|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2011.00762  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.01.2012
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Anordnungen im Straf- und Massnahmenvollzug


Gesuch um Zulassung von vier Jonglierbällen in der Zelle eines Strafgefangenen / Rechtsverweigerung.
Die Justizdirektion ging zu Unrecht davon aus, das den Beschwerdeführer betreffende Jonglierballbewilligungsverfahren sei als gegenstandslos abzuschreiben, weil die Gefängnisdirektion bereits rechtskräftig über das Jonglierballgesuch entschieden habe: Die Gefängnisdirektion hatte dem Beschwerdeführer auf sein Gesuch hin lediglich eine briefliche "interne Mitteilung" zukommen lassen, die weder eine hoheitliche Anordnung noch ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung enthielt (E. 2.3). Aufgrund der Umstände ist nicht davon auszugehen, dass die Gefängnisdirektion beabsichtigt, über das Jonglierballgesuch des Beschwerdeführers im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden, weshalb ihr Rechtsverweigerung vorzuwerfen und sie anzuweisen ist, innert kurzer Zeit über das Gesuch zu entscheiden (E. 3.3).
Gutheissung, soweit Eintreten.

 
Stichworte:
ANFECHTBARKEIT
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEWILLIGUNG
FORMELLE RECHTSVERWEIGERUNG
GEGENSTANDSLOSIGKEIT
HOHEITSAKT
RECHTSMITTELBELEHRUNG
RECHTSVERWEIGERUNG
RECHTSVERZÖGERUNG
VERFÜGUNG
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. I BV
§ 10c Abs. II VRG
§ 19 Abs. I lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

 

VB.2011.00762

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 26. Januar 2012

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Kaspar Plüss.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Anordnungen im Straf- und Massnahmenvollzug,

hat sich ergeben:

I.  

Am 8. August 2011 stellte der in der Justizvollzugsanstalt B inhaftierte A im Rahmen eines sogenannten "Hausbriefs" ein Gesuch. Darin beantragte er sinngemäss, vier Jonglierbälle, die er von einem Besucher erhalten hatte, in seiner Zelle behalten zu dürfen. Am 9. August 2011 hielt der zuständige Aufseher fest, das Gesuch könne nicht bewilligt werden. Am 16. August 2011 ersuchte A die Direktion der Justizvollzugsanstalt B (im Folgenden: Anstaltsdirektion) um Erteilung einer Jonglierballbewilligung.

II.  

A. Am 23. September 2011 gelangte der Beschwerdeführer an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (im Folgenden: Justizdirektion) und machte unter anderem geltend, dass eine unzulässige Rechtsverzögerung vorliege, da die Anstaltsdirektion über sein Jonglierballbewilligungsgesuch vom 16. August 2011 noch nicht entschieden habe.

B. Mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2011 beantragte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei nicht einzutreten, da kein zulässiges Rekursanfechtungsobjekt vorliege. Das angeblich am 16. August 2011 gestellte Jonglierballbewilligungsgesuch sei bei der Anstaltsdirektion nie eingetroffen. Das Amt habe der Anstaltsdirektion aber inzwischen eine Kopie des Gesuchs zugestellt. Die Anstaltsdirektion werde das Gesuch zu prüfen und im Fall eines abweisenden Entscheids eine rekursfähige Verfügung zu erlassen haben.

C. Am 11. Oktober 2011 liess die Anstaltsdirektion A eine "interne Mitteilung" zukommen. Darin erwog sie, dass sie nach wie vor daran festhalte, dass Jonglierbälle auf der Zelle nicht bewilligt werden könnten. Sie könne sich aber vorstellen, dem Gesuchsteller im Rahmen der abendlichen Freizeitaktivität "Kraftsport" vier Jonglierbälle zur Verfügung zu stellen. Eine Kopie der internen Mitteilung übermittelte die Anstaltsdirektion am 12. Oktober 2011 der Justizdirektion.

D. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 schrieb die Justizdirektion das Rekursverfahren infolge Gegenstandslosigkeit ab. Zur Begründung führte sie an, dass die Anstaltsdirektion am 11. Oktober 2011 über das Jonglierballbewilligungsgesuch As entschieden habe, sodass dieser kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Feststellung einer allfälligen Verfahrensverzögerung habe.

III.  

Am 26. November 2011 gelangte A an das Verwaltungsgericht und beantragte, (1) der Bezug der Jonglierbälle sei zu bewilligen, (2) der Entscheid der Justizdirektion sei entsprechend abzuändern, (3) die allgemeinen Verfahrensgarantien (insbesondere die Führung eines parteiöffentlichen, fairen Verfahrens) seien zu gewähren, (4) die tatsächlichen Entscheidgrundlagen und Stellungnahmen seien vor der Entscheidung zu eröffnen, (5) die prozessuale Fürsorgepflicht sei zu berücksichtigen, insbesondere sei bei Unklarheiten der Beschwerde eine Korrekturmöglichkeit zu gewähren, (6) die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem Staat anzulasten und (7) ihm sei eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Verwaltungsgericht holte bei den Vorinstanzen die Akten ein und verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Die Behandlung von Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist er durch den Einzelrichter zu behandeln.

1.2 Weil sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann allerdings einzig die Frage sein, ob die Vorinstanz das Rekursverfahren zu Recht oder zu Unrecht als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat (vgl. RB 1999 Nr. 152). Auf die Beschwerde ist demnach insoweit nicht einzutreten, als der Beschwerdeführer Anträge stellte, die nicht im Zusammenhang mit der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bzw. mit der Frage der Legitimation zur Erhebung der Rechtsverzögerungsbeschwerde stehen. Nicht zu überprüfen ist insbesondere das Begehren des Beschwerdeführers um Erteilung einer Jonglierballbewilligung.

2.  

2.1 Als gegenstandslos geworden kann das Verfahren abgeschrieben werden, wenn die streitbetroffene Verfügung durch Wiedererwägung, Widerruf, Zeitablauf, Untergang des Streitobjekts oder aus anderen Gründen nachträglich dahingefallen ist, oder wenn das Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 3).

2.2 Im vorliegenden Fall schrieb die Vorinstanz das Verfahren am 26. Oktober 2011 als gegenstandslos geworden ab mit der Begründung, dass die Anstaltsdirektion inzwischen – mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 – über das Jonglierballbewilligungsgesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2011 entschieden habe. Demnach fehle es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner Rechtsverzögerungsbeschwerde (Sachverhalt C und E. 2.2).

2.3 Die Auffassung der Vorinstanz, dass die Anstaltsdirektion mit Verfügung vom 11. Oktober 2011 über das Jonglierballgesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2011 entschieden habe, erweist sich als unhaltbar. Das Amt für Justizvollzug wies die Anstaltsdirektion am 10. Oktober 2011 zwar an, das Jonglierballgesuch des Beschwerdeführers zu überprüfen und im Abweisungsfall eine rekursfähige Verfügung zu erlassen. Daraufhin teilte die Anstaltsdirektion dem Beschwerdeführer am 11. Oktober 2011 jedoch lediglich mit, dass sie daran festhalte, "dass Bälle im Allgemeinen, so auch Jonglierbälle, auf der Zelle nicht bewilligt werden können". Das Schreiben enthält keine hoheitliche Anordnung, ist in Briefform gefasst, trägt den Titel "Interne Mitteilung" und umfasst weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung, sodass darin keine rechtlich verbindliche Gesuchsabweisung erblickt werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4–31 N. 31 ff.). Die Vorinstanz hätte das Schreiben der Anstaltsdirektion vom 11. Oktober 2011 somit nicht als juristisch verbindliche, das Jonglierballbewilligungsgesuch abweisende Verfügung qualifizieren dürfen.

