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Geschäftsnummer: VB.2011.00776  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.08.2012
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Ersatz von Schwimmsteganlagen und Betonsanierung an Schwimmbetonmole und Einwasserungsrampe: Ausschluss vom Verfahren. Es lag im Ermessen der Vergabebehörde, für den nachgefragten Auftrag Erfahrungen bei der Realisierung von Schwimmstegen und bei der Verrichtung von Unterwasserarbeiten sowie einen entsprechenden Erfahrungsnachweis für deren Erfüllung zu verlangen. Dass sie die von den Beschwerdeführerinnen als Referenzen angegebenen fixen bzw. hängenden Fussgänger- bzw. Radwegstege als nicht einschlägig qualifizierte, erweist sich als vertretbar. Damit fehlt den Beschwerdeführerinnen die von der Vergabebehörde geforderte Eignung, weshalb ihr Angebot gestützt auf § 28 Abs. 1 lit. a SubmV vom Verfahren ausgeschlossen werden durfte (E. 3.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSSCHLUSS
AUSSCHLUSS EINES ANBIETERS
EIGNUNG
EIGNUNGSKRITERIEN
REFERENZ
REFERENZOBJEKT
SUBMISSIONSRECHT
Rechtsnormen:
§ 22 SubmV
§ 28 Abs. I lit. a SubmV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

 

VB.2011.00776

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 8. August 2012

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter François Ruckstuhl, Verwaltungsrichter Robert Wolf, Gerichtsschreiberin Nicole Tschirky.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A AG,

 

2.    B AG,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführerinnen,

 

gegen

 

Stadt Zürich, vertreten durch Tiefbauamt der Stadt Zürich, Entsorgungsdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

und

D AG,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Submission,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Ausschreibung vom 19. August 2011 eröffnete die Stadt Zürich ein offenes Submissionsverfahren zur Vergabe von Baumeisterarbeiten betreffend Ersatz von Schwimmsteganlagen und Betonsanierung an der Schwimmbetonmole und Einwasserungsrampe im Hafen Wollishofen. Innert Frist gingen drei Offerten ein. Mit Entscheid vom 22. November 2011 wurden die ausgeschriebenen Arbeiten zum Preis von Fr. 1'064'490.- (netto inkl. MwSt.) an die D AG vergeben. Mit Schreiben vom 23. November 2012 wurde der Arbeitsgemeinschaft A AG und B AG mitgeteilt, dass ihr Angebot die geforderten Eignungskriterien nicht erfülle und deshalb vom Verfahren ausgeschlossen werde.

II.  

Dagegen liess die Arbeitsgemeinschaft A AG und B AG am 2. Dezember 2011 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene Vergabe sowie der Entscheid betreffend den Ausschluss ihres Angebots seien aufzuheben und der Zuschlag sei an sie zu erteilen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Zudem ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung von Akteneinsicht sowie Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels.

Die Stadt Zürich beantragte am 22. Dezember 2011, die Beschwerde und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen. Die D AG liess sich nicht vernehmen.

Mit Präsidialverfügung vom 29. Dezember 2011 wurde das Akteneinsichtsbegehren der Beschwerdeführerinnen teilweise gutgeheissen und die einstweilige Gewährung der aufschiebenden Wirkung bestätigt.

In den Stellungnahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2012 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt und das von den Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik erneut gestellte Gesuch um Akteneinsicht in die Angebote der übrigen Anbietenden abgewiesen.

Am 15. März 2012 reichte die Arbeitsgemeinschaft A AG und B AG eine weitere Stellungnahme ein, zu welcher sich die Stadt Zürich am 11. April 2012 vernehmen liess.

Die Kammer erwägt:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBI 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie die §§ 2 ff. des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. September 2003 (IVöB-BeitrittsG) zur Anwendung.

2.  

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

Vorliegend wenden sich die Beschwerdeführerinnen mit ihrer Beschwerde sowohl gegen den Ausschluss ihres Angebots vom Verfahren wie auch gegen den Zuschlag an die Mitbeteiligte. Beide Entscheide sind selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 15 Abs. 1bis lit. d und e IVöB). Im Fall einer Zulassung zum Verfahren ist es möglich, dass die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Angebot in der Höhe von Fr. 1'018'153.80 (netto inkl. MwSt.) den Zuschlag erhalten, weshalb ihre Legitimation zu bejahen ist.

