{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2011-12-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2011-00788_2011-12-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=211322&W10_KEY=13823266&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "dcb73462ab10c29352cfa9d2a62901ab"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2011.00788"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.12.2011  VB.2011.00788"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.12.2011  VB.2011.00788"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.12.2011  VB.2011.00788"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung aus der Verwahrung\r(Wiederaufnahme von VB.2010.680) | Bedingte Entlassung aus der Verwahrung: Wiederaufnahme nach Bundesgerichtsentscheid Das Bundesgericht stellte eine willk\u00fcrliche W\u00fcrdigung des psychiatrischen Gutachtens durch das Verwaltungsgericht und eine Verletzung von Bundesrecht durch die Verweigerung der bedingten Entlassung aus der Verwahrung fest (E. 2).  Nach dem Urteil des Bundesgerichts ist der Beschwerdef\u00fchrer aus der Verwahrung bedingt zu entlassen; es liess jedoch offen, worin die notwendige engmaschige Betreuung des Beschwerdef\u00fchrers bestehen soll (E. 3.1). Das psychiatrische Gutachten \u00e4ussert sich prim\u00e4r zur Vorbereitung einer bedingten Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers und nicht zu flankierenden Massnahmen nach erfolgter bedingter Entlassung. Da verschiedene flankierende Massnahmen denkbar sind, die Justizdirektion mit den Betreuungsm\u00f6glichkeiten von bedingt aus dem Verwahrungsvollzug Entlassenen besser vertraut ist und \u00fcber eine uneingeschr\u00e4nkte Kognition verf\u00fcgt, ist die Sache zum diesbez\u00fcglichen Entscheid an die Vorinstanz zur\u00fcckzuweisen (E. 3.2). Neuverlegung der Kosten des wiederaufgenommenen Verfahrens. Da dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdef\u00fchrers die Entsch\u00e4digung bereits ausbezahlt worden ist, wird keine Parteientsch\u00e4digung zugesprochen, aber der R\u00fcckforderungsbetrag f\u00fcr den Fall einer Nachzahlungspflicht im Sinn von \u00a7 16 Abs. 4 VRG reduziert (E. 4.2). Teilweise Gutheissung der Beschwerde und R\u00fcckweisung an die Vorinstanz"}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 01:10:44", "Checksum": "0cfb98682bf71671bec0e7ce1b349aca"}