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Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich
3.
Abteilung
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VB.2011.00788
Urteil
des Einzelrichters
vom 13. Dezember 2011
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Andreas
Conne.
In Sachen
A, zzt. JVA D, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
bedingte Entlassung aus der Verwahrung
(Wiederaufnahme von VB.2010.680),
hat sich ergeben:
I.
A. A wurde
vom Obergericht des Kantons Zürich am 9. März 2004 wegen Fahrens im angetrunkenen
Zustand zu 4½ Monaten Gefängnis verurteilt und verwahrt. Das Obergericht
beschloss am 1. Oktober 2008 die Weiterführung der altrechtlichen
Verwahrung nach neuem Recht. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden von
Kassationsgericht und Bundesgericht abgewiesen.
B. Das Amt
für Justizvollzug des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizvollzug) lehnte die
bedingte Entlassung von A aus der Verwahrung am 7. Oktober 2008 ab. Den
dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern
(nachfolgend: Justizdirektion) am 22. Januar 2009 ab. Auch das
Verwaltungsgericht und das Bundesgericht wiesen die dagegen erhobenen
Beschwerden am 15. Juli 2009 (VB.2009.00101/197) bzw. 25. Januar 2010
(6B_796/2009) ab.
C. Nach
Eingang eines neuen psychiatrischen Gutachtens lehnte der Justizvollzug die bedingte
Entlassung von A am 17. September 2010 erneut ab.
II.
A. Den dagegen erhobenen Rekurs von A wies die Justizdirektion mit
Verfügung vom 23. November 2010 ab.
B. Mit
Beschwerde vom 22. Dezember 2010 beantragte A dem Verwaltungsgericht die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie seine bedingte Entlassung; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Sodann seien die
gestellten Anträge unverzüglich der Fachkommission zur Beurteilung vorzulegen,
und eine Verletzung von Art. 5 Ziff. 4 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) sei festzustellen. Zudem ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Das
Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 17. Februar 2011 ab
und sprach A keine Parteientschädigung zu, gewährte ihm jedoch die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung.
III.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gelangte A mit
Beschwerde vom 29. März 2011 an das Bundesgericht und beantragte die
Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie seine bedingte Entlassung auf einen
vom Gericht zu bestimmenden Zeitpunkt. Eventualiter sei die Sache zu seiner
bedingten Entlassung unter noch zu bestimmenden Auflagen und Weisungen
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Einholung einer Stellungnahme
der Fachkommission im Sinn von Art. 75a des Strafgesetzbuchs vom
21. Dezember 1937 (StGB) zurückzuweisen. Sodann sei festzustellen, dass
das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 Ziff. 4 EMRK verletzt worden
sei. Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom
17. November 2011 in Bezug auf die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots
ab; im Übrigen hiess es die Beschwerde gut, hob das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts
auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück (6B_232/2011). Am
8. Dezember 2011 ging das begründete Urteil des Bundesgerichts beim
Verwaltungsgericht ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Aufgrund der
bundesgerichtlichen Rückweisung ist das Verfahren VB.2010.00680 als Verfahren
VB.2011.00788 wiederaufzunehmen.
2.
Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, das
Verwaltungsgericht habe das psychiatrische Gutachten willkürlich gewürdigt,
indem es ohne triftige Gründe in verschiedenen Punkten davon abgewichen sei.
Darüber hinaus habe es Bundesrecht verletzt, indem es eine erhebliche Gefahr
von Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB bejaht und gestützt darauf
die bedingte Entlassung nach Art. 64a Abs. 1 StGB verweigert habe.
Der Beschwerdeführer bedürfe nach der Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug
einer engmaschigen Betreuung. Gemäss Art. 64a Abs. 1 StGB könnten für
die Dauer der Probezeit eine Bewährungshilfe angeordnet und Weisungen erteilt
werden, über die Ausgestaltung dieser begleitenden Massnahmen hätten jedoch die
kantonalen Instanzen zu befinden. Das Gutachten rege eine Entlassung in ein
Wohnheim an, das fakultativ geschlossen geführt werden könne. Gemäss diesem
komme bei erfolgreicher Antabus-Einstellung – die als solche nicht feststeht –
als Alternative längerfristig auch die Unterbringung in einer betreuten
Wohngemeinschaft infrage. Jedenfalls bedürfe der Beschwerdeführer nach dem
Gutachten einer relativ engmaschigen Kontrolle und sozialpädagogischen Betreuung.
3.
3.1 Nach dem
Urteil des Bundesgerichts steht demnach fest, dass der Beschwerdeführer aus der
Verwahrung bedingt zu entlassen ist. Das Bundesgericht liess jedoch offen,
worin die engmaschige Betreuung des Beschwerdeführers bestehen soll, und
überliess es ausdrücklich den kantonalen Instanzen, darüber zu befinden. Es
zählte lediglich die im Gesetz vorgesehenen Möglichkeiten auf und hielt fest,
dass das Gutachten eine Entlassung in ein Wohnheim und längerfristig die
Unterbringung in einer betreuten Wohngemeinschaft "anrege".