3.  

Die Beschwerdegegnerin begründet den Ausschluss des Angebots der Beschwerdeführerinnen damit, dass die angegebenen Referenzen die Eignungskriterien nicht erfüllten.

3.1 Eignungskriterien umschreiben die Anforderungen, welche an die Anbietenden gestellt werden, um zu gewährleisten, dass sie zur Ausführung des geplanten Auftrags in der Lage sind (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6a = RB 2000 Nr. 70 = BEZ 2000 Nr. 25, auch zum Folgenden). Die Vergabebehörde hat nach § 22 der Submissionsverordnung vom 23. Juli 2003 (SubmV) objektive Kriterien und die zu erbringenden Nachweise zur Beurteilung der Eignung der Anbietenden festzulegen (Abs. 1); die Eignungskriterien betreffen insbesondere die fachliche, finanzielle, wirtschaftliche, technische und organisatorische Leistungsfähigkeit der Anbietenden (Abs. 2). Sie müssen sich grundsätzlich auf die ausgeschriebene Leistung beziehen, weshalb nur solche Eignungsnachweise verlangt werden dürfen, die im Hinblick auf die geforderte Leistung erforderlich sind. Innerhalb dieser Grenzen steht der Vergabebehörde bei der Festlegung und Beurteilung der einzelnen Eignungskriterien ein weiter Ermessensspielraum zu, in den das Verwaltungsgericht nicht eingreifen darf (VGr, 23. Mai 2007, VB.2006.00425, E. 5.1; Art. 16 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 IVöB; vgl. auch § 50 Abs. 2 VRG).

Das Vergabeverfahren soll die Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung aller Anbie­tenden sowie einen wirksamen Wettbewerb unter den Anbietenden gewährleisten (Art. 11 lit. a und b IVöB). Demgemäss sind hinsichtlich der Eignungskriterien an alle Anbietenden dieselben Anforderungen zu stellen und dürfen Eignungskriterien nicht so festgelegt und angewendet werden, dass sie keinen Wettbewerb unter den Anbietenden zulassen. Eignungskriterien sind im Normalfall Ausschlusskriterien, die entweder erfüllt oder nicht erfüllt sind; das Vorliegen der geforderten Eignung führt zur Zulassung, deren Fehlen zum Ausschluss vom Verfahren (§ 28 Abs. 1 lit. a SubmV).

3.2 In den Ausschreibungsunterlagen wird festgehalten, dass unter anderem folgende Eignungskriterien zu erfüllen sind:

"Erfahrung mit der Realisierung von Objekten in vergleichbarem Umfang und Umfeld. Nachweis über die Erbringung vergleichbarer Leistungen möglichst aus den letzten 3 Jahren. Diese Minimalerfahrung kann von den beteiligten Unternehmen als Ganzes nachgewiesen werden. Allerdings müssen sich die Referenzen auf den jeweiligen vorgesehenen Aufgabenbereich des Anbietenden bzw. Subunternehmers beziehen."

 

Weiter ist unter dem Titel "Referenzobjekte" festgehalten:

"Es sind für alle beteiligten Unternehmen und massgeblich beteiligten Subunternehmen (Anteil > 10 %) mindestens je 3, maximal je 5 Referenzobjekte, schwergewichtig auf die letzten drei Jahre bezogen, anzugeben. Die Referenzen müssen mit dem ausgeschriebenen Projekt hinsichtlich des Objektcharakters (technische Verfahren, Bauvolumen, Komplexität, Organisationsstruktur, Terminprogramm etc.) vergleichbar sein und möglichst von Bauten der Stadt Zürich stammen. Ebenso sollen die Referenzen, wenn möglich, schwergewichtig auf die vorgesehenen Schlüsselpersonen bezogen sein. Die Bewerbenden erklären sich damit einverstanden, dass die zuständigen Stellen für die aufgeführten Referenzprojekte ohne Benachrichtigung Erkundigungen einholen."

