist, ob der eingeforderte Betrag zum damit einhergehenden Nutzen verh\u00e4ltnism\u00e4ssig ist. Die Ausrichtung einer situationsbedingten Leistung kommt daher auch nicht in Betracht (E. 4.5). Gew\u00e4hrung der unentgeltlichen Prozessf\u00fchrung (E. 6.1). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:11:38", "Checksum": "cbdc502cdc5869ab4b3eb5ef09f8810b"}