3.2 Demnach
geht selbst das Bundesgericht davon aus, dass das psychiatrische Gutachten vom
7. Mai 2010 nicht zu einer eindeutigen Empfehlung bezüglich der
flankierenden Massnahmen zur bedingten Entlassung kommt. Auf die einzige Frage,
in welcher flankierende Massnahmen im Fall einer bedingten Entlassung
thematisiert werden, antwortete die Gutachterin lediglich, aus
forensisch-psychiatrischer Sicht könne das Rückfallrisiko durch eine fakultativ
geschlossene Unterbringung in einem Wohnheim und die Sicherstellung von
Alkoholabstinenz im Rahmen einer vormundschaftlichen Massnahme gesenkt werden.
Das Bundesgericht zitierte bei der Aufzählung der infrage kommenden
flankierenden Massnahmen auch aus den Antworten zu Fragen an die Gutachterin,
welche sich auf den Fall der Weiterführung der Verwahrung bezogen. So
führte denn auch die Gutachterin aus, sie habe lediglich aus forensisch-psychiatrischer
Sicht das optimale Setting zukünftiger Unterbringung als Vorbereitung einer
juristischen Entscheidung zu beschreiben.
Demzufolge beziehen sich die Ausführungen der Gutachterin
primär auf die Vorbereitung einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers
und nicht auf flankierende Massnahmen nach erfolgter bedingter Entlassung. Bei
dieser Ausgangslage, in welcher verschiedene flankierende Massnahmen denkbar
sind, ist die Sache zum diesbezüglichen Entscheid an die Justizdirektion
zurückzuweisen, welche mit den Betreuungsmöglichkeiten von bedingt aus dem
Verwahrungsvollzug Entlassenen besser vertraut ist als das Verwaltungsgericht
und – im Gegensatz zu diesem – über eine uneingeschränkte Kognition verfügt.
Diese Rückweisung erscheint auch insofern angebracht, als selbst die
Vollzugsbehörde für den Entscheid über die bedingte Entlassung und auch für die
Festlegung der Dauer der Probezeit sowie die Anordnung von Bewährungshilfe bzw.
Erteilung von Weisungen zuständig ist (Marianne Heer, in Basler Kommentar,
2. A., Basel 2007, Art. 64a N. 8 StGB). Es ist an der
Justizdirektion darüber zu befinden, ob sie ihrerseits die Sache an den
Beschwerdegegner zurückweisen will. Jedenfalls wird sie über die Kosten- und Entschädigungsfolgen
des Rekursverfahrens neu zu befinden haben.
4.
4.1 Entsprechend
den Erwägungen des Bundesgerichts ist die Beschwerde hinsichtlich der Rüge der
Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinn von Art. 5 Ziff. 4 EMRK
abzuweisen, im Übrigen jedoch gutzuheissen. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde sind demnach Disp.-Ziff. I, II und IV der Verfügung der
Justizdirektion vom 23. November 2010 sowie Disp.-Ziff. I der
Verfügung des Justizvollzugs vom 17. September 2010 aufzuheben. Die Sache
ist zur neuen Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Justizdirektion
zurückzuweisen.
4.2 Aufgrund
des mehrheitlichen Obsiegens des Beschwerdeführers sind die Gerichtskosten des
Verfahrens VB.2010.00680 zu drei Vierteln dem Beschwerdegegner und zu einem
Viertel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wobei letzterer Anteil auf die
Gerichtskasse zu nehmen ist. In dieser Ausgangslage wäre ihm für das genannte
Verfahren zulasten des Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung
von Fr. 1'000.- zuzusprechen. Da seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter
vom Verwaltungsgericht jedoch bereits die geltend gemachte Entschädigung
ausbezahlt worden ist, ist dem Beschwerdeführer keine zusätzliche
Parteientschädigung zuzusprechen; hingegen ist der Rückforderungsbetrag für den
Fall einer Nachzahlungspflicht im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG um
Fr. 1'000.- zu reduzieren.
4.3 Die Kosten
des vorliegenden Verfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine
Parteientschädigung ist mangels entsprechenden Aufwands nicht zuzusprechen.
5.
Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen
Rückweisungsentscheid. Ein solcher wird grundsätzlich als Zwischenentscheid
qualifiziert, der sich nur unter den Voraussetzungen von Art. 93
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) weiterziehen
lässt (BGE 134 II 137 E. 1.3.2). Zwischenentscheide sind vor Bundesgericht
nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit
oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Als Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG lässt sich ein
Rückweisungsentscheid dann einstufen, wenn der unteren Instanz kein
Beurteilungsspielraum mehr verbleibt (BGE 134 II 124 E. 1.3).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Disp.-Ziff. I, II und IV der
Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 23. November 2010
sowie Disp.-Ziff. I der Verfügung des Amts für Justizvollzug vom
17. September 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung im
Sinn der Erwägungen an die Direktion der Justiz und des Innern zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtskosten des Verfahrens VB.2010.00680 werden zu ¾ dem Beschwerdegegner
und zu ¼ dem Beschwerdeführer auferlegt; der Anteil des Beschwerdeführers wird
jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des
Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
3. Der
Rückforderungsbetrag aus der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters
des Beschwerdeführers im Verfahren VB.2010.00680 wird für den Fall einer Nachzahlungspflicht
des Beschwerdeführers im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG um Fr. 1'000.-
(inkl. Mehrwertsteuer) reduziert.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten dieses Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Für dieses
Verfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist
innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
8. Mitteilung
an…