 

3.3 Die einschlägige Erfahrung der Anbieterinnen ist ein sachliches Kriterium zur Beurteilung der Qualität ihrer Leistungen. Sie kann namentlich dazu geeignet sein, die in der Submissionsverordnung unter anderem genannte fachliche und organisatorische Leistungsfähigkeit (§ 22 SubmV) zu belegen. Soweit der Eignungsnachweis über Referenzprojekte durch die Bedürfnisse der vorgesehenen Beschaffung begründet ist, ist dessen Verwendung zulässig und sachgerecht, auch wenn damit eine gewisse Bevorzugung etablierter Unternehmungen einhergeht. Der nötige Auftrags- und Leistungsbezug ist regelmässig gegeben, wenn die geforderten Referenzprojekte vom Umfang und den Anforderungen her mit dem ausgeschriebenen Auftrag vergleichbar sind (VGr, 1. September 2003, VB.2003.00181, E. 2c).

3.3.1 Gegenstand der streitigen Vergabe ist der Ersatz der bestehenden Schwimmsteganlagen durch neue Schwimmstege, die Ausrüstung der neuen Stege und des Hafens mit Zapfsäulen für Strom und Wasser, die Betonsanierung an der Schwimmbetonmole und Einwasserungsrampe, die Verlängerung des festen Stegs bei der südlichen Einwasserungsrampe um 2 m sowie der Ersatz des bestehenden Holzbelags bei den drei festen Stegen.

3.3.2 Das von der Vergabebehörde festgelegte Eignungskriterium "Erfahrung mit der Realisierung von Objekten in vergleichbarem Umfang und Umfeld" erweist sich damit als sachgerecht und durch die Bedürfnisse der vorliegenden Beschaffung begründet. Die Erfüllung des Kriteriums war durch Referenzen nachzuweisen, welche mit dem ausgeschriebenen Projekt hinsichtlich des Objektcharakters (technische Verfahren, Bauvolumen, Komplexität, Organisationsstruktur, Terminprogramm etc.) vergleichbar sein sollten.

Dass die Referenzen möglichst aus der Stadt Zürich stammen sollten, womit nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin gewährleistet werden soll, dass in den städtischen Strassenbauprojekten Unternehmer den Zuschlag erhalten, die Erfahrungen mit dem Bauen in städtischen Verhältnissen haben, ist – wie auch die Beschwerdegegnerin einräumt – für die geplanten Bauarbeiten im Hafen Wollishofen nicht von Bedeutung und hätte aus den Ausschreibungsunterlagen gestrichen werden sollen. Dieses Kriterium ist jedoch nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin in keiner Weise in die Bewertung der Angebote eingeflossen. Inwiefern den Beschwerdeführerinnen aus dessen Erwähnung in den Ausschreibungsunterlagen ein Nachteil erwachsen sein soll, legen sie nicht dar und ist aus den Akten nicht ersichtlich.

3.4 Damit ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerinnen mit den von ihnen angegebenen Referenzen dieses von der Vergabebehörde festgelegte Eignungskriterium erfüllen.

3.4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass sich aus ihren Referenzen ohne Weiteres ergebe, dass sie über Erfahrungen im Wasserbau, inkl. Unterwasserarbeiten, verfügten. Die bezeichneten Referenzobjekte seien mit den auszuführenden Arbeiten in den definierten Belangen vergleichbar. Sämtliche Referenzobjekte seien von der Beschwerdeführerin 1 in Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin 2 errichtet worden, weshalb die Referenzen stets für beide Unternehmungen gelten würden.