2.4 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Anstaltsdirektion weder am 11. Oktober 2011 noch zu einem anderen Zeitpunkt über das Jonglierballgesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2011 entschieden hat, sodass die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss kam, die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei mangels eines aktuellen Rechtssschutzinteresses des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen; die angefochtene Verfügung der Justizdirektion vom 26. Oktober 2011 ist aufzuheben.

3.  

3.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Verhalten der Anstaltsdirektion als unrechtmässiges Verweigern einer anfechtbaren Anordnung zu qualifizieren ist (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV sowie § 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 10c Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer hat zwar nicht beanstandet, es liege eine Rechtsverweigerung vor. Doch das Verwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung auch auf Rechtsmängel hin überprüfen, die von den Parteien nicht gerügt wurden, auch wenn es aufgrund des Rügeprinzips dazu nicht verpflichtet ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 4).

3.2 Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde es ausdrücklich oder stillschweigend unterlässt, eine Entscheidung zu treffen, zu der sie verpflichtet wäre (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19–28, N. 46; vgl. BGE 134 I 229 E. 2.3; VGr, 12. Januar 2011, VB.2010.00525, E. 3.3).

3.3 Im vorliegenden Fall hat es die Anstaltsdirektion – entgegen der ausdrücklichen Anweisung des Justizvollzugsamts – bis anhin unterlassen, über das am 16. August 2011 gestellte Jonglierballgesuch des Beschwerdeführers mittels einer rekursfähigen Verfügung zu entscheiden. Sie beschränkte sich vielmehr darauf, am 11. Oktober 2011 im Rahmen einer "internen Mitteilung" auf unverbindliche Weise Erwägungen zu dieser Thematik anzustellen (vgl. E. 2.3). Dass die Anstaltsdirektion die Absicht hat, in dieser Sache eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, ist nicht anzunehmen, da die Justizdirektion – zu Unrecht – davon ausging, die interne Mitteilung der Anstaltsdirektion vom 11. Oktober 2011 sei als anfechtbare Verfügung zu qualifizieren. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, das Verhalten der Anstaltsdirektion als unzulässige Rechtsverweigerung einzustufen und diese anzuweisen, über das Jonglierballgesuch des Beschwerdeführers innert kurzer Zeit im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden.

3.4 Ob der Vorwurf der unzulässig langen Verfahrensdauer nach dem Gesagten überhaupt noch geprüft werden muss, kann offenbleiben, da er sich ohnehin als unbegründet erwiese: Die Vorinstanzen haben glaubhaft dargetan, dass das Jonglierballgesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2011 bei der Anstaltsdirektion nicht eingetroffen ist, sodass diese erst im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens – vermutlich Anfang Oktober 2011 – vom Gesuch des Beschwerdeführers erfahren hat. Berücksichtigt man ferner die spezifischen Umstände des vorliegenden Verfahrensablaufs und beachtet insbesondere, dass der Beschwerdeführer den Instanzenzug nicht einhielt, indem er sich mit der Rechtsverzögerungsbeschwerde an die Justizdirektion statt an das Amt für Justizvollzug wandte, so kann zumindest im heutigen Zeitpunkt noch nicht von einer unzulässig langen Verfahrensdauer gesprochen werden – zumal davon auszugehen ist, dass die Anstaltsdirektion innert kurzer Zeit eine anfechtbare Verfügung erlassen wird (vgl. E. 3.3).  

4.  

Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Anstaltsdirektion ist anzuweisen, über das Jonglierballgesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2011 innert kurzer Zeit im Rahmen einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem hälftig unterliegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 26. Oktober 2011 wird aufgehoben. Die Direktion der Justizvollzugsanstalt B wird angewiesen, über das Jonglierballgesuch des Beschwerdeführers vom 16. August 2011 innert kurzer Zeit in Form einer anfechtbaren Verfügung zu entscheiden.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    860.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…