{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2012-04-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00785_2012-04-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211741&W10_KEY=13823264&nTrefferzeile=73&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "4746fd4f1ab9564b02cd6e5c696e7c30"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00785"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.04.2012  VB.2011.00785"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.04.2012  VB.2011.00785"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.04.2012  VB.2011.00785"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Festsetzung Strassenprojekt | Festsetzung eines Strassenprojekts in der Stadt Z\u00fcrich. Nichteintreten mangels Beschwer, soweit die Beschwerdef\u00fchrenden eine neue Aussteckung des strittigen Strassenprojekts verlangen (E. 1.3).  In Bezug auf die Sicherheit des Fuss- und Radverkehrs haben die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden den entscheidrelevanten Sachverhalt nicht hinreichend abgekl\u00e4rt: Es bedarf einer sachverst\u00e4ndigen \u00dcberpr\u00fcfung, welche Gefahren dem Langsamverkehr dadurch erwachsen, dass im Bereich der projektbetroffenen Hauptstrasse der Bau eines Kreisels mit angrenzendem Zebrastreifen und die Verlegung einer Bushaltestelle geplant sind (E. 3.5 und 3.6). Die Sache ist zur weiteren Untersuchung an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen; aus prozess\u00f6konomischen Gr\u00fcnden sind die weiteren R\u00fcgen aber trotzdem zu pr\u00fcfen (E. 3.8). Der angefochtene Entscheid setzt sich mit allen relevanten Parteivorbringen auseinander und gen\u00fcgt damit den Anforderungen an die Begr\u00fcndungspflicht (E. 4.3).  Das strittige Strassenprojekt beruht auf hinreichenden Verkehrsplanungsgrundlagen und ber\u00fccksichtigt insbesondere den 2004 vom Stadtz\u00fcrcher Stimmvolk angenommenen Verkehrsplan, gem\u00e4ss dem ein gleichm\u00e4ssiger Verkehrsfluss auf niedrigem Geschwindigkeitsniveau und die F\u00f6rderung des \u00f6ffentlichen Verkehrs sowie des Fuss- und Veloverkehrs anzustreben sind (E. 5.4).  Das geplante Projekt widerspricht keinen \u00fcbergeordneten Planungsbestimmungen: Gem\u00e4ss dem Verkehrsrichtplan sind auch an Hauptverkehrsstrassen Gestaltungsmassnahmen zur Verbesserung der Siedlungsqualit\u00e4t m\u00f6glich, und nach Strassengesetz muss auf die Bed\u00fcrfnisse des \u00f6ffentlichen Verkehrs, der Fussg\u00e4nger und Radfahrer R\u00fccksicht genommen werden (E. 6.3).  Die verkehrsm\u00e4ssige Leistungsf\u00e4higkeit des strittigen Projekts ist angesichts der eingeholten Fachberichte zu bejahen. Die geplante Fahrbahnverschm\u00e4lerung f\u00fchrt zwar zu einer Verkehrsverlangsamung; diese ist indessen aus Umweltschutz- und Sicherheitsgr\u00fcnden hinzunehmen und f\u00fchrt nicht zu einer mangelhaften Erschliessung der betroffenenGrundst\u00fccke (E. 7.4). \rNicht zu beanstanden sind - vorbeh\u00e4ltlich der noch abzukl\u00e4renden Sicherheitsfragen - die geplante Verlegung einer Bushaltestelle, die Ersetzung einer Fussg\u00e4ngerunterf\u00fchrung durch einen Zebrastreifen und die Neugestaltung von Fusswegen; sie entsprechen den Vorgaben des kommunalen Verkehrsplans (E. 8.4).\rEin aus dem Jahr 1975 stammender Quartierplan kann dem vorliegenden Projekt, das der Umsetzung des kommunalen Verkehrsplans von 2004 dient, nicht entgegengehalten werden, zumal das geplante Verkehrsregime dem fraglichen Quartierplan ohnehin nicht widerspricht (E. 9.4).\rH\u00e4lftige Kostenauferlegung (E. 10.2).\rTeilweise Gutheissung im Sinne der Erw\u00e4gungen und R\u00fcckweisung an die Vorinstanz zur weiteren Untersuchung; im \u00dcbrigen Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:12:49", "Checksum": "79e4266923011e310b7db45736fb45d3"}