Die Bootsgarage für die Hafenpolizei E stelle eine Wasserbaute dar, welche mit einer Hafenanlage an sich vergleichbar sei und insbesondere über Schwimmkörper und Stege verfüge. Der Bootshafen habe mit dem bestehenden Hafen verbunden und verankert werden müssen. Daraus gehe hervor, dass sie Erfahrungen mit Unterwasserarbeiten hätten. Der geplante Schwimmsteg sei in kurzer Version im Bootshafen verwendet worden. Auch bei der Errichtung einer Bootsgarage müsse die Grösse der Schwimmer berechnet werden, damit der Auftrieb und die damit zusammenhängenden Kräfte errechnet werden könnten. Der Gehbelag sei ebenfalls auf der Stahlkonstruktion, welche wiederum auf Schwimmern montiert sei, fixiert, und die Boote müssten an der Konstruktion befestigt werden können. Weiter sei ihnen aufgrund der errichteten Bootsgarage zu attestieren, dass sie sich aufgrund der stark variierenden Pegelstände des Fliesswassers sowie der Zusatzbelastung aufgrund anlegender Schiffe auch in komplexer Befestigungstechnik unter Wasser auskennen würden.

Mit dem Laufsteg zwischen dem Schloss F und dem Wasserfall G liege der Nachweis vor, dass sie komplizierte, lange sowie geometrisch anspruchsvolle Stege errichten könnten. Zudem sei dieser Steg – wie auch das geplante Vorhaben – aus einer Stahl-Holz-Kombination errichtet worden und werde von Tausenden Personen begangen. Aufgrund der hohen Luftfeuchtigkeit und den Nebelerscheinungen sei er sogar stärkerer Feuchtigkeit ausgesetzt als ein Bootssteg. Bei der Herstellung des ansteigenden Laufstegs hätten zudem diverse Kräfteverhältnisse berücksichtigt werden müssen. Dieses Referenzobjekt diene als Nachweis dafür, dass sie über ein umfangreiches Ingenieurwissen verfügten.

Die Fussgängerbrücke bei H sei ein hängender Steg, der aus Winkelprofilen bestehe und mit einem Holzbelag (analog dem Steg im Hafen Wollishofen) versehen sei, mittels welchem insbesondere ihre fachliche Eignung sowie ihre Erfahrungen und Fähigkeiten ausgewiesen seien. Dieses Projekt zeige zudem auf, dass die eingesetzten Holzprofile sowie deren Verarbeitung und Montage sehr stabil und damit auch für die ausgeschriebene Anlage geeignet seien.

Mit der Fuss- und Radwegbrücke über den Fluss I werde nachgewiesen, dass sie auch schwierige Bauten im Wasser sowie anspruchsvolle Montagen über fliessendem Gewässer errichten könnten.

3.4.2 Die Beschwerdegegnerin spricht den Beschwerdeführerinnen die Eignung dagegen aufgrund mangelnder bzw. ungenügender Referenzen ab. Die Beschwerdeführerinnen würden gemäss ihrem Angebot weder über Referenzen für die Realisierung von Schwimmstegen noch über solche für die Verrichtung von Unterwasserarbeiten (mittels Tauchern) verfügen. Die Betonsanierung erfordere Arbeiten unter Wasser, welche nur durch einen Taucher mit entsprechender Erfahrung verrichtet werden könne. Die Korrosion an den sich zwischen den einzelnen Elementen der Schwimmbetonmole befindenden Spannstellen könne nur unter Wasser geprüft und behoben werden. Zudem seien unter Wasser schadhafte Verankerungsketten auszuwechseln und Elektrokabel zu verlegen. Die von den Beschwerdeführerinnen genannten Referenzen würden sich jedoch im Wesentlichen auf fixe bzw. hängende Fussgängerstege beziehen. Diese würden eine gänzlich andere Konstruktion aufweisen als die nachgefragten Schwimmstege und seien dem Brückenbau und nicht dem Wasserbau zuzuordnen. Zudem müssten schwimmende Konstruktionen hinsichtlich Verschleiss, Nutzlasten und Schutz vor Korrosion anderen Anforderungen genügen als fixe bzw. hängende Stege.

Auch die Bootsgarage der Hafenpolizei E könne nicht mit den nachgefragten Schwimmstegen verglichen werden. Insbesondere gehe aus dem Angebot der Beschwerdeführerinnen nicht hervor, inwiefern ihre Erfahrungen mit der Realisierung der Bootsgarage für die Erstellung der Schwimmstege für den Hafen Wollishofen relevant seien. Erst in ihrer Replik würden die Beschwerdeführerinnen ausführen, der von ihnen angebotene Schwimmsteg sei in kurzer Version im Bootshafen verwendet worden. Sollte dies zutreffen, wäre dies bereits im Angebot zu erwähnen gewesen. Auch die Behauptung, dass die Bootsgarage mit dem bestehenden Hafen habe verbunden und verankert werden müssen und dazu Unterwasserarbeiten erforderlich gewesen seien, gehe aus ihrem Angebot nicht hervor. Im Übrigen ändere dies nichts daran, dass es sich bei der Hallenkonstruktion der Bootsgarage um eine gänzlich andere Konstruktion handle als beim nachgefragten Schwimmsteg. Beide Objekte würden über unterschiedliche Nutzlasten und Aufbauten verfügen, was entsprechend unterschiedliche Anforderungen an die Schwimmkörper stelle. Die bei der Bootsgarage verwendeten riesigen Schwimmkörper könnten bei einem Schwimmsteg nicht verwendet werden. Die Bootsgarage weise zudem einen anderen Belag auf als die nachgefragten Schwimmstege.

3.4.3 Die Beschwerdegegnerin setzt somit Erfahrungen bei der Realisierung von Schwimmstegen und bei der Verrichtung von Unterwasserarbeiten voraus. Für die zu vergebenden Arbeiten sind besondere Fachkenntnisse in diesen Bereichen erforderlich, weshalb sich diese Beschränkung auf einschlägige Referenzen als gerechtfertigt erweist.

Bei drei der vier von den Beschwerdeführerinnen angegebenen Referenzen handelt es sich um fixe bzw. hängende Fussgänger- bzw. Radwegstege. Die Begründung der Vergabebehörde, dass diese eine gänzlich andere Konstruktion aufweisen als die nachgefragten Schwimmstege und dem Brückenbau und nicht dem Wasserbau zuzuordnen sind, ist nachvollziehbar und wird von den Beschwerdeführerinnen auch nicht substanziiert infrage gestellt. Aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerinnen komplizierte, lange sowie geometrisch anspruchsvolle Stege errichten können, kann nicht abgeleitet werden, dass sie Erfahrungen bei der Realisierung von Schwimmstegen und bei der Verrichtung von Unterwasserarbeiten hätten. Dasselbe gilt bezüglich der Ausführungen der Beschwerdeführerinnen, dass zur Erstellung der Stege zum Teil die gleichen Materialien verwendet bzw. die gleichen technischen Verfahren zum Schutz gegen Korrosion angewendet wurden wie beim nachgefragten Auftrag. Zudem geht – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerinnen – aus den eingereichten Unterlagen nicht hervor, dass für deren Erstellung Unterwasserarbeiten wie bei der nachgefragten Vergabe notwendig waren. Selbst wenn die als Referenzen angegebenen fixen bzw. hängenden Fussgänger- bzw. Radwegstege bezüglich Komplexität, Organisationsstruktur und Terminprogramm mit der nachgefragten Vergabe vergleichbar sein sollten, ändert dies nichts daran, dass sie damit den Nachweis nicht erbracht haben, über Erfahrung bei der Realisierung von Schwimmstegen sowie der Verrichtung von Unterwasserarbeiten zu verfügen. Die Qualifikation dieser drei Referenzen als nicht einschlägig erweist sich als vertretbar.

Damit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerinnen die von der Vergabebehörde geforderte Mindestanzahl von drei einschlägigen Referenzen nicht erfüllen, welche aufgrund der Komplexität des Auftrags nicht wettbewerbsbehindernd bzw. diskriminierend erscheint. Jedenfalls reicht für den entsprechenden Erfahrungsnachweis eine einzige Referenz nicht aus. Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob es sich bei der Bootsgarage für die Hafenpolizei E um eine einschlägige Referenz handelt.

3.4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es im Ermessen der Vergabebehörde lag, für den nachgefragten Auftrag besondere Anforderungen zu stellen und einen entsprechenden Erfahrungsnachweis für deren Erfüllung zu verlangen. Dass sie die von den Beschwerdeführerinnen als Referenzen angegebenen fixen bzw. hängenden Fussgänger- bzw. Radwegstege mit Blick auf die Realisierung von Schwimmstegen und die Verrichtung von Unterwasserarbeiten als nicht einschlägig qualifizierte, erweist sich als vertretbar. Damit fehlt den Beschwerdeführerinnen die von der Vergabebehörde geforderte Eignung, weshalb ihr Angebot gestützt auf § 28 Abs. 1 lit. a SubmV vom Verfahren ausgeschlossen werden durfte.

Erweist sich der Ausschluss ihres Angebots als zulässig, erübrigt es sich, die Rügen der Beschwerdeführerinnen betreffend die Bewertung ihres Angebots bzw. der Angebote der übrigen Anbietenden zu beurteilen. Die von ihnen vorgebrachten Rügen, welche zur Wiederholung des Vergabeverfahrens führen können, sind indes zu prüfen. Dies trifft auch auf die Rügen der Beschwerdeführerinnen zu, die Mitbeteiligte und die drittplatzierte Anbieterin seien vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Im vorliegenden Verfahren wurden lediglich drei Angebote eingereicht. Sind die Angebote der Mitbeteiligten und der drittplatzierten Anbieterin ebenfalls auszuschliessen, wäre das Vergabeverfahren mangels gültiger Angebote zu wiederholen.

4.  

4.1 Zunächst weisen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass die Mitbeteiligte keinen detaillierten Beschrieb der zu errichtenden Schwimmstegkonstruktion eingereicht, sondern in ihrem Angebot lediglich auf das von ihr angebotene System Resa Marina verwiesen habe. Beim System Resa Marina handle es sich um eine Art Baukasten- bzw. Modularsystem. Damit die Beschwerdegegnerin wisse, welche Module wie und wo angebracht würden, sei ein technischer Beschrieb mit den entsprechenden Zeichnungen erforderlich. Dies habe die Mitbeteiligte unterlassen, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht wissen könne, wie sich die Schwimmstegkonstruktion im Einzelnen gestalte, was zum Ausschluss ihres Angebots führen müsse.

Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, die Konstruktion Resa Marina bzw. dessen technische Ausführung seien ihr bestens bekannt. Sie verfüge unabhängig von der streitbetroffenen Ausschreibung über einen entsprechenden Produktebeschrieb. Zwar handle es sich beim Produkt Resa Marina um ein Modularsystem, bei welchem insbesondere die verwendeten Beläge, die Schwimmer sowie die Vorrichtung für die Befestigung der Boote im Sinn von Modulen wählbar seien. Die Konstruktion bleibe jedoch stets dieselbe. In den Ausschreibungsunterlagen seien zudem die beim System Resa Marina wählbaren Elemente sowie die Grösse der Stege definiert. Es sei angegeben, dass die neuen Schwimmstege an den bestehenden Haltepfählen zu befestigen seien. Als Auftriebskörper seien Beton-, Aluminium- oder Stahlschwimmer verlangt, welche quer zur Stegachse angeordnet werden müssten. Zudem sei vorgegeben, dass ein Holzbelag (Lärche oder Robinie) der Sortierklasse A zu verwenden sei, und als Befestigungsvorrichtung für die Boote seien Belegringe vorgeschrieben. Die Ausschreibung habe somit nur einen sehr geringen Spielraum bezüglich der anzubietenden Schwimmstege belassen. Dass im Devis die Breite der Zugangsbrücke mit etwa 120 bis 150 cm, die Abmessung des Deckbelags mit etwa 100 mm auf etwa 30 mm, der Abstand der Lattung mit etwa 15 mm und die Stegbreite mit etwa 200 bis 230 cm angegeben worden seien, ändere nichts daran, dass sie das Angebot der Mitbeteiligten habe beurteilen können. Die gewählten Bandbreiten der Masse seien derart eng, dass die Ausgestaltung des ausgeschriebenen Produkts sehr genau definiert werde. Die Ausführungspläne seien deshalb – im Gegensatz zum Angebot der Beschwerdeführerinnen, deren Produkt sie nicht kenne – für die Bewertung des Angebots der Mitbeteiligten nicht erforderlich gewesen.

Mit diesen Ausführungen legt die Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dar, dass sie aufgrund des geringen Spielraums das Angebot der Mitbeteiligten auch ohne Ausführungspläne beurteilen konnte und die Vergleichbarkeit der Angebote deshalb nicht infrage gestellt wurde. Dass die Beschwerdegegnerin das Angebot der Mitbeteiligten nicht vom Verfahren ausgeschlossen hat, erscheint unter diesen Umständen vertretbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auch im Angebot der Beschwerdeführerinnen die Breite der Zugangsbrücke sowie die Masse von deren Deckbelag nicht näher definiert sind.

4.2 Die Beschwerdeführerinnen weisen weiter darauf hin, dass die Mitbeteiligte die Position 5.21 im Leistungsverzeichnis nicht ausgefüllt habe, weshalb ihr Angebot auch aus diesem Grund hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen.

Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dies stelle keinen Grund zum Ausschluss des Angebots der Mitbeteiligten dar. Vielmehr habe sie das offensichtliche Versehen im Angebot der Mitbeteiligten berichtigen dürfen. Der Verrechnungslohn sei im Angebot stets mit Fr. 120.-/h angegeben worden.

Gemäss § 29 Abs. 2 SubmV dürfen offensichtliche Rechnungs- und Schreibfehler berichtigt werden. Da die Mitbeteiligte lediglich die Position 5.21 des Leistungsverzeichnisses nicht ausgefüllt und für ihre Arbeitsleistungen stets Fr. 120.-/h eingesetzt hat, erweist sich die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berichtigung als zulässig.

4.3 Die Beschwerdeführerinnen machen zudem geltend, dass auch die drittplatzierte Anbieterin hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen.

Selbst wenn jedoch das Angebot der drittplatzierten Anbieterin vom Verfahren hätte ausgeschlossen werden müssen, können die Beschwerdeführerinnen daraus keinen Anspruch auf Zulassung zum Verfahren ableiten. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht vorliegend nicht (vgl. dazu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. A., Zürich/St. Gallen 2010, N. 518, mit Hinweisen), weshalb dieser Einwand nicht weiter zu prüfen ist.

5.  

Schliesslich machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich widersprüchlich verhalten, indem sie ihr Angebot zunächst bewertet und danach ausgeschlossen hätte.

Die Beschwerdegegnerin führt dazu aus, sie habe ein Ingenieurbüro beauftragt, die Submissionsgrundlagen auszuarbeiten und die eingegangenen Angebote auszuwerten. Diese Auswertung sei nicht bindend, sondern habe ihr lediglich als Entscheidungshilfe gedient. Sie sei nach deren Erhalt zum Schluss gelangt, die Beschwerdeführerinnen würden die geforderten Eignungskriterien nicht erfüllen. Deshalb habe sie ihr Angebot vom Verfahren ausgeschlossen und die verbleibenden Angebote neu bewertet.

Diese Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern den Beschwerdeführerinnen daraus ein Nachteil erwachsen sein sollte, zu deren Geltendmachung sie legitimiert wären.

6.  

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Die weiteren von den Beschwerdeführerinnen beantragten Beweiserhebungen vermögen an diesem Verfahrensausgang nichts zu ändern, weshalb auf deren Erhebung verzichtet werden kann.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG), und sie haben der Beschwerdegegnerin überdies eine angemessene Parteientschädigung auszurichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Bei der Bemessung der Entschädigung ist der Aufwand für die Beschwerdeantwort nicht zu berücksichtigen, da die Beschwerdegegnerin ohnehin verpflichtet war, eine ausreichende Begründung ihres Vergabeentscheids nachzureichen. Angemessen sind Fr. 2'000.-.

7.  

Der Wert der zu vergebenden Baumeisterarbeiten erreicht den im Staatsvertragsbereich massgeblichen Schwellenwert nicht (Art. 1 lit. c der Verordnung des EVD vom 23. November 2011 über die Anpassung der Schwellenwerte im öffentlichen Beschaffungswesen für die Jahre 2012 und 2013; AS 2011 5581). Gegen dieses Urteil kann daher nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) erhoben werden (Art. 83 lit. f BGG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellungskosten,
Fr. 6'210.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je hälftig und unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerinnen werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen diesen Entscheid kